Kopf
Im Namen der republik
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Mai 2012 gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom 27. April 2012, Zahl ***5***/5/2011, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2011, Zahl ***1***, teilte das Zollamt Linz Wels dem Beschwerdeführer die buchmäßige Erfassung nach Art. 204 Zollkodex (ZK) entstandener Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt € 2.560,00 (Zoll: € 800,00 und Einfuhrumsatzsteuer: € 1.760,00) mit, weil dieser die Pflichten, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ergeben haben, nicht erfüllt habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. April 2012, Zahl ***2***, wurde der dagegen erhobenen Berufung stattgegeben und der Bescheid aufgehoben. Die Eingangsabgaben wurden auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben.
Mit Bescheid vom 27. April 2012, Zahl ***5***/4/2011 (Subzahl händisch korrigiert auf 5) schrieb das Zollamt die Eingangsabgaben gemäß Art. 203 ZK in gleicher Höhe neuerlich vor.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2012 Berufung und brachte begründet im Wesentlichen vor, dass er das gegenständliche Fahrzeug nicht über die Grenze gebracht und damit auch nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen habe. Er sei unter Zugrundelegung des Art. 203 Abs. 3 ZK nicht der Zollschuldner. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass der Berufung vom 15. Dezember 2011 gegen den Bescheid des Zollamtes vom 1. Dezember 2011 mit Berufungsvorentscheidung vom 16. April 2012 vollinhaltlich stattgegeben worden sei und damit eine entschiedene Sache vorliege. Die neuerliche Vorschreibung der Eingangsabgaben sei deshalb auch aus diesem Grund rechtswidrig.
Das Zollamt wies die Berufung (nunmehr Beschwerde) mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Dezember 2014, ***6***, als unbegründet ab. Auf das Vorbringen, dass eine entschiedene Sache vorliege, wurde nicht eingegangen.
Dagegen richtet sich der Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom 18. Dezember 2014.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Am 9. November 2011 wurde von Organen des Zollamtes Linz Wels bei einer Kontrolle im Stadtgebiet Linz festgestellt, dass der in Österreich ansässige Beschwerdeführer einen in Bosnien-Herzegowina auf die MGM d.o.o. zugelassenen Klein-LKW für die Fahrt von seinem Wohnort zu einem Probearbeitstag verwendet hat. Das Beförderungsmittel wurde zuvor von einer in Bosnien-Herzegowina ansässigen Person in das Zollgebiet der Union verbracht und bei der Einfahrt konkludent in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt.
Das Zollamt sah in der Verwendung des Beförderungsmittels durch den in Österreich ansässigen Beschwerdeführer die Einfuhrzollschuld wegen Pflichtverletzung als nach Art. 204 Abs. 1 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302 vom 19.10.1992, (Zollkodex - ZK) entstanden an.
Der dagegen erhobenen Berufung vom 15. Dezember 2011, mit der die Aufhebung des Bescheides beantragt wurde, wurde vollinhaltlich stattgegeben und die Eingangsabgaben gutgeschrieben.
Mit Bescheid vom 27. April 2012, Zahl ***5***/5/2011, teilte das Zollamt dem Beschwerdeführer neuerlich die buchmäßige Erfassung der Eingangsabgaben mit. Das Zollamt stützte sich nunmehr auf Art. 203 Abs. 1 ZK, der eine Entstehung der Einfuhrabgabenschuld bei Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung vorsieht. Sowohl der Bescheid vom 27. April 2012 als auch die Beschwerdevorentscheidung vom 9. Dezember 2014 stellen auf den gleichen Sachverhalt, nämlich die Verwendung des Beförderungsmittels für eine Fahrt im Zollgebiet durch den im Zollgebiet der Union ansässigen Beschwerdeführer, ab.
Nach § 263 Abs. 1 BAO ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen, wenn in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist.
Eine ersatzlose Aufhebung (meritorische Entscheidung) darf nur dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (vgl. VwGH 23.09.2010, 2010/15/0108; VwGH 2.4.2009, 2007/16/0098).
Eine Beschwerdevorentscheidung, die eine in Betracht kommende ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides zu Unrecht ausspricht, anstatt diesen abzuändern, stellt das Hindernis der entschiedenen Sache für eine neuerliche Bescheiderlassung dar (vgl. VwGH 11.09.2014, 2013/16/0156; VwGH 23.09.2010, 2010/16/0108), auch wenn die Aufhebung lediglich zur Ermöglichung "formal richtiger" Bescheide beabsichtigt war (vgl. VwGH 29.07.2014, 2011/13/0005).
Dem Zollamt wäre es offen gestanden, den angenommene Sachverhalt unter Art. 203 ZK anstatt unter Art. 204 ZK zu subsumieren und den Bescheid in der Beschwerdevorentscheidung abzuändern. Es hat aber mit der Beschwerdevorentscheidung vom 16. April 2012 (zugestellt am 19. April 2012) den angefochtenen Bescheid vom 1. Dezember 2011 aufgehoben und die Vorschreibung der Eingangsabgaben unter Abänderung des Zollschuldtatbestandes mit dem Abgabenbescheid vom 27. April 2012 neuerlich vorgenommen, anstatt mit der Beschwerdevorentscheidung vom 16. April 2012 die entsprechende Änderung vorzunehmen.
Mit der mit 16. April 2012 datierten, am 19. April 2012 durch Zustellung wirksam gewordenen Berufungsvorentscheidung steht dem mit 27. April 2012 datierten und am 3. Mai 2012 zugestellten Abgabenbescheid in derselben Sache daher jedenfalls das Hindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. VwGH 24.01.2017, Ro 2016/16/0004).
Der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bekämpfte Bescheid vom 27. April 2012 war daher aufzuheben. Auf die Frage, unter welchen Tatbestand der Sachverhalt zu subsumieren ist und wer Zollschuldner geworden ist, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Aus dem Beschwerdefall ergibt sich auch sonst keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 24. September 2020