Volltext

BFG 21.09.2020, RV/5200085/2014

Entstehung der Einfuhrabgabenschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK bei Nichtvorliegen einer güterverkehrsrechtlichen Genehmigung für den Binnenverkehr

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5200085.2014 · Findok (BMF)

Normen
Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO · Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK

Kopf

Im Namen der republik

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die Beschwerde vom 25. Juni 2014 gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom 16. April 2014, Zahl ***1***, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

  • •

    Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

  • •

    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
    Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 16. April 2014, Zahl ***1***, teilte das Zollamt der Beschwerdeführerin die buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt € 17.974,60 (Zoll: € 6.895,50 und Einfuhrumsatzsteuer: € 11.079,10) nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG mit und setzte gleichzeitig eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 66,51 fest, weil betreffend des Sattelfahrzeuges, amtliche Kennzeichen ***8*** (BY), die sich aus dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ergebenden Pflichten nicht erfüllt wurden.

Dagegen erhob die Beschwerdeführer nach Verlängerung der Frist mit Eingabe vom 25. Juni 2014 den Rechtsbehelf der Beschwerde.

Begründend wurde vorgebracht, dass der in Weißrussland auf die Beschwerdeführerin zugelassene Sattelfahrzeug in Erfüllung eines Transportauftrages zunächst von Weißrussland nach Deutschland gefahren sei. In der Folge habe die Beschwerdeführerin einen weiteren Auftrag für den Transport von Waren von Deutschland nach Österreich erhalten. Unter Beachtung der relevanten güterkraftfahrrechtlichen Vorschriften und der erteilten behördlichen Genehmigungen sollte die Abwicklung des Transportauftrages in der Weise erfolgen, dass die Waren zunächst von Deutschland über Österreich im Transit nach Slowenien transportiert werden und dort ein hierzu berechtigter Spediteur für den Weitertransport von Slowenien nach Österreich beauftragt werden sollte. Zu diesem Zweck sei von der Beschwerdeführerin nach Übernahme der Daten aus dem von der Versenderfirma ausgestellten CMR-Frachtbrief auch ein Frachtbrief mit Bestimmungsort in Slowenien erstellt worden. Zudem habe der Fahrer nach erfolgter Beladung in Deutschland im CEMT-Fahrtenbuch eine Fahrt nach Slowenien eingetragen.

Der Transport sei für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich sinnvoll gewesen und deshalb angenommen worden sei, weil ein Auftrag für einen Anschlusstransport von Slowenien aus in Aussicht gewesen sei. Zudem hätten sich die Kosten für die Beauftragung des Transports von Slowenien nach Österreich durch einen dazu befugten Frächter auf ca. € 200,00 belaufen. Insgesamt sei der gegenständliche Transportauftrag mit EUR 550,00 entlohnt worden.

Im Rahmen der angedachten Transportabwicklung sei der Lastkraftwagen nach dem Grenzübertritt von Deutschland nach Österreich am 26.3.2014 zur Warenempfängerin in ***2*** gefahren, um einerseits einen Passierschein zu lösen und andererseits die vorgeschriebene Ruhezeit einzuhalten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Empfängerfirma bzw. deren Parkplatz unmittelbar an einer Autobahnabahrt auf der geplanten Route nach Slowenien gelegen sei. Der Passierschein für die Abladung am nächsten Tag sollte insbesondere eine sofortige Abladung am 27. März 2014 gewährleisten bzw. Wartezeiten im Zuge der Abladung vermeiden. Nach Einholung des Passierscheins und Einhaltung der entsprechenden Ruhezeit am Parkplatz in ***2*** sollte der Lastkraftwagen nach Slowenien weiterfahren. Während der Ruhezeit sei der Lastkraftwagen jedoch einer Kontrolle durch das Zollamt unterzogen worden, bei der dem Fahrer sogleich die Fahrzeugpapiere abgenommen worden seien, sodass dieser an der geplanten Weiterfahrt nach Slowenien gehindert worden sei. Am nächsten Tag (27.3.2014) sei der Fahrer vernommen und vom Zollamt insbesondere zur Abladung der Waren bei der Empfängerfirma aufgefordert worden. Anschließend sei der Lastkraftwagen vom Zollamt beschlagnahmt worden.

In rechtlicher Hinsicht folge aus dem vorstehend angeführten Sachverhalt, dass entgegen der Ansicht des Zollamtes kein unzulässiger Binnenverkehr von Deutschland nach Österreich iSv Art. 558 Abs 1 lit c ZK-DVO vorgelegen habe, sondern die Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung in Österreich sehr wohl erfüllt gewesen seien, sodass auch entgegen der Ansicht des Zollamtes mit Grenzübertritt keine Steuerschuld entstanden sei.

