Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Bescheidbeschwerde vom 16.02.2014 des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Cash-Flow Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H, gegen den Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vom 15.01.2014, StNr. ***1***
Spruch
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahrensgang
Die Abgabenbehörde führte in den Katastralgemeinden A. und B. in der Zeit von August 2010 bis Oktober 2010eine Überprüfung der Bodenwertschätzung durch. Diese wurde durch öffentliche Bekanntmachung über die Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung im Mai 2011 abgeschlossen. Das Finanzamt (FA) gelangte zu der Auffassung, dass durch diese Form der Bekanntmachung der Bodenschätzungsergebnisse gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO iVm. § 11 des Bodenschätzungsgesetztes (BoSchätzG 1970) ein rechtswirksamer Grundlagenbescheid zur Feststellung der Bodenschätzungsergebnisse erlassen worden ist.
Aus diesem Grunde nahm das Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 7.1.2013 eine Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 Bewertungsgesetz (BewG) zur Feststellung des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Grundbesitzes des Beschwerdeführers (Bf) zum 1.1.2012 mit € 7.600 vor. Außerdem erfolgte in diesem Sammelbescheid vom 7.1.2013 auch eine Fortschreibungsveranlagung der Grundsteuer gemäß § 21 Grundsteuergesetz (GrStG)zum 1.1.2012. In Abhängigkeit zum geänderten Einheitswertbescheid wurde in diesem Bescheid auch gemäß § 18 und 19 GrStG der Grundsteuermessbetrag mit € 13,74 festgesetzt.
Gegen den Feststellungsbescheid zur Feststellung des Einheitswertes vom 7.1.2013, zugestellt am 13.1.2013, erhob der Beschwerdeführer (in der Folge Bf. genannt) mit Schreiben vom 8.2.2013 das Rechtsmittel der Berufung. Der Bf. begehrte die Aufhebung des wegen Wertfortschreibung erlassenen Einheitswertbescheides, weil der dafür erforderliche Grundlagenbescheid über die Feststellung der Bodenschätzungsergebnisse nicht entsprechend den Erfordernissen des § 11 Bodenschätzungsgesetz bekanntgegeben worden sei.
Das FA teilte dem Bf. mit Schriftsatz vom 25.2.2013 den Sachverhalt und Verfahrensverlauf zur Überprüfung der Ergebnisse der Bodenschätzung und die Rechtslage dazu mit. Daraus ergebe sich, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe.
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 12.3.2013 wurde die Berufung vom 8.2.2013 gegen den Einheitswertbescheid als unbegründet abgewiesen.
Der Bf. brachte gegen diese Beschwerdevorentscheidung (zugestellt am 14.3.2013) mit Abbringen vom 15.4.2013 einen Vorlageantrag ein. Er beantragte die Berufung gegen den Bescheid zur Feststellung des Einheitswertes zum 1.1.2012 der Abgabenbehörde zweiter Instanz (UFS) zur Entscheidung vorzulegen. Es möge ein korrektes Verfahren zur Ermittlung des Einheitswertes durchgeführt und der angefochtene Bescheid aufgehoben werden.
Weil im Verfahren hervorkam, dass das Finanzamt bei der Bekanntgabe der Bodenschätzungsergebnisse nur zwei Offenlegungstage im zuständigen Gemeindeamt - anstatt der vorgesehenen dreitätigen Auflage - vorgenommen hat, wurde dem Bf. am 28.8.2013 die Möglichkeit einer nochmaligen Einsicht in die Schätzungsergebnisse im Gemeindeamt B. ermöglicht.
