Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***2***, nunmehr infolge Rechtsnachfolge ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Rivo Java Killer, Hauptplatz 26, 2700 Wiener Neustadt, betreffend die Beschwerde vom 19. Jänner 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 18. Dezember 2015 betreffend Sicherstellungsauftrag, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Sicherstellungsauftrag vom 18.12.2015 ordnete die Abgabenbehörde gemäß § 232 BAO die Sicherstellung folgender Abgabenansprüche in das Vermögen des Beschwerdeführers (Bf) an:
Abgabenart | Zeitraum | (voraussichtliche) Höhe in Euro |
Einkommensteuer | 2013 | 107.555,00 |
Umsatzsteuer | 2013 | 1.030,40 |
Summe: | | 108.585,40 |
Dagegen erhob der Bf mit Eingabe vom 19.01. 2016 Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2018 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom 19.01.2016 ab.
Mit Vorlageantrag vom 05.03.2018 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 21.12.2017, ***3***, sei der Nachlass des verstorbenen ***4***, verstorben am ***5***, der Beschwerdeführerin ***Bf1*** zur Gänze eingeantwortet worden, sodass diese nun zur Beschwerde legitimiert sei.
Mit Eingabe vom 25.08.2020 zog die Bf die Beschwerde zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.3.1991, 90/17/0328) ist die Zurücknahme einer Berufung (eines Vorlageantrages) eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der Revision:
Eine Revision gegen diese Gegenstandsloserklärungen ist gemäß Art.133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG nicht zulässig, da nach einer Zurücknahme einer Beschwerde die Erlassung eines Beschlusses, welcher die Beschwerde als gegenstandslos erklärt, aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 256 Abs. 3 BAO nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Wien, am 26. August 2020