Die geplante Transitfahrt durch Österreich mit Bestimmung Slowenien sei güterkraftfahrrechtlich zulässig gewesen und sei allein durch das vom Zollamt verfügte - in keiner Weise im Einflussbereich der Beschwerdeführerin gelegenen Verbot der Weiterfahrt von ***2*** nach Slowenien bzw. der Anordnung der Abladung der Waren in ***2*** - verunmöglicht worden.

Das Zollamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. August 2014, Zahl 520000/90108/14/2014, als unbegründet ab.

Der Beginn der Beförderung als auch die festgestellte tatsächliche Entladung sei im Zollgebiet der Europäischen Union erfolgt. Es sei somit erwiesen, dass ein zollrechtlicher Binnenverkehr vorliege, für den keine gültige Güterverkehrsgenehmigung vorgelegt werden habe können. Die vorgelegte Genehmigung Nr. 000749/2014 sei für den Drittlandverkehr nur dann gültig gewesen, wenn der Niederlassungsstaat auf verkehrsüblichen Weg transitiert worden wäre. Dies sei nicht der Fall gewesen. Mit dem Grenzübertritt in ***5*** sei mangels Vorliegens einer für den durchgeführten Drittlandverkehr gültigen Güterbeförderungsbewilligung die Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK entstanden. Die Behauptung, eine Transitfahrt beabsichtigt zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten.

Dagegen wurde mit Eingabe vom 8. September 2014 der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt und wiederholend vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung des Lastkraftwagens in Österreich sehr wohl erfüllt gewesen seien. Die geplante Transitfahrt durch Österreich nach Slowenien sei güterkraftfahrrechtlich zulässig gewesen und allein durch das vom Zollamt verfügte Verbot an der Weiterfahrt von ***2*** nach Slowenien bzw. der Anordnung der Abladung der Waren in ***2*** verunmöglicht worden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Am 19. März 2014 wurde das Sattelfahrzeug von der Beschwerdeführerin bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Union konkludent in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt.

Das Sattelfahrzeug war Gegenstand der CEMT-Genehmigung Nr. 01717 für den Transport von Waren zwischen Belarus und Deutschland. Nach einer Leerfahrt innerhalb Deutschlands wurde das Sattelfahrzeug am 25. März 2014 in ***4***/Deutschland mit einer Sendung bestehend aus 55 Paletten Kleinmöbel für die ***6*** in ***2*** beladen. Die Versenderin übergab dem Lenker einen entsprechenden CMR-Frachtbrief mit Entladeort ***2***, den dieser im Feld 23 firmenmäßig zeichnete. Entgegen dem ursprünglichen Auftrag einen Transport nach Maribor/Slowenien durchzuführen, wies die Beschwerdeführerin durch ihren Leiter der Transportabteilung den Lenker telefonisch an, die Anordnungen der Versenderfirma zu befolgen.

Im Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung Nr. 01717 trug der Lenker einen Transport von ***4*** nach Maribor ein. Bei der Einfuhr nach Österreich in ***5*** entwertete der Lenker die ebenfalls mitgeführte Einzelgenehmigung Nr. 000749/2014, welche zum internationalen Straßengüterverkehr zwischen Österreich und Belarus oder im Transit durch Österreich berechtigte. Im Anschluss fuhr der Lenker mit dem Sattelzug auf das Betriebsgelände der Warenempfängerin in ***2***. Dort meldete er seine Ankunft und löste den Laufzettel Nr. 05472. Die Entladung erfolgte am Folgetag.

Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen des Lenkers im Rahmen der Kontrolle (Tatbeschreibung vom 26. März 2014 und der Einvernahme am 27. März 2014), den vorgelegten güterbeförderungsrechtlichen Genehmigungen (CEMT-Genehmigung Nr. 01717 samt Fahrtenberichtsheft und Genehmigung Nr. 000749/2014) sowie dem Umstand, dass die in ***2*** ansässige Warenempfängerin direkt angefahren und die Ankunft durch Lösung eines Laufzettels angemeldet worden ist. Die Entladung des Sattelfahrzeuges erfolgte während einer Unterbrechung der Vernehmung des Lenkers am 27. März 2014.

