Volltext

BFG 24.06.2020, RV/7102607/2020

Kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe aufgrund des Nichterfüllens der diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102607.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Oktober 2019 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 6. September 2019, über die Abweisung des Antrages auf Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (erhöhte Familienbeihilfe) vom 2.5.2019 für den Zeitraum 02.2010 bis 09.2018 zu Recht erkannt:

Spruch

  • •

    Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO für den Zeitraum 02.2010 bis 08.2017 als unbegründet abgewiesen. Darüber hinaus wird der Beschwerde für den Zeitraum 09.2017 bis 09.2018 stattgegeben.

  • •

    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

 

 

Bisheriger Verfahrensgang

 

Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Abweisungsbescheid wurde begründet wie folgt:

"Die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden.

Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind besteht dann, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH besteht. Für ihre (beschwerdegegenständliche) Tochter wurde vom Sozialministeriumservice ein Grad der Behinderung von 50 vH ab Oktober 2018 übermittelt. Es besteht daher ab Oktober 2018 Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.

Sie haben den Antrag auf Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (erhöhte Familienbeihilfe) am 02.05.2019 eingereicht. 5 Jahre rückwirkend ist Mai 2014. Für den Vorzeitraum besteht kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe."

Gegen diesen im Spruch näher bezeichneten Abweisungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin (Bf) die im Spruch näher bezeichnete Beschwerde wie folgt:

"Die Behinderung meiner Tochter ist schon seit Geburt vorhanden, It. Aussage eines genannten Arztes (Name und Krankenhaus sind aktenkundig), und wurde diese leider nie erkannt oder als solche angemerkt. Anbei sende ich Ihnen sämtliche Beschreibungen von bisherigen pädagogischen Betreuerinnen meiner Tochter und ersuche um neuerliche Prüfung auf Anspruch."

Die teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 13.1.2020 begründete das Finanzamt (FA) folgendermaßen:

"Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist (§ 8 Abs 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (§8 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (§ 8 Abs 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Für ihre Tochter wurde vom Sozialministeriumservice ein Grad der Behinderung von 50 vH ab September 2017 bestätigt. Ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ihre Tochter besteht daher ab September 2017.

Für den Zeitraum Mai 2014 bis August 2017 besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe."

 

Die Bf brachte am 3.3.2020 den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ein und führte aus, dass die Erkrankung ihres Kindes von Geburt an bestanden habe und nicht erst seit 2017.

Im Bericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) am 16.6.2020 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt: "Bezughabende Normen §§ 8 Abs. 5 und 10 Abs. 3 FLAG 1967. Die Bf stellte am 02.05.2019 einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen Behinderung ihres beschwerdegegenständlichen Kindes ab Geburt in 2010. Nach letztem Sachverständigengutachten vom 02.01.2020 liegt eine 50%-ige Behinderung seit 09/2017 vor. Das Finanzamt beantragt die Beschwerde abzuweisen."

 

Sachverständigengutachten (SVGA) vom 2.1.2020:
Laut letztem aktenkundigen Sachverständigengutachten (SVGA) des zuständig. Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BASB) vom 2.1.2020 (Vorgutachten [VGA] vom 13.8.2019), das in der o.a. ausführlich begründeten BVE berücksichtigt wurde, liegt ein Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. seit 09/2017 vor. Eine Nachuntersuchung wurde in 3 Jahren ab Gutachtenerstellung vorgeschrieben. In diesem SVGA wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde mitgebracht: Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie Eisenstadt, 10/2019, ADHS, Ritalin Therapie.

Befunde im Akt: Verhaltensbeobachtung Caritas 10/2019, Schüchternes Mädchen, im weiteren Verlauf freundliches offenes Wesen, Ausdauer, Konzentration und Frustrationstoleranz sehr eingeschränkt. Ohne Lernhilfe ist sie nicht in der Lage die Aufgaben zu erledigen. Therapie Ritalin.

Lernbehinderung mit begleitender ADHS-Symptomatik 03.02.02; GdB 50 vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

 

 

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ein Leiden

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine angeführt; Stellungnahme zu Vorgutachten: keine wesentliche Änderung;
rückwirkende Anerkennung nunmehr entsprechend vorgelegter Unterlagen ab 09/17 möglich."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht (BFG) geht vom grundsätzlich unstrittigen oben angeführten Sachverhalt laut Aktenlage aus.

Beweiswürdigung

Beide beschwerdegegenständlichen Sachverständigengutachten erstellt durch das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, nämlich das SVGA vom 02.01.2020 sowie das Vorgutachten (VGA), auf das im letzten nunmehr relevanten SVGA vom 02.01.2020 mit dem Hinweis, dass gegenüber den Feststellungen im VGA keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien, Bezug genommen wurde, sind schlüssig und vom Bundesfinanzgericht nicht zu widerlegen.

Rechtliche Beurteilung

Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a)

für minderjährige Kinder, …

…

§ 8. Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF: (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(4) Ab 1. Jänner 2014 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 150,00 €. (Anmerkung des BFG: laufende betragsmäßige Anpassungen.)

