Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache Bf, Adr1, vertreten durch RA-GmbH, über die Beschwerde vom 16. Jänner 2014 gegen den Gebührenbescheid betreffend Wasser- und Abwassergebühren des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 31 Wiener Wasser vom 13. Dezember 2013, GZ betreffend den Wasseranschluss in Adr2, zu Recht erkannt:
Spruch
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Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
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Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin ist Wasserabnehmerin bezüglich der Liegenschaft im Y. Wiener Gemeindebezirk.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2013 betreffend Wasser- und Abwassergebühren setzte die belangte Behörde bezüglich dieser Liegenschaft für den Zeitraum 19.09.2012 bis 31.12.2012 eine Wassergebühr in Höhe von 2.572,51 €, für den Zeitraum 01.01.2013 bis 24.10.2013 eine Wassergebühr in Höhe von 7.044,56 € sowie für den Zeitraum viertes Quartal 2012 bis viertes Quartal 2013 eine Wasserzählergebühr in Höhe von 29 € fest.
Die Bescheidbegründung führte ua Folgendes an:
"Die Gebühr für den Wasserbezug und die Beistellung des Wasserzählers sowie die vierteljährigen Teilzahlungsbeträge werden aufgrund des Wasserversorgungsgesetzes - WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Wassergebühren-ordnung 1990 vom 15.12.1989, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/1989, in der geltenden Fassung, vorgeschrieben."
Gegen diese Festsetzung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde mit der Begründung, dass ihr mit dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht im Zeitraum 19.09.2012 bis 24.10.2013 Wasserbezugsgebühr in der Höhe von insgesamt 9.617,07 € brutto vorgeschrieben worden sei, was einer Menge in der Höhe von 5.559 m3 Wasser entspreche. Bestritten werde die Richtigkeit des Zählerstandes, da unbekannt sei, ob bzw allenfalls wie der im Bescheid genannte Wasserzähler von der belangten Behörde abgelesen worden sei. Es sei zwar ein Ablesetermin mit der Verwalterin der Liegenschaft vereinbart worden, jedoch sei dieser daran gescheitert, dass die Mieterin und damit Rechtsbesitzerin des betreffenden Grundstückes dem Organ der belangten Behörde keinen Zutritt zum Wasserzähler verschafft habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu einem derart überhöhten Zählerstand gelange - zumal es sich bei der Liegenschaft, auf die sich der angefochtene Bescheid beziehe, um einen Autoabstellplatz mit nur einer Wasserentnahmestelle handle. Schon allein aus diesem Grund könnten realistischerweise nicht durchschnittlich 14 m3 Wasser pro Tag verbraucht worden sein. Mit Verweis auf die Gebührenbescheide der vergangenen Jahre wurde ausgeführt, dass sich der Wasserverbrauch der Liegenschaft stets im niedrigen zweistelligen Bereich befunden habe. In der Vergangenheit sei im ganzen Jahr nicht mehr verbraucht worden, als die belangte Behörde nun der Beschwerdeführerin für ca zwei Tage verrechne. Da sich auf der Liegenschaft, auf die sich der angefochtene Bescheid beziehe, keine Waschanlage oder sonstige Einrichtung befinde, die es zulassen würde, Wasser in einem derart hohen Ausmaß zu beziehen, könne der vermeintliche Zählerstand nicht richtig sein. Da nicht habe geklärt werden können, ob bzw wann und im Beisein welcher Person die belangte Behörde überhaupt eine Ablesung vorgenommen habe, und in Folge dessen der Beschwerdeführerin nie den Zählerstand mitgeteilt habe bzw habe mitteilen können - wodurch die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ihr Recht auf Antrag auf Überprüfung der Richtigkeit des Wasserzählerstandes gemäß § 11 Abs 3 Wasserversorgungsgesetz WVG genommen habe - habe die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt.
