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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde der A****, [Adresse], vertreten durch R**** GmbH, [Adresse], diese vertreten durch E**** L****, [Adresse], vom 24.5.2016 gegen den an die B**** GesmbH gerichteten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 16.7.2015, MA 31 - 0566240/15, KTO 19-053-062/5, betreffend die Abweisung des Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 betreffend den Wasseranschluss in [Adresse], den Beschluss:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Datum vom 16.5.2015 erließ der Magistrat der Stadt Wien einen an die B**** Gesellschaft m.b.H gerichteten Bescheid, mit welchem ein Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG betreffend den Wasseranschluss in [Adresse] abgewiesen wurde.
Dieser Bescheid wurde der GmbH zu Handen ihres Vertreters, der R**** GmbH zugestellt. Die Zustellung erfolgte am 28.7.2015 [Dienstag] (RSb; Übergabe an einen Arbeitnehmer).
Gegen diesen Bescheid wurde am 31.8.2015 [Montag] (Datum des E-Mails) Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.9.2015, gerichtet an die "B**** Ges.m.b.H", wies der Magistrat der Stadt Wien diese Beschwerde als verspätet zurück. Da die Rechtsmittelfrist am 28.8.2015 [Freitag] abgelaufen sei, sei die am 31.8.2015 erhobene Beschwerde verspätet eingebracht worden.
Diese Beschwerdevorentscheidung wurde rechtskräftig.
Am 24.5.2016 brachte die "A****" (nunmehr laut Firmenbuch X**** als Rechtsnachfolgerin) vertreten durch die R**** GmbH, diese vertreten durch Sachverständiger E**** L**** gegen den Bescheid vom 16.5.2015 eine als "Richtigstellung" zur Beschwerde vom 26.8.2015 bezeichnete Beschwerde ein.
Der Magistrat der Stadt Wien hielt der Einschreiterin (dem Sachverständigen E**** L****) die Daten des oben wiedergegebenen Verwaltungsgeschehens vor. Dieses E-Mail blieb ohne Reaktion.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.2.2017 wies der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde vom 24.5.2016 als unzulässig zurück. In der Begründung wird dazu ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei an die B**** Gesellschaft m.b.H ergangen. Zur Einbringung einer Beschwerde sei gemäß § 246 Abs 1 BAO jeder befugt, an den der Bescheid ergangen sei, daher sei nur die B**** Gesellschaft m.b.H beschwerdeberechtigt (gewesen). Die von der Einschreiterin, der A****, nunmehr X****, vertreten durch die R**** GmbH, diese vertreten durch E**** L**** im eigenen Namen eingebrachte und somit nicht der B**** Gesellschaft m.b.H zurechenbare Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
In dem namens der A****, nunmehr X**** eingebrachten Vorlageantrag wird zusammengefasst vorgebracht, der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr sei im Jahr 2015 durch das Büro E**** L**** eingebracht und ein dementsprechendes Gutachten vorgelegt worden. Alle diese Eingaben seien im Namen, Auftrag und unter Bevollmächtigung der R**** GmbH getätigt worden. Basierend auf dieser Einreichung habe der Magistrat der Stadt Wien den damals zugestellten Gebührenbescheid für das Kalenderjahr 2015 erlassen. Trotzdem seien sämtliche Bescheide eigentlich unzulässiger Weise auf die B**** Gesellschaft m.b.H ausgefertigt worden. Sämtliche Eingaben seien niemals im eigenen Namen des Sachverständigenbüros E**** L**** bzw der R**** GmbH eingebracht worden, "sondern stets im Namen und in Bevollmächtigung B**** Gesellschaft m.b.H". Die Zurückweisung des Rechtsmittels sei somit unzulässig. Seit Beginn der 90er-Jahre hätten die erfolgten Einreichungen "stets als Einschreiterin die jeweils zu relegierende Verwalterin im Verfahren unwiderleglich benannt". Nach dieser 25-jährigen Praxis, in welcher die Bevollmächtigung immer anerkannt worden sei, könne es nicht sein, dass nunmehr, ohne jedwede Bekanntgabe, bezugnehmend auf § 246 Abs 1 BAO der R**** GmbH die ordnungsgemäße "Bescheidung" verwehrt werde, obwohl bekannt sei, dass diese Vertreterin der B**** Gesellschaft m.b.H sei. Bereits im Jahr 2015 hätte entweder die sofortige Zurückweisung des Anbringens durch den Magistrat der Stadt Wien erfolgen müssen oder die Richtigstellung des Antrages moniert werden müssen.
Sofern nötig möge eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
Gemäß § 246 Abs 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Beschwerde vom 24.5.2016 wurde von der A****, nunmehr X**** eingebracht und richtet sich gegen den an die B**** Gesellschaft m.b.H gerichteten Bescheid vom 16.7.2015.
Damit handelt es sich jedoch beim Bescheidadressaten (die [juristische] Person, an die der angefochtene Bescheid ergangen ist) und der nunmehrigen Einschreiterin um unterschiedliche [juristische] Personen. Da der angefochtene Bescheid vom 16.7.2015 an die "B**** Gesellschaft m.b.H gerichtet ist, ist die A****, nunmehr X**** nicht aktivlegitimiert, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Denn die Beschwerde wurde von der A****, nunmehr X**** in eigenem Namen und nicht im Name der B**** Gesellschaft m.b.H eingebracht.
Die Beschwerde vom 24.5.2016 erweist sich damit als unzulässig.
Hinzu kommt, dass der angefochtene Bescheid der B**** Gesellschaft m.b.H am 28.7.2015 zugestellt wurde. Die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid endete daher am 28.8.2015 [Freitag]. Die Beschwerde vom 24.5.2016 wurde somit mehr als acht Monate nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht. Die Beschwerde erweist sich damit jedoch zudem als verspätet.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs 1 BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 274 Abs 3 Z 1 iVm Abs 5 BAO kann das Gericht ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist.
Die beantragte mündliche Verhandlung kann daher entfallen, da aufgrund der eindeutigen Aktenlage weder hinsichtlich Rechtzeitigkeit noch hinsichtlich Aktivlegitimation weitere Aufklärungen zu erwarten sind.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 260 BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 17. September 2020