Volltext

BFG 23.06.2020, RV/7102492/2020

Pendlerpauschale laut Pendlerrechner

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102492.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 · § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 · § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 · § 16 Abs. 1 Z 6 lit. j EStG 1988 · Pendlerverordnung · § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988 · § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 · § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und e bis j EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 25. November 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 und 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Spruch

I.

Die Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben entsprechen den am 28.02.2020 ergangenen Beschwerdevorentscheidungen und können den beiliegenden Berechnungsblättern entnommen werden. Sie bilden einen Bestandteil des Spruches dieser Entscheidung.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) gegen den Abgabenbescheid betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2017 und 2018 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob das Pendlerpauschale und der Pendlereuro mit dem richtigen Betrag berücksichtigt wurde.

Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:

Die Bf reichte die Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ein. Im Jahr 2017 wurden Werbungskosten und Sonderausgaben, im Jahr 2018 Sonderausgaben geltend gemacht.

Die Abgabenbehörde erließ die Bescheide. Dabei wurden im Jahr 2017 die Werbungskosten mit dem Pauschalbetrag anerkannt, da die geltend gemachten Werbungskosten unter diesem Betrag lagen und die Sonderausgaben in Abzug gebracht. Weiters wurde das Pendlerpauschale und der Pendlereuro wie in den Vorjahren in Abzug gebracht.

Im Jahr 2018 wurden ebenfalls die Sonderausgaben berücksichtigt und das Pendlerpauschale wie in den Vorjahren berücksichtigt.

Beide Bescheide ergaben Gutschriften, im Jahr 2017 in der Höhe von 48 Euro, im Jahr 2018 in der Höhe von 281 Euro.

Die Bf erhob Beschwerde gegen diese Bescheide und brachte darin vor, dass es zu einem Wohnortwechsel und einem Dienststellenwechsel gekommen sei. Ab Juli 2016 sei sie im ***Krankenhaus 1*** beschäftigt gewesen, gleichzeitig sei auch der Wechsel des Wohnortes nach ***X*** erfolgt, im Jänner 2018 habe sich eine Änderung im Meldezettel ergeben. Es sei der Bf nicht bewusst gewesen, dass sie wieder einen neuen Pendlerrechner hätte abgeben müssen. Die Bf legte mit der Beschwerde Unterlagen vor, aus denen sich die geänderte Dienststelle und die Wohnadresse in den Streitjahren ergab.

Das Finanzamt forderte die Bf auf, einen aktuellen Pendlerrechner für die Streitjahre vorzulegen. Die Bf kam dieser Aufforderung nach.

Das Finanzamt entschied mit Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde und änderte die Bescheide ab. Beide Bescheide wiesen nun eine geringere Gutschrift als die Erstbescheide aus. Es wurde jeweils das in den vorgelegten Berechnungen des Pendlerrechners ausgewiesene Pendlerpauschale und der Pendlereuro berücksichtigt.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob die Bf neuerlich Beschwerde, da sich gegenüber der Erstberechnung nun Nachforderungen für die beiden angeführten Jahre ergeben hätten. Die Bf ersuchte um Erklärung, woraus sich diese Nachforderungen ergeben hätten.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Bf war ab Juli 2016 im ***Krankenhaus 1*** beschäftigt und wechselte ab 1.9.2017 an das ***Krankenhaus 2***.

Die Bf wohnte ab 2016 in ***X***. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrug von ***X*** nach ***1*** 22 Kilometer, und von ***X*** nach ***2*** 15 Kilometer.

Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln war auf der überwiegenden Strecke zur Arbeitsstätte in ***1*** möglich und zumutbar.

Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln war auf der überwiegenden Strecke zur Arbeitsstätte in ***2*** nicht möglich oder nicht zumutbar.

Die Bf legte diese Entfernungen an mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zurück.

Der Bf wurde kein arbeitgebereigenes KFZ zur Verfügung gestellt.

Beweiswürdigung

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Rechtliche Beurteilung

Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 1 EStG) abgegolten. Nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 6 EStG steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs 5 Z 4 EStG ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 Kilometer und ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 bei mindestens 20 Kilometer bis 40 Kilometer 696 Euro jährlich.

Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG 1988 bei mindestens 2 bis 20 Kilometer 372,00 € jährlich.

Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales ist gemäß lit e leg cit, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt.