Wie die belangte Behörde ist auch das Bundesfinanzgericht aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der Ermittlungsergebnisse zur Überzeugung gelangt, dass zwar mit der Übernahme des Transportauftrages zunächst eine Transitfahrt nach Slowenien beabsichtigt gewesen sein mag, mit der Ausfolgung des CMR-Frachtbriefes durch die Versenderin, in dem als Bestimmungsort ***2*** angeführt wurde, diese Absicht geändert worden ist. Dies bestätigt sich auch durch die niederschriftlich festgehaltene Aussage des Lenkers, bei dem auch ein Dolmetscher anwesend war, dass der Leiter der Tranportabteilung auf den Hinweis, dass abweichend vom ursprünglichen Auftrag nunmehr ***2*** in Österreich als Bestimmungsort im Frachtbrief angegeben werde, die telefonische Anweisung erteilt habe, den Anordnungen der Versenderin Folge zu leisten. Die Tatsache, dass der Lenker das Sattelfahrzeug in der Folge tatsächlich zur Warenempfängerin am angegebenen Bestimmungsort gefahren hat, dort die Ankunft anmeldete und einen Laufzettel löste, bestätigt das Zutreffen dieser Aussage.

Die Abschwächung seiner Aussage in einem Schreiben im Rahmen des Vorhalteverfahrens ist hingegen unglaubwürdig. Es ist nicht schlüssig, warum der Lenker, auch wenn er seine Ruhezeiten in ***2*** verbringen wollte, die Ankunft einer Sendung und die Lösung eines Laufzettels vornimmt, wenn er die Waren dort nicht entladen will und die Lieferung durch einen anderen ihm nicht bekannten Frächter mit einem anderen Fahrzeug von Slowenien aus durchgeführt werden sollte. Gestützt wird das Nichtzutreffen der Behauptung auch dadurch, dass sich laut den zollamtlichen Ermittlungen bei der von der Beschwerdeführerin genannten Transportbörse, über die der Rücktransport von der Beschwerdeführerin angeblich ausgeschrieben werden sollte, für den maßgeblichen Zeitraum keine diesbezüglichen Vermerke im EDV-System finden.

Rechtslage:

Art. 137 ZK der hier noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, (Zollkodex - ZK), lautet:

"Artikel 137
Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden."

Art. 141 ZK lautet:

"Artikel 141
In welchen Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann,
wird nach dem Ausschussverfahren festgelegt."

Art. 204 ZK lautet:

"Artikel 204
(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen

a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder
b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,
es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.

(3) Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat."

Art. 554 erster Satz der hier ebenso noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) lautet:

"Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben (nachstehend: vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben) wird nur nach Maßgabe der Artikel 555 bis 578 bewilligt."

Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO lautet auszugsweise:

"(1) Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die

a) …

c) bei gewerblicher Verwendung und mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden; sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen."

Gemäß § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, und des § 26 Abs. 1 UStG 1994 in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 756/1996 - gelten von hier nicht interessierenden ausdrücklich abweichend normierten Fällen abgesehen - die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß für die Einfuhrumsatzsteuer.

§ 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) lautet:

"§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09,

2.Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

3.Bewilligung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist."

§ 8 Abs. 3 GütBefG lautet:

(3) Auf Grundlage dieses Bundesgesetzes können Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß § 7 geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis gemäß Abs. 4 vierter Satz durch ausländische Behörden kann vereinbart werden. Die Kundmachung der Kontingente erfolgt durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes.

§ 9 Abs. 1 und 2 GütBefG lautet

"§ 9. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

(2) Der Lenker hat die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen."

Artikel I der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich und dem Ministerium für Transport und Kommunikation der Republik Belarus über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern vom 15. Oktober 1996, BGBl. III Nr. 89/2001, (im Folgenden Vereinbarung) lautet auszugsweise:

"Artikel I

  • •

    Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenüberschreitenden Güterverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Belarus (bilateraler Verkehr, Transitverkehr, Drittlandverkehr).

  • •

    Die Vereinbarung bezieht sich aus der Sicht der Verkehrsträger und der Verkehrsarten auf den grenzüberschreitenden
    - Kombinierten Verkehr (Art. 2 Z 1
    - Verkehr mit Lastfahrzeugen, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,
    gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
    -Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen

  • •

    …"

Artikel 3 der Vereinbarung lautet:

"Artikel 3
Genehmigungspflichte Verkehre

  • •

    Die im Artikel I angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.

  • •

    Die Genehmigungen können als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontigentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt werden, und zwar als
    a) Universalgenehmigungen
    b) eingeschränke Genehmigungen (zB örtlich ,nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes)."