Für den Fall, dass mit diesem nachträglichen dritten Offenlegungstag im Gemeindeamt die gesetzmäßige Bekanntgabe der Schätzungsergebnisse gemäß § 11 Bodenschätzungsgesetz saniert worden und damit ein rechtswirksamer Grundlagenbescheid an den Bf. ergangen ist, erhob der Bf. mit Schreiben vom 26.09.2013 gegen den durch öffentliche Auflage erlassenen Feststellungsbescheid betreffend die Bodenschätzungsergebnisse in der KG B. (Einheitswert-Aktenzeichen: X1) Berufung. In der Berufungsbegründung führte er aus, dass dieser Feststellungsbescheid sei rechtswidrig ergangen, weil bei der öffentlichen Auflage der Schätzungsergebnisse im Gemeindeamt die im § 1 Abs. 3 Bodenschätzungsgesetz genannten Feldschätzungsbücher und Feldschätzungskarten nicht vorgelegt worden seien. Dadurch habe die tatsächliche Tätigkeit der Bodenprüfung nicht nachvollzogen werden können. Ebenso seien die prozentuellen Abschläge für bestimmte Eigenschaften des landwirtschaftlichen Betriebes bis dato undokumentiert geblieben.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 8.11.2013 wurde der Bf. unter detaillierter Bekanntgabe der Beschaffenheit der einzelnen Grablöcher betreffend Grundstücke X2, bzw. X3 der KG B. aufgefordert eine inhaltlichen Unrichtigkeit der Bodenwertschätzung betreffend die angeführten Klassenflächenanteile bezüglich Bodenart (Lehm, toniger Lehm, lehmiger Ton) Gründigkeit (Durchwurzelungstiefen), Humusentwicklungen, Steingehalt, Wasserverhältnisse und Klassenflächenabgrenzungen unter Berücksichtigung des Mikrogeländes, darzulegen.
Der Bf. reichte zu dem Mängelbehebungsauftrag mit Schreiben vom 9.12.2013 eine Stellungnahme ein.
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 17.12.2013 wurde die Berufung vom 26.9.2013 gegen den durch Auflage gemäß § 11 BoSchätzG 1970 erlassenen Feststellungsbescheid über die Bodenwertschätzung als unbegründet abgewiesen. Gegen diese BVE brachte der Bf. rechtzeitig den Vorlageantrag vom 29.12.2013 ein.
Mit Zurückweisungsbescheid vom 20.12.2013 wies das FA den Vorlageantrag vom 15.04.2013 gegen die abweisende BVE vom 12.03.2013 betreffend den Einheitswertbescheid vom 7.1.2013 zur Feststellung des Einheitswertes zum 1.1.2012 als gemäß § 273 iVm. § 276 Abs. 4 BAO idF BGBl 112/2012 dafür zuständige Abgabenbehörde als unzulässig zurück.
In der Bescheidbegründung wurde angeführt, dass der Grundlagenbescheid über die Ergebnisse der Bodenwertschätzung aus dem Jahr 2011 wegen eines Auflegungsmangels gegenüber dem Bf. ein Nichtbescheid gewesen sei. Die Ergebnisse der Bodenschätzung würden erst im Jahre 2013 gegenüber dem B. wirksam geworden sein. Dieser Mangel schlage auch auf den sich darauf stützenden, abgeleiteten Einheitswertbescheid mit der vorgenommenen Wertfortschreibung zum 1.1.2012 durch.
Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob der Bf. kein Rechtsmittel, sodass dieser in formelle Rechtskraft erwuchs.
Mit Beschluss vom 3.9.2020, RV/7100969/2014 hat das Bundesfinanzgericht (BFG) die Berufung vom 26.9.2013 gegen den vermeintlichen Grundlagenbescheid zur Feststellung der Ergebnisse der Bodenschätzung in der KG B. und den Vorlageantrag vom 29.12.2013 gegen die BVE betreffend diesen Grundlagenbescheid als nicht zulässig zurückgewiesen, weil wegen eines Bekanntmachungsmangels dieser Feststellungsbescheid nicht rechtswirksam geworden ist. Dem für die Rechtswirksamkeit dieses Grundlagenbescheides maßgebenden Bekanntmachungserfordernis nach § 11 BoSchätzG sei nicht entsprochen. Es habe nämlich während der veröffentlichten einmonatigen Einsichtsfrist beim Finanzamt eine durchgängige dreitägige Auflage der Schätzungsergebnisse im Gemeindeamt zu erfolgen. Dies ist nicht geschehen und eine Sanierung dieser Bekanntmachung durch nachträgliches Nachholen des fehlenden dritten Auflagetages im Gemeindeamt sei nicht möglich.