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Anmerkung: Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
...

§ 10 FLAG 1967 idgF:

(1) Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

 

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 8 Abs. 5 ff FLAG in der im Beschwerdezeitraum gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

§ 10 (3) FLAG in der geltenden Fassung regelt:
Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für maximal fünf Jahre ab der Antragstellung möglich beziehungsweise ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat.

Im Erkenntnis vom 20.9.1995, 95/13/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Grad der Behinderung und die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit gem. § 8 Abs. 6 FLAG durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztliches Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist (ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukommt).

Im Erkenntnis vom 21.2.1991, 96/14/0139 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die ärztliche Bescheinigung jedenfalls die Grundlage für die Entscheidung bildet, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht. Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen.

Der Gesetzgeber hat die Frage des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung den Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt (vgl. VfGH vom 10.12.2007, B 700/07).

…..

Das von der Bf in der Beschwerde erwähnte Gutachten eines aktenkundigen Arztes ist bereits im 1. SVGA berücksichtigt worden (im SVGA ausdrücklich bei den vorliegenden Befunden angeführt). Angemerkt wird, dass die wesentlichen aktenkundigen Befunde lt. Aktenlage in beiden aktenkundigen SVGA Berücksichtigung fanden.

Der Bf ist zu entgegnen, dass die in den SVGA berücksichtigten Befunde sowohl im o.a. SVGA vom 2.1.2020 als auch bereits im VGA vom 13.8.2019 detailliert aufgeführt wurden, und diese Befunde in den SVGA schlüssig gewürdigt wurden.

Im SVGA vom 13.8.2019 (VGA zum SVGA vom 2.1.2020, im SVGA wird auf das VGA ausdrücklich Bezug genommen) wurden beispielsweise folgende Befunde udgl. im SVGA dezidiert angeführt:
"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

10- 2018 ***1***, OA Dr. ***2***, Dgn: ADS umschriebene Entwicklungsstörung, 07.03.2019 ergotherapeutische Diagnostik; Probleme in der Si- Simulation betreffend Grobmotorik, Meidungstendenz, Arbeiten viel nach Versuch- und Irrtum, vorrausschauendes Planen und Handeln fällt ihr schwer, verliert sich visuell im Detail, leicht ablenkbar. Viel Unterstützung, Förderbedarf, Lese- und Rechtschreibung, Rechnen, Probleme deutlich.

  • •

    psychologischer Befund, Dr. ***3*** (Schulpsychologe)

Testergebnis: IQ 82, sie liegt unter dem Durchschnitt des Allgemeinwissens, rechnerischen Denkens, abstrakten Denkens, des deutschen Wortschatzes und des akustischen Kurzzeitgedächtnisses, arbeitet sehr langsam und sehr fehlerhaft.

Hinweis auf ADHS.

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    Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie ***4***; Dgn: umschrieben Entwicklungsrückstand, ADHS, Therapie empfohlen."

 

 

 

Angemerkt wird, dass die beiden SVGA laut Aktenlage der Bf zur Kenntnis gebracht wurden, was auch aus den Eingaben der Bf hervorgeht. Das Bundesfinanzgericht ist zur Erkenntnis gelangt, dass sämtliche von der Bf genannten Befunde udgl. in den SVGA berücksichtigt wurden. Über die in den beiden SVGA Eingang gefundenen Befunde hinausgehend wurden von der Bf keine weiteren Befunde udgl. eingebracht.

 

Sowohl das nunmehr gegenständliche relevante SVGA des BASB vom 2.1.2020 als auch das im wesentlichen gleichlautende VGA vom 13.8.2019 sind schlüssig und vom Bundesfinanzgericht nicht zu widerlegen.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt der vollständige im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses angeführte Beschwerdezeitraum zur Entscheidung vorgelegt wurde (vgl. Vorlagebericht des Finanzamtes).

Im Beschwerdezeitraum ab 02.2010 (Geb.monat der Tochter der Bf) bis einschließlich 04. 2014 steht bereits wegen des Ablaufs der Antragsfrist gem. o.a. § 10 (3) FLAG 1967 der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nicht zu. Ab 5.2014 bis einschließlich 08.2017 sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe iSd o.a. § 8 Abs 5 iVm Abs 6 FLAG 1967 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung nicht erfüllt, zumal weder ein Grad der Behinderung von (mindestens) 50 vH noch eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorlagen (vgl. o.a. SVGA vom 2.1.2020). Im Übrigen liegt im Beschwerdezeitraum ab 09.2017 bis 09.2018 laut SVGA vom 2.1.2020 ein Behinderungsgrad von 50 vH vor, weshalb für diesen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe iSd o.a. § 8 Abs 5 iVm Abs 6 FLAG 1967 idgF erfüllt sind.

Zu Spruchpunkt II.
Nichtzulassen der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das gegenständliche Erkenntnis der geltenden Gesetzeslage und gängigen Rspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

 

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Belehrung und Hinweise

 

Wien, am 24. Juni 2020