Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Name-Bf, Adresse-Bf, über die Beschwerde vom 30.09.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom 03.09.2019 betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2018 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob für die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens ein Wiederaufnahmetatbestand verwirklicht wurde.
Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:
Der Bf ist als Zusteller gewerblich tätig und bezieht daneben noch lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei mehreren Dienstgebern.
Im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer wurde der Bf aufgefordert, die geltend gemachten Betriebsausgaben nachzuweisen. Dieser Aufforderung ist der Bf nicht nachgekommen.
Das Finanzamt erließ den Bescheid. Darin wurden nur die nicht strittigen Betriebsausgaben und ein Gewinnfreibetrag berücksichtigt. Die in Frage stehenden Reise- und Fahrtspesen fanden keine Berücksichtigung. Der Bescheid erging am 17. Mai 2019.
Am 26.8.2019 reichte der Bf ein Schreiben ein, in dem er einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen stellte. Der letzte Steuerberater habe die Unterlagen nicht an das Finanzamt weitergeleitet. Diesem Antrag angeschlossen war eine neuerliche Erklärung der Einkünfte aus der Tätigkeit als Zusteller, in der die strittigen Reise- und Fahrtspesen in geringfügig verringerter Höhe neuerlich geltend gemacht wurden. Der Erklärung beigelegt war eine Aufstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2018.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Wiederaufnahme mit Bescheid vom 3.9.2019 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Wiederaufnahme nur zulässig sei, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkämen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien und deren Kenntnis einen im Spruch anders lautenden Bescheid zur Folge gehabt hätte.
Wird die Wiederaufnahme beantragt, so sei entscheidend, ob die Tatsache oder das Beweismittel aus Sicht des Antragstellers neu hervorgekommen sei. Gegen den Einkommensteuerbescheid sei kein Rechtsmittel eingebracht worden. Allfällige zusätzliche Betriebsausgaben, die bereits bei Bescheiderlassung bekannt gewesen seien, stellen aus der Sicht des Antragstellers keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel dar. Ungeachtet dessen diene das Instrument der Verfahrenswiederaufnahme nicht dazu, Handlungen durch verabsäumte Fristen nachzuholen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen abweisenden Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht. Der Bf brachte darin vor, dass er eine Berufung vom 3.9.2019 gegen den Bescheid betreffend 2018 mitschicke. Weiters zeige er den Beweis der Personen, die Zustellungen vorgenommen haben. Die an sie geleisteten Zahlungen seien jeden Monat in bar entgegengenommen worden. Die Ausgaben seien nun klar und offensichtlich. Die Ausweise und der Meldezettel seien ebenfalls beigefügt. Der Bf hoffe, dass all diese Beweise die Sache auf eine positive Art und Weise verdeutlichten.
Das Finanzamt entschied über die Beschwerde mit abweisender Beschwerdevorentscheidung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen worden sei, da kein tauglicher Wiederaufnahmegrund vorgelegen sei. Die nunmehr vorgebrachten Belege änderten nichts an dem Umstand, dass sämtliche Tatsachen und Beweismittel dem Bf schon bei Erlassung des Erstbescheides bekannt gewesen seien, weshalb keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen. Der Sachverhalt der vorgeblichen Betriebsausgaben könne daher keiner Verfahrenswiederaufnahme zugeführt werden. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf 'Berufung' ein. Er ersuche, diesen Fall anzunehmen.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf führt neben Beschäftigungen als Dienstnehmer noch eine gewerblich selbständige Tätigkeit als Zusteller aus. Der Bf reichte eine Abgabenerklärung ein und machte darin Reise- und Fahrtspesen geltend, die nur unwesentlich niedriger als die erzielten Einnahmen waren.
Die Abgabenbehörde erließ einen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018 am 17. Mai 2019, in dem sie die geltend gemachten Reise- und Fahrtspesen wegen Nichtbeantwortung des Ergänzungsvorhaltes nicht berücksichtigte. Der Bescheid ergab eine Nachforderung von 3.807 Euro.