Auf Grund des Grundsteuermessbetrages sind mit einem gesetzlich normierten Hebesatz die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl 1960/166 idF BGBl 2012/22 sowie der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe, der Beitrag zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Landwirtschaftskammerumlage zu berechnen und vom FA mit Sammelbescheid festzusetzen.
Auf Grundlage des mit Bescheid vom 7.1.2013, zugestellt am 13.1.2013, durch Fortschreibungsveranlagung gemäß § 21 GrStG festgestellten Grundsteuermessbetrages in Höhe von € 13,74 wurden vom FA für die Jahre 2012 bis 2014 unter anderem folgende Bescheide über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erlassen:
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Aufgrund einer nachträglichen Anhebung des Hebesatzes (auf 300%) für den Beitrag zur Unfallversicherung ab 1.7.2012 wurde gemäß § 298 BAO der Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2012 durch den Abgabenbescheid vom 24.10.2013 ersetzt.
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Aufgrund einer nachträglichen Anhebung des Hebesatzes für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (auf 600%) wurde gemäß § 298 BAO der Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2013 und die Folgejahre durch den Abgabenbescheid vom 24.10.2013 ersetzt.
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Aufgrund einer nachträglichen Anhebung des Hebesatzes (auf 850%) für die Landwirtschaftskammerumlage wurde gemäß § 298 BAO der Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2013 und die Folgejahre vom 24.10.2013 durch den Abgabenbescheid vom 15.01.2014 für das Jahr 2014 und die Folgejahre ersetzt.
Diese Abgabenbescheide sind dem Bf. ohne Zustellnachweis zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 16.2.2014 erhob der Bf. gegen den Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2014 und die Folgejahre, vom 15.01.2014 Bescheidbeschwerde und beantragt diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Diese Abgaben und Beiträgen für das Jahr 2014 berechnen sich durch Anwendung des Hebesatzes auf einen Grundsteuermessbetrag von € 13,74. Gegen die Art des Zustandekommens des Feststellungsbescheides über die Ergebnisse der Bodenwertschätzung durch Auflage sei ein Beschwerdeverfahren anhängig. Ein lapidarer Hinweis auf einen zuletzt festgestellten Grundsteuermessbetrag sei in diesem Lichte keinesfalls ausreichend. Der gegenständliche Bescheid sei mangels ausreichender Begründung mit formeller Rechtswidrigkeit belastet.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 24.02.2014 wurde die Bescheidbeschwerde vom 16.02.2014 gegen den Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für 2014 und die Folgejahre vom 15.01.2014 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sei ein vom Grundsteuermessbescheid abgeleiteter Abgabenbescheid, wobei der Grundsteuermessbescheid wiederum vom Einheitswertbescheid abgeleitet sei und dessen Wertfortschreibung mit Bescheid vom 7.1.2013 schließlich die Feststellung der geänderten Ergebnisse der Bodenschätzung zur Grundlage habe. Soweit Gründe vorgebracht werden, die die Feststellung der Ergebnisse der Bodenwertschätzung, bzw. die Einheitswertfeststellung betreffen, könnten diese Einwendungen nicht gegen den am Ende der Ableitungskette stehenden Abgabenbescheid erhoben werden, sondern nur gegen den betreffenden Grundlagenbescheid.