Mit Schreiben vom 30.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Vorbringen darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach der Aktenlage die Ablesungen des amtlichen Wasserzählers Nr. 12345 per 09.10.2013 (Stand: 5560 m3) und per 24.10.2013 (Stand: 5560 m3) telefonisch der Behörde bekannt gegeben worden seien und anlässlich des Telefonats der zuständigen Sachbearbeiterin mitgeteilt worden sei, dass ein Rohrgebrechen behoben worden sei. Von wem diese Ablesungen bzw diese Informationen stammten, sei bedauerlicherweise nicht mehr nachvollziehbar, da sich darüber keine Notizen im Akt befänden.
Um eine mögliche Fehlablesung auszuschließen, sei ein Außendienstmitarbeiter mit der Kontrolle des Ablesestands des amtlichen Wasserzählers Nr. 12345 beauftragt worden. Die am 29.01.2014 durchgeführte Kontrollablesung habe einen Stand von 5559 m3 ergeben. Nach § 3 Wassergebührenordnung 1990 sei die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge auf volle Kubikmeter nach unten abzurunden. Die amtliche Ablesung am 29.01.2014 bestätige somit die Selbstablesungen per 09.10.2013 bzw per 24.10.2013, wobei hier offensichtlich der Stand irrtümlich aufgerundet worden sei.
Das Verbrauchsgeschehen stelle sich daher wie folgt dar:
WZ.Nr. | Ablesestand | Ablesedatum | durchschnittlicher Verbrauch pro Tag |
12345 | 29.05.2012 | 1 m3 | |
19.09.2012 | 1 m3 | 0,00 m3 | |
09.10.2013 | 5560 m3 (5559 m3) | 14,43 m3 | |
24.10.2013 | 5560 m3 (5559 m3) | 0,00 m3 | |
29.01.2014 | 5559 m3 | 0,00 m3 |
Anhand dieser Verbrauchsaufzeichnungen sei ersichtlich, dass es im Zeitraum vom 19.09.2012 bis 09.10.2013 zu dem hohen Wasserverbrauch gekommen sei. Ab dem 09.10.2013 zeige der Wasserzähler wieder einen den beschriebenen Verbrauchsusancen entsprechenden Wasserbezug. Dieses Verbrauchsgeschehen lasse jedoch auf ein zwischenzeitig behobenes Gebrechen bzw unterbundene Wasserverluste, wie telefonisch bekannt gegeben, schließen.
Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin keine Ursache für den Mehrverbrauch feststellen könne und Zweifel an der Anzeigefähigkeit des amtlichen Wasserzählers Nr. 12345 habe, bestehe auch die Möglichkeit, eine Überprüfung des Messgerätes zu beantragen.
Mit E-Mail vom 17.02.2014 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Überprüfung des Messgerätes (Wasserzähler Nr. 12345).
Mit Schreiben vom 17.03.2014 teilte die Magistratsabteilung 31 des Magistrates der Stadt Wien der Beschwerdeführerin mit, dass der Wasserzähler Nr. 12345 am 25.02.2014 aus der Anschlussleitung ausgebaut und vom Amtssachverständigen der MA 31 - Fachgruppe Wasserzähler beim Stand von 5560 m3 (Ausbaustand) einer Genauigkeitsüberprüfung unterzogen worden sei, wobei die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten erlaubten Fehlergrenzen nicht überschritten worden seien. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten, den Zähler entweder durch die MA 31, im Beisein der Beschwerdeführerin bzw unter Beiziehung einer Vertrauensperson, auf eventuelle technische Mängel im Wasserzähler oder durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen prüfen zu lassen.
Mit Schreiben vom 19.05.2014 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf eine weitere Überprüfung des Wasserzählers durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen mit Öffnung des Wasserzählers Nr. 12345 durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.
