Volltext

BFG 18.09.2020, RV/7103877/2020

Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103877.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 lit. b BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch N & W Steuerberatungs GmbH, Stallburggasse 2 Tür 37, 1010 Wien, betreffend Beschwerde vom 11. August