Gegen diese BVE vom 24.4.2014, zugestellt am 26.2.2014, brachte der Bf. binnen offener Frist den Vorlageantrag vom 26.3.2014 ein. Mit Vorlagebericht vom 16.06.2014 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für 2014 und die Folgejahre vom 15.01.2014 dem BFG samt den bezugshabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vorgelegt.
Ergänzend wird angemerkt, dass der Bf. erklärte die ohne Zustellnachweis versendeten Abgabenbescheide vom 24.10.2013 betreffend Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2012 und das Jahr 2013 nicht erhalten zu haben. Er beantragte daher eine neuerliche Zustellung dieser Bescheide, die ihm laut seiner Erklärung am 21.7.2014 nunmehr zugegangen seien. Mit Anbringen vom 3.8.2014 erhob er auch gegen diese Abgabenbescheide Bescheidbeschwerde, die vom FA im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren vor dem BFG ausgesetzt wurde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der vorstehend geschilderte Sachverhalt liegt der Entscheidung zu Grunde. Dieses Geschehen ist aktenkundig und wird daher als erweisen beurteilt. Zu prüfen sind Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit der maßgebenden abgeleiteten Feststellungs- und Abgabenbescheide.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Änderungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat (Ritz, BAO6, § 279 Tz 10).
Das BFG hat volle Kognitionsbefugnis und daher die beschwerdegegenständliche Sache so zu entscheiden, als ob diese Sache erstmals nach den für sie geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen behandelt würde. Dabei ist dem BFG in Ermessensfragen eine uneingeschränkte eigene Ermessensübung übertragen (Art. 1030 Abs. 3 B-VG).
Feststeht, dass das Finanzamt mit dem kombinierten Bescheid vom 7.1.2013 (auch Sammelbescheid bezeichnet), der dem Bf. am 13.2.2013 zugestellt worden ist, zwei Feststellungsbescheide erlassen hat. Auf Grundlage einer Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 BewG wurde der Einheitswert zum 1.1.2012 mit € 7.600 festgestellt. Dieser Einheitswertbescheid enthält eine eigene Bescheidbegründung und eigene Rechtsmittelbelehrung. Im selben Schriftstück, jedoch vom Einheitswertbescheid optisch deutlich getrennt, ist auf Grundlage einer Fortschreibungsveranlagung gemäß § 21 GrStG der Grundsteuermessbescheid zum 1.1.2012 erlassen wurden. In diesem Feststellungsbescheid wurde der Grundsteuermessbetrag auf Grundlage des geänderten Einheitswertes mit € 13,74 festgesetzt. Auch der Grundsteuermessbetragsbescheid enthält ein eigene Bescheidbegründung und eigene Rechtsmittelbelehrung.
Mit der Beschwerde vom 8.2.2013 wurden vom Bf. der Einheitswertbescheid zum 1.1.2012 und der Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für 2012 und Folgejahre vom 9.1.2013 angefochten. Eindeutig nicht bekämpft wurde mit dieser Berufung jedoch der Grundsteuermessbescheid vom 7.1.2013. Das Berufungsbegehren und die gestellten Anträge sowie die Berufungsbegründung beziehen sich ausdrücklich nur auf den Einheitswertbescheid und den Abgabenbescheid. Es erfolgten verfahrensrechtliche Einwendungen (u.a. Begründungsmängel und mangelnde Ermittlungen) in dessen Zentrum die Feststellung der Ergebnisse der Bodenwertschätzung - auf die sich der geänderte Einheitswert gründete - standen.
Damit seht zweifelsfrei fest, dass der Grundsteuermessbescheid vom 7.1.2013, zugestellt am 13.1.2013, in formelle Rechtskraft erwachsen ist.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für 2014 und die Folgejahre vom 15.1.2014. Dieser Abgabenbescheid ist aufgrund einer nachträglichen Erhöhung des Hebesatzes für die Landwirtschaftskammerumlage auf 850% gemäß den Anordnungen des § 298 BAO erlassen worden. Durch diesen Abgabenbescheid vom 15.1.2014 wurde der bis dahin für den Leistungszeitraum 2014ff im Rechtsbestand gestandene Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ersetzt. Zu Recht wurden im angefochtenen Abgabenbescheid die Hebesätze auf den, im rechtskräftigen Grundsteuermessbescheid vom 7.1.2013, festgestellten Grundsteuermessbetrag von € 13,74 angewandt.