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist brachte der Bf am 26.8.2019 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der letzte Steuerberater die Unterlagen nicht an das Finanzamt weitergeleitet habe. Mit dem Antrag auf Wiederaufnahme wurde eine Einnahmen-Ausgabenrechnung vorgelegt.
Im Zuge der Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen wurde, legte der Bf die Belege für die geltend gemachten Reise- und Fahrtspesen vor.
In der elektronischen Datenbank des Bundesministeriums für Finanzen ist für keinen Zeitpunkt ein steuerlicher Vertreter für den Bf angemerkt.
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:
Nach der Rechtslage ab 1. Jänner 2014 kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag wiederaufgenommen werden, wenn
- •
der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
- •
Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
- •
der Bescheid von Vorfragen (§ 116 BAO) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs 1 BAO).
Wiederaufnahmsgründe sind nur entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente. Dies sind solche, die im neuen Sachbescheid zu berücksichtigen und somit seinen Spruch zu beeinflussen geeignet sind. Das setzt voraus, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (Ritz, BAO5, § 303 Tz 43 f unter Hinweis auf VwGH 11.9.1997, 97/15/0078; VwGH 26.6.2000, 96/14/0176; und Stoll, BAO, 2917).
Das Sachverhaltselement, dass dem Bf Reise- und Fahrtspesen in beträchtlicher Höhe erwachsen seien, würde einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeiführen. Insofern handelt es sich bei diesem Vorbringen um einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund.
Wie vom Verwaltungsgerichtshof geklärt (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058), muss die als Wiederaufnahmegrund herangezogene Tatsache bei einer beantragten Wiederaufnahme für den Antragsteller neu hervorgekommen sein. Tatsachen, die diesem schon immer bekannt waren, reichen nicht aus (vgl dazu Zorn, RdW 2016, 857).
Um eine Wiederaufnahme zu ermöglichen, muss der taugliche Wiederaufnahmsgrund somit für die Partei neu hervorgekommen sein. Damit das hier der Fall wäre, müsste also die Kenntnis der Tatsache der angelaufenen Reise- und Fahrtspesen für den Antragsteller neu hervorgekommen sein.
Das ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Vielmehr geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass dem Bf die Tatsache, dass er Spesen in der geltend gemachten Höhe hatte, im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bekannt war. Es liegt somit keine neue Tatsache vor.
Welche gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag der Antragsteller (vgl. VwGH vom 14. Mai 1991, 90/14/0262). Dem Finanzamt und auch dem Bundesfinanzgericht steht es nur zu, diese Gründe zu prüfen, es ist diesen beiden Stellen aber versagt, selbst einen vom Antragsteller nicht ins Treffen geführten Wiederaufnahmsgrund heranzuziehen.
Der Antragsteller nannte hier als Wiederaufnahmsgrund ausschließlich die Tatsache, dass ihm Spesen in beträchtlicher Höhe erwachsen seien. Wie bereits oben ausgeführt, war diese Tatsache für den Antragsteller nicht neu, sondern ihm bereits bei Erlassung des Erstbescheides bekannt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag sind somit nicht erfüllt.
Wenn der Bf vorbringt, der steuerliche Vertreter hätte die Unterlagen nicht an das Finanzamt weitergeleitet, so steht dem die Auskunft des elektronischen Informationssystems des Bundesministeriums für Finanzen entgegen, aus dem zu keinem Zeitpunkt ein steuerlicher Vertreter für den Bf angemerkt war. Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. Darüber hinaus stellt auch dieses Vorbringen keinen Wiederaufnahmegrund dar.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegende Fall konnte auf Grund vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden werden (VwGH 11.9.1997, 97/15/0078; VwGH 26.6.2000, 96/14/0176; VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor. Daher wurde die Revision für unzulässig erklärt.
Wien, am 28. April 2020