Mit Schreiben vom 08.07.2014 teilte die Magistratsabteilung 31 des Magistrates der Stadt Wien der Beschwerdeführerin mit, dass der Wasserzähler Nr. 12345 vom physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowohl einer Genauigkeitsprüfung als auch einer physikalisch-technischen Prüfung unterzogen und - mit Hinweis auf den übermittelten Kalibrierschein - für in Ordnung befunden worden sei: die erlaubten Fehlergrenzen seien nicht überschritten und technische Mängel seien keine festgestellt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.08.2014 wurde die Beschwerde der Beschwerde-führerin seitens der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem Ermittlungsergebnis folge, dass die Anzeigen des Wasserzählers Nr. 12345 als verbindlich anzusehen seien und die für die Zeit vom 19.09.2012 bis 24.10.2013 von diesem angezeigte Wassermenge von insgesamt 5559 m3 zu Recht für die Berechnung der Wasserbezugsgebühr (vgl § 20 Abs 1 WVG) herangezogen worden sei.
Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die Verbrauchsanlage (Innenanlage) in den Verantwortungsbereich der Wasserabnehmerin fällt (vgl § 12 ff WVG). Demnach habe das Wasser, sobald es in die Verbrauchsanlage gelangt ist, die Sphäre der Wasserabnehmerin erreicht, die das Risiko für Vorkommnisse in ihrer Sphäre trage. Auf Grund der die Wasserabnehmerin treffenden Obsorgepflichten (vgl § 15 WVG) habe sie die Verbrauchsanlage und insbesondere die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu halten und in Abständen von mindestens drei Monaten auf ihre Dichtheit zu überprüfen (zB durch monatliche Ablesung des Wasserzählers).
Mit Schreiben vom 10.09.2014 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Mit Vorlagebericht vom 16.09.2014 wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin und Wasserabnehmerin jener Liegenschaft, in deren Zusammenhang der angefochtene Abgabenbescheid erlassen wurde.
Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 19.09.2012 bis 24.10.2013 wurde durch den maßgeblichen Wasserzähler vor Ort für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ein Wasserbezug von 5559 m3 aus der öffentlichen Wasserversorgung registriert.
Die auf Wunsch der Beschwerdeführerin durchgeführte Genauigkeitsprüfung des Wasserzählers durch die belangte Behörde ergab, dass die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten erlaubten Fehlergrenzen nicht überschritten wurden.
Bei einer weiteren - auf Antrag der Beschwerdeführerin durchgeführten - Überprüfung des Wasserzählers wurde dieser vom physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowohl einer Genauigkeitsprüfung als auch einer physikalisch-technischen Prüfung unterzogen und für in Ordnung befunden: Die erlaubten Fehlergrenzen wurden nicht überschritten und technische Mängel wurden keine festgestellt.
Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 11 Abs 1 Wasserversorgungsgesetz (WVG) wird das Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird.
Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser gemäß § 11 Abs 3 WVG von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.
Die Genauigkeitsprüfung des Wasserzählers durch die belangte Behörde ergab, dass die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten erlaubten Fehlergrenzen nicht überschritten wurden. Bei einer weiteren Überprüfung des Wasserzählers wurde dieser vom physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowohl einer Genauigkeitsprüfung als auch einer physikalisch-technischen Prüfung unterzogen und für in Ordnung befunden: Die erlaubten Fehlergrenzen wurden nicht überschritten und technische Mängel wurden keine festgestellt. Da die vorgenommene Überprüfung des Wasserzählers somit keine Überschreitung der maßgeblichen Verkehrsfehlergrenzen ergab, trat die Rechtsfolge des § 11 Abs 3 zweiter Satz WVG ein, namentlich die Verbindlichkeit der entsprechenden Angaben des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers.
Wenn vor diesem Hintergrund die belangte Behörde gemäß § 11 Abs 1 WVG für die Ermittlung der bezogenen Wassermenge die Angaben des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers heranzog und hiermit den angefochtenen Bescheid begründete, so kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die maßgebliche Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 11 Abs 3 WVG). Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Wien, am 18. September 2020