Der Umstand, dass die Ergebnisse der Bodenwertschätzung wegen eines Bekanntmachungsmangels gemäß § 97 BAO i.V.m. § 11 BoSchätzG bislang nicht in einem rechtswirksamen Grundlagenbescheid festgestellt worden sind - wie im Beschluss des BFG vom 3.9.2020, RV/7100969/2014 entschieden wurde - hat nämlich keine Auswirkung auf die Rechtswirksamkeit und Rechtskraft des Grundsteuermessbescheides vom 7.1.2013.
Im angefochtene Abgabenbescheid vom 15.1.2014 über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für 2014 und die Folgejahre wurde zu Recht an den rechtskräftigen Grundsteuermessbescheid vom 7.1.2013 angeknüpft. Mit der Beschwerde wurde somit keine Rechtswidrigkeit dieses Abgabenbescheides vom 15.1.2014 aufgezeigt und war diese deshalb ohne Aussicht auf Erfolg.
§ 252 BAO lautet:
"(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."
Diese Bestimmung schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (zB VwGH 28.5.1997, 94/13/0273; 23.3.2000, 2000/15/0001; 19.3.2002, 2002/14/0005; 7.7.2004, 2004/13/0069) und nicht als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 13.5.1955, 522/52). Eine solche Abweisung setzt voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist ( VwGH 22.3.1983, 82/14/0210). § 252 Abs 1 und 2 betrifft nur Grundlagenbescheide iSd §§ 185 ff ( BFG 10.11.2016, RV/6100707/2011). § 252 Abs 3 betrifft grundlagenbescheidähnliche Bescheide (vgl. Ritz, BAO6, § 252, Tz 1 - 5).
Vom Finanzamt wurde in der BVE vom 24.02.2014 betreffend den Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vom 15.1.2014 auf Grundlage dieser Bestimmung daher zutreffend die Beschwerde vom 16.2.2014 abgewiesen. Die Einwendungen des Bf. richten sich nämlich nicht gegen den Abgabenbescheid vom 15.1.2014, sondern gegen die darin erfolgte Heranziehung eines Grundsteuermessbetrages von € 13,74, welcher aber im Grundsteuermessbescheid vom 7.1.2013 festgestellt worden ist.
Zudem ist noch Folgendes festzustellen:
Der Bf. hat mit der Berufung vom 8.2.2013 den Einheitswertbescheid vom 7.1.2013 angefochten. Im Hinblick auf den Beschluss des BFG vom 3.9.2020 steht fest, dass dieser Einheitswertbescheid insoweit rechtswidrig ist, als er auf Ergebnisse einer Bodenwertschätzung abstellt, für die ein Grundlagenbescheid fehlte. Aus dem sogenannten Fehlerkalkül folgt, dass rechtswidrige Bescheide grundsätzlich rechtswirksam werden und daher mit Rechtsmittel angefochten werden müssen. Es ist daher evident, dass dieser Einheitswertbescheid vom 7.1.202013 - trotz Vornahme einer Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 lit. a BewG ohne rechtswirksamen Grundlagenbescheid über die Ergebnisse der Bodenwertschätzung - rechtswirksam geworden ist.
Deshalb hat der Bf. auch den Einheitswertbescheid vom 7.1.2013 mit Berufung vom 8.2.2013 bekämpft und diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 12.03.2013 als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Berufungsvorentscheidung vom 12.3.2013, zugestellt am 14.3.2013, hat der Bf. dann den Vorlageantrag vom 15.4.2013 eingebracht, sodass damit die Berufung wieder als unerledigt galt.