Artikel 5 der Vereinbarung lautet auszugsweise:

"Artikel 5
Inhalt der Genehmigung

  • •

    Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen:

  • •

    Die Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:

  • •

    a) …

  • •

    e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung

  • •

    …"

Rechtliche Erwägungen:

Die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für in einem Drittland zugelassene Straßenfahrzeuge zur gewerblichen Verwendung unterliegt gemäß Art. 558 Abs. 1 Buchst. c ZK-DVO grundsätzlich der Voraussetzung, dass diese Verwendung im grenzüberschreitenden Verkehr erfolgt. Ein solches Straßenfahrzeug kann jedoch im Binnenverkehr (Beförderung von Waren, die im Zollgebiet der Union geladen werden, um in diesem Gebiet wieder ausgeladen zu werden) eingesetzt werden, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen vorliegen.

Beim gegenständlichen Transport handelte es sich ohne Zweifel um eine Beförderung im Binnenverkehr, weil Lade- und Entladestelle sich jedenfalls im Zollgebiet der Union befanden. Die Zulässigkeit der Beförderung war daher an das Vorliegen einer den Güterverkehr von Deutschland nach Österreich umfassenden Genehmigung geknüpft.

Die mitgeführte CEMT-Genehmigung Nr. 01717 mit durchgestrichenen "A" deckte nur den Transport in Deutschland ab.

Die ebenfalls mitgeführte und vom Lenker des Sattelfahrzeuges am Grenzübergang in ***5*** entwertete Genehmigung Nr. 000749/2014 für den Straßengüterverkehr zwischen Österreich und Belarus oder im Transit durch Österreich, gültig bis zum 31.1.2015, berechtigte ebenfalls nicht für den Transport von Deutschland nach Österreich. Nach den besonderen Bedingungen im Sinne von Art. 5 der Vereinbarung hat diese Genehmigung nach Pkt. 1 für den Verkehr nach, durch und aus Österreich gegolten. Die Durchführung eines Drittlandverkehrs wie im gegenständlichen Fall war jedoch nach Pkt. 6 der Bedingungen an die Transitierung des Niederlassungstaates (Belarus) gebunden. Der Niederlassungsstaat wurde bei der in Rede stehenden Beförderung jedoch nicht berührt.

Damit verfügte die Beschwerdeführerin nicht über eine gültige Genehmigung für den von ihr durchgeführten Binnentransport. Die Verletzung der sich aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung ergebenden Verpflichtungen konkretisierte sich mit dem Passieren der österreichischen Grenze bei ***5*** mit Bestimmungsort ***2***, wo die Waren nach Anmeldung der Ankunft und Lösen eines Laufzettels auch tatsächlich entladen worden sind.

Die buchmäßige Erfassung und Mitteilung der nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK wegen Verletzung einer sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ergebenden Verpflichtung entstandenen Einfuhrzollschuld und in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 26 UStG 1994 der Einfuhrumsatzsteuer erfolgte daher zu Recht.

Abgesehen davon, dass im Beschwerdefall keine Transitfahrt durch Österreich vorlag, hätte die verwendete Einzelgenehmigung hierzu ebenfalls nicht berechtigt, weil nach den oben angeführten Bedingungen auch im Falle einer Transitfahrt die Transitierung des Niederlassungsstaates erforderlich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin vermag deshalb mit ihrem Vorbringen, dass die "beabsichtigte" Transitfahrt durch das Zollamt verunmöglicht worden wäre, der Beschwerde ohnehin nicht zum Erfolg verhelfen.

Auch mit der dem Bundesfinanzgericht am 13. November 2014 übermittelten Antwort des Internationalen Transport Forums in Paris vermag die Beschwerdeführerin nichts für ihren Standpunkt zu gewinnen. In der Antwort wird vom Forum darauf hingewiesen, dass im beschriebenen Fall die bilaterale Genehmigung im Rahmen der Vereinbarung über den Güterverkehr zwischen Österreich und Belarus verwendet werden kann. Die Vereinbarung sieht die Verfügung von Auflagen und Bedingungen vor. Die Genehmigung war wie bereits oben angeführt aufgrund der einschränkenden Bedingung im Falle eines Drittlandverkehrs in Österreich nicht gültig.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Das Entstehen der Eingangsabgabenschuld bei Fehlen der Voraussetzungen (keine Genehmigung für den Drittlandverkehr) für die Durchführung eines Binnenverkehrs ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der zollrechtlichen Bestimmungen. Tatsachenfragen sind einer Revision im Allgemeinen nicht zugänglich. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.