Nach § 16 Abs 1 Z 6 lit j EStG 1988 wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Kriterien zur Festsetzung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.

§ 3 der nunmehr grundsätzlich ab der Veranlagung 2014 geltenden (geänderten) Pendlerverordnung (BGBl. II Nr 276/2013 idF BGBl. II Nr 154/2014) lautet:

Pendlerrechner

§ 3. (1) Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (§ 2), ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.

(2) Dem Pendlerrechner sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die für den abgefragten Tag bestehen.

(3) Entsprechen die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen jenen, die für den abgefragten Tag im Pendlerrechner bestehen, kann angenommen werden, dass das unter Verwendung des Pendlerrechners für den abgefragten Tag ermittelte Ergebnis mit dem übereinstimmt, das sich für alle maßgebenden Tage des Kalendermonats ergibt.

(6) Der Arbeitnehmer hat das Ergebnis des Pendlerrechners auszudrucken. Dieser Ausdruck gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 lit g EStG 1988. Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer den Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung heranzuziehen und aufzubewahren.

Gemäß § 33 Abs 5 Z 4 EStG 1988 stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis u.a. folgende Absetzbeträge zu: Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs 1 Z 6 lit b und lit e bis j EStG 1988 entsprechend.

Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Die Bf hat im Jahr 2017 von Jänner bis August täglich eine Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 22 km zurückgelegt, die Benützung von Massenverkehrsmitteln war auf der überwiegenden Strecke möglich und zumutbar. Für diese acht Monate stand ihr daher aliquot ein Pendlerpauschale von 696 Euro jährlich bzw 58 Euro monatlich zu.

Ab September 2017 legte sie auf Grund des Arbeitsstättenwechsels nach ***2*** nur mehr eine Fahrtstrecke von 15 Kilometer zurück, die Benützung eines Massenverkehrsmittels war allerdings nicht mehr möglich oder zumutbar. Ab diesem Zeitpunkt stand ihr daher aliquot ein Pendlerpauschale von 372 Euro jährlich, bzw 31 Euro monatlich zu. Das Pendlerpauschale in diesem Ausmaß stand der Bf auf Grund der unveränderten Sachlage auch im Jahr 2018 zu.

Daraus errechnet sich für das Jahr 2017 ein Pendlerpauschale von insgesamt 588 Euro (58 Euro mal 8 für acht Monate = 464 Euro plus 31 Euro mal 4 für vier Monate = 124 Euro, insgesamt daher 464 Euro + 124 Euro = 588 Euro).

Für das Jahr 2018 ergibt sich auf Grund der unterjährig unveränderten Verhältnisse der Jahresbetrag von 372 Euro.

Für den Pendlereuro erfolgt die Aliquotierung durch die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen im Jahr 2017 gleichermaßen. Es gebührt zu zwei Dritteln (acht Monate) der Pendlereuro für 22 Kilometer Wegstrecke und zu einem Drittel (4 Monate) der Pendlereuro für 15 Kilometer. Daraus errechnet sich für das Jahr 2017 ein Pendlereuro von 39,36 Euro. Für 2018 gebührt ein Pendlereuro von 30 Euro für 15 Kilometer.

Die beiden Beschwerdevorentscheidungen für das Jahr 2017 und 2018 berücksichtigen diese errechneten Beträge und stehen daher in Übereinstimmung mit der Rechtslage.

Da in den Erstbescheiden betreffend 2017 und 2018 unzutreffenderweise jeweils ein Pendlerpauschale in der Höhe von 696 Euro jährlich und ein Pendlereuro von 44 Euro berücksichtigt worden war, ergab sich der im Bescheid ausgewiesene Gutschriftsbetrag. Die korrekte Berücksichtigung des zutreffenden Pendlerpauschales ergab jeweils eine geringere Gutschrift. Die Gegenüberstellung der zu hohen Gutschrift laut Erstbescheid und der geringeren Gutschrift laut Beschwerdevorentscheidung ergab sodann die ausgewiesene Nachforderung.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, sondern ergab sich die Lösung der Rechtsfragen auf Grund des klaren Wortlautes des Gesetzes. Aus diesem Grunde wurde die Revision für unzulässig erklärt.

 

Beilagen: Berechnungsblätter Einkommensteuer 2017 und 2018

 

Wien, am 23. Juni 2020