Jedoch wurde dieser Vorlageantrag vom 15.4.2013 betreffend den Einheitswertbescheid zum 1.1.2012 vom Finanzamt in der Folge mit Zurückweisungsbescheid vom 20.12.2013, zugestellt lt. Postrückschein am 27.12.2013, als nicht zulässig zurückgewiesen. Gemäß § 273 i.V.m § 276 Abs. 4 BAO in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung war die Abgabenbehörde erster Instanz im Rechtsmittelverfahren auch noch nach Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat weiterhin für die Zurückweisung von Vorlageanträgen zuständig (vgl. Ritz, BAO3 § 276 Tz 42 u. 43).
Da der Bf. gegen den Zurückweisungsbescheid vom 20.12.2013 keine Berufung erhoben hat, ist dieser Bescheid in formelle Rechtskraft erwachsen, mit der Wirkung, dass die Berufung vom 8.2.2013 gegen den Einheitswertbescheid vom 7.1.2013 mit der abweisenden BVE vom 12.3.2013 rechtswirksam erledigt worden ist. Damit ist auch der Einheitswertbescheid vom 7.1.2013 in formelle Rechtskraft erwachsen.
Normative Wirkung kommt nur dem Spruch eines Bescheides, nicht aber seiner Begründung zu. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, also ob der Vorlageantrag vom 15.4.2013 tatsächlich unzulässig war, wäre nur in einem Rechtsmittelverfahren gegen diesen Zurückweisungsbescheid zu behandeln gewesen. Da der Bf. gegen den Zurückweisungsbescheid jedoch kein Rechtsmittel (damals Berufung) erhoben hat, bedarf dieses Thema keiner weiter Erörterung.
Nur im Falle einer Aufhebung oder Abänderung des rechtswirksamen und mit 27.12.2013 formell rechtskräftig gewordenen Einheitswertbescheides zum 1.1.2012, könne sich die Frage einer Änderung des vom Einheitswertbescheides abgeleiteten Grundsteuermessbescheides vom 7.1.2013 stellen.
Eine Bescheidänderung von Amts wegen gemäß § 295 BAO fällt in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde und nicht des BFG und setzt eine inhaltliche Änderung, also eine Abänderung der Höhe des festgestellten Einheitswertes von € 7.600 voraus. Dazu ist anzumerken, dass der Feststellungsstichtag von einer Änderung nicht betroffen sein kann, weil die Schätzungsergebnisse - unabhängig vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Grundlagenbescheides nach § 11 BoSchätzG -gemäß der Normierung des § 2 Abs. 4 BoSchätzG immer auf das dem Beginn der Überprüfung nachfolgende Kalenderjahres wirken. Im betreffenden Fall ist daher der maßgebende Feststellungszeitpunkt unabhängig vom Zeitpunkt der Bescheiderlassung stets der 1.1.2012. Ohne eine inhaltliche Änderung der Schätzungsergebnisse sind die betroffenen Verfahrensangelegenheiten aber nur rein rechtsformaler Natur.
Für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Grundsteuermessbescheid vom 7.1.2013, zugestellt am 13.1.2013, mit einem festgestellten Grundsteuermessbetrag von € 13,74 sich seit Februar 2013 in formeller Rechtskraft befindet. In dem angefochtenen Abgabenbescheid vom 15.1.2014 wurden daher zu Recht die Hebesetze auf einen Grundsteuermessbetrag von € 13,74 angewandt. Der angefochtene Bescheid weist keine Rechtswidrigkeit auf, weshalb die Bescheidbeschwerde abzuweisen war.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständliche Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu behandelt. Die Lösung der Rechtsfragen folgt der ständigen Rechtsprechung des VwGH und die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Zusammenhang mit der Rechtswirksamkeit und Rechtskraft der maßgebenden Bescheide sind einer Revision nicht zugänglich.
Wien, am 14. September 2020