Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache Bf, Bf_Adr, vertreten durch Stb, Stb_Adr, über die Beschwerde vom 25. Juni 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 12. Juni 2018 betreffend Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom 23. Mai 2018, Steuernummer 81-Bf_StNr zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt/Verfahrensgang
Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) die Entrichtung des auf ihrem Abgabenkonto aushaftenden Rückstandes iHv € 22.323,15 in Raten von € 2.000,00. Der letzte Zahlungstermin laut Zahlungserleichterungsansuchen sollte der 22. April 2019 sein.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom 12. Juni 2018 ab, wogegen am 25. Juni 2018 Beschwerde erhoben wurde. Nach Ergehen der abweisenden Beschwerdevorentscheidung am 14. Jänner 2019 stellte die Bf den Vorlageantrag. Die Vorlage ans Bundesfinanzgericht erfolgte am 21. September 2020.
Sämtliche Abgaben, für welche im Ansuchen vom 23. Mai 2018 die Ratenzahlung begehrt wurde, sind mittlerweile entrichtet.
Rechtslage und Erwägungen
1. Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
2. Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene Verwaltungsakte. Sie dürfen keine über den beantragten Rahmen (auch in zeitlicher Hinsicht) hinausgehende Zahlungserleichterung bewilligen (Ritz, BAO6, § 212 Tz 1 mwN).
Eine durch Bescheid bzw. durch Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes bewilligte Zahlungserleichterung wirkt ex nunc. Im Beschwerdefall ist bereits der Termin verstrichen, zu welchem laut Zahlungserleichterungsansuchen die letzte Ratenzahlung erfolgen sollte (22. April 2019). Die beantragte Zahlungserleichterung kann daher (rückwirkend) nicht gewährt werden (BFG 17.10.2016, RV/3100703/2016 unter Verweis auf VwGH 24.03.2009, 2006/13/0149).
3. Sämtliche vom beschwerdegegenständlichen Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgaben wurden mittlerweile entrichtet. Eine Zahlungserleichterung (Stundung) nach § 212 kann allerdings nicht mehr bewilligt werden, wenn die schuldige Abgabe, sei es auch durch zwangsweise Hereinbringung, entrichtet worden ist (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 212 E26).
4. Jeder der beiden genannten Gründe für sich hatte bereits zur Folge, dass die Beschwerde abzuweisen war. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag konnte daher unterbleiben.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis ergeht in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 23. September 2020