Volltext

BFG 30.07.2020, AW/7100014/2020

Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wenn zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:AW.7100014.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 30 Abs. 2 lit. a VwGG

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj über den Antrag der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BDO Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, QBC 4 - Am Belvedere 4, 1100 Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 1. Mai 2020, GZ. RV/7100084/2020, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2014 erhobenen ordentlichen Revision vom 24. Juni 2020 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Sachverhalt:

Die Revisionswerberin (Rw.) hat gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 1. Mai 2020, GZ. RV/7100084/2020, betreffend Umsatzsteuer 2014, mit Eingabe vom 24. Juni 2020 eine ordentliche Revision eingebracht.

Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 beantragte die Rw. der Revision vom 24. Juni 2020 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu begründend vor, dass keine besonders qualifizierten öffentlichen Interessen, welche eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses zwingend gebieten würden, vorlägen, weswegen alle berührten Interessen gegeneinander abzuwägen seien.

Mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses sei ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Rw. verbunden. Dies deshalb, weil auf Grund der Corona-Krise im Jahr 2020 nur geringe Einnahmen haben erzielt werden können. Die Umsätze des Jahres 2020 hätten bis Mai 2020 2,680.655,30 Euro betragen, während im Vorjahreszeitraum noch Umsätze in der Höhe von 4,876.491,64 Euro haben erzielt werden können. Die liquiden Mittel würden aktuell ca. 8.000 Euro betragen und seien daher nicht ausreichend, um eine Geldleistung in der Höhe von 59.865,24 Euro zu erbringen. Ein bestehender Kreditrahmen werde benötigt, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten und weitere Fahrzeuge anzukaufen. Eine Ausweitung des Kreditrahmens durch die Bank sei - ebenfalls bedingt durch die Corona-Krise - nicht möglich. Abgesehen vom Umlaufvermögen (angekaufte Fahrzeuge, für welche es bereits einen Käufer gäbe) würden im Unternehmen keine nennenswerten Vermögensgegenstände bestehen, die verkauft werden könnten, um die Geldleistung zu erbringen.

Rechtslage:

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Rechtliche Erwägungen:

Im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zur strittigen Abgabennachforderung von insgesamt 59.865,24 Euro im Wesentlichen vorgebracht, dass die liquiden Mittel in der Höhe von 8.000 Euro nicht ausreichten, um die Geldleistung zu erbringen. Im Jahr 2020 seien nur geringe Einnahmen erzielt worden und eine Ausweitung des Kreditrahmens durch die Bank sei nicht möglich.

Mit diesem Vorbringen wird aber schon deshalb kein unverhältnismäßiger Nachteil aus dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt, weil die Rw. nicht darstellt, weshalb ihr bei ihrem Einkommen nicht zumindest eine ratenweise Tilgung der Abgabenschuld möglich wäre (vgl. § 212a BAO und VwGH 9.7.2008, AW 2008/13/0029, sowie VwGH 27.5.2011, AW 2011/13/0014, oder den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99).

Darüber hinaus könnte die Abgabenbehörde - im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Rw. - bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen der Rw. greifen. Dies könnte zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. VwGH 9.7.2008, AW 2008/13/0029; VwGH 16.10.2013, AW 2013/17/0045; VwGH 25.11.2011, AW 2011/16/0080; VwGH 3.2.2011, AW 2011/16/0006 oder VwGH 28.9.2010, AW 2010/16/0054).

Da dem Antrag der Rw. auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die aufschiebende Wirkung bereits gemäß § 30 Abs. 2 lit. a VwGG nicht zuzuerkennen, ohne dass es noch einer Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 lit. b VwGG bedürfte (vgl. VwGH 8.11.1991, AW 91/17/0024, wonach die Gefahr einer endgültigen Uneinbringlichkeit einer aufschiebenden Wirkung infolge der wahrzunehmenden zwingenden öffentlichen Interessen entgegensteht).

Rechtsbelehrung und Hinweise

Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Wien, am 30. Juli 2020