Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Juni 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 26. Mai 2020 betreffend Rückzahlung eines Guthabens nach § 239 BAO zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am 15. Mai 2020 machte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter über FinanzOnline die Forschungsprämie für 2019 geltend, welche am 18. Mai 2020 in Höhe von € ***3*** auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben wurde.
Am 19. Mai 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung des angeführten Betrages nach § 239 BAO.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2020 wies das Finanzamt den Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens teilweise ab, weil auf dem Abgabenkonto nur ein Guthaben von € ***4*** ausgewiesen wurde.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter Beschwerde und beantragte die Rückzahlung des gesamten Betrages. Begründend wurde vorgebracht, dass das Finanzamt dem Umstand keine Beachtung geschenkt habe, dass nach § 323c Abs. 8 die sinngemäße Anwendung des § 215 Abs. 1 bis 3 BAO nicht anzuwenden sei, wenn durch Gutschriften im Sinne des § 323c Abs. 6 BAO eine Tilgung von Abgaben erfolgen würde, für die eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt worden sei. Diese Voraussetzung werde erfüllt. Es bestehe daher keine gesetzliche Handhabe, die gutgeschriebene Forschungsprämie 2019 teilweise mit dem gestundeten Abgabenrückstand zu verrechnen.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. Juli 2020 als unbegründet ab. Die Anwendung der Bestimmung des § 323 c BAO erfordere die gleichzeitige Beantragung der Rückzahlung. Die Anmeldung der Forschungsprämie 2019 sei mit 15. Mai 2020 erfolgt, der Rückzahlungsantrag jedoch erst am 19. Mai 2020 eingebracht worden. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 323c Abs. 6 Z 2 sei daher nicht gegeben.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin über FinanzOnline am 14. Juli 2020 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht ein, weil in der Beschwerdevorentscheidung auf die Beschwerdebegründung in keinster Weise eingegangen worden sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Mit Bescheid vom 15. Mai 2020 wurde der zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto ***1*** aushaftende Abgabenrückstand in Höhe von € ***2*** bis zum 1. Oktober 2020 gestundet.
Am gleichen Tag machte die Beschwerdeführerin im Verfahren FinanzOnline die Forschungsprämie 2019 geltend. Die Prämie wurde am 18. Mai 2020 auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Am 19. Mai 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der Prämie in Höhe von € ***3***.
Die Rückzahlung des sich aus der Gutschrift der Forschungsprämie erfolgte in Höhe des nach der Tilgung des Rückstandes verbliebenen Guthabens. Eine Verwendung des verbliebenen Guthabens für Abgabenrückstände auf einem weiteren Abgabenkonto bei der gleichen oder anderen Abgabenbehörde im Sinne des § 215 BAO erfolgte nicht.
Beweiswürdigung
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Gebarung auf dem Abgabenkonto ***1*** der Beschwerdeführerin und der im Verfahren FinanzOnline eingegangenen Anträge.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 213 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit nichts anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.
Gemäß § 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
§ 239 BAO lautet:
§ 239. (1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird."
§ 323c Abs. 6 und 8 BAO in der Fassung, BGBl. I Nr. 44/2020, lautet davon abweichend:
"(6) Bis 30. September 2020 erfüllt eine sonstige Gutschrift oder ein Teil einer sonstigen Gutschrift keinen Tilgungstatbestand gemäß § 211 BAO, wenn diese Gutschrift auf einem Abgabenkonto zu verbuchen ist, auf dem
1. ein Abgabenrückstand besteht, für den ein Ansuchen nach § 212 BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt und
2. Innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des die sonstige Gutschrift auslösenden Bescheides oder Erkenntnisses, bei Selbstberechnung einer Abgabe gleichzeitig mit der Selbstberechnung und Bekanntgabe des negativen Abgabenzahlungsanspruches oder im Zusammenhang mit Prämien, Vergütungen oder Erstattungen gleichzeitig mit deren Beantragung ein Antrag auf Rückzahlung gemäß Abs. 9 im Verfahren FinanzOnline eingebracht wurde.
(8) Für sonstige Gutschriften im Sinne des Abs. 6 ist § 215 Abs. 1 bis 3 BAO sinngemäß anzuwenden, es sei denn, dass dadurch eine Tilgung von Abgaben erfolgen würde, für die ein Ansuchten nach § 212 BAO im Verfahrens FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt wurde.
Da die Rückzahlung der Forschungsprämie 2019 nicht gleichzeitig mit dessen Geltendmachung beantragt wurde, wurde die kumulativ vorliegende Voraussetzung der Z 2 des § 323c Abs. 6 BAO im Beschwerdefall nicht erfüllt. Es waren daher die zwingenden Verrechnungsregeln der §§ 213 ff BAO anzuwenden. Die Gutschrift der Forschungsprämie führte deshalb zur Tilgung des auf dem Abgabenkonto ausgewiesenen (gestundeten) Rückstandes. Die mit § 323c Abs. 6 BAO geschaffene Möglichkeit der ungekürzten Rückzahlung von Prämiengutschriften kam nicht in Betracht. Die Abweisung der Rückzahlung in Höhe des auf dem Abgabenkonto ausgewiesenen Rückstandes erfolgte daher zu Recht.
Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Abs. 8 des § 323c BAO, welcher von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei und wonach ihrer Ansicht nach die gesamte gutgeschriebene Prämie zurückzuzahlen sei, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Diese Bestimmung kommt zum Tragen, wenn neben dem Abgabenkonto, auf dem die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung im Sinne des § 213 Abs. 1 BAO zu erfolgen hat, noch weitere Abgabenkonten bestehen, auf denen ein Rückstand ausgewiesen wird und auf die deshalb nach § 215 zwingend eine Umbuchung bzw. Überrechnung eines vorhandenen Guthabens vorzunehmen wäre. In diesem Fall hat nach § 323c Abs. 8 bei einer Bewilligung einer Zahlungserleichterung betreffend die Abgabenrückstände auf dem anderen Abgabenkonto eine Umbuchung nach § 215 Abs. 1 BAO oder Überrechnung nach § 215 Abs. 2 BAO zu unterbleiben. § 215 ist im Beschwerdefall seitens des Finanzamtes jedoch nicht zur Anwendung gelangt. Der Verweis auf § 323c Abs. 8 BAO geht daher ins Leere.
Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da auf den Beschwerdefall § 323c Abs. 8 BAO mangels einer vom Finanzamt vorgenommenen Umbuchung bzw. Überrechnung nicht anzuwenden war, liegt trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 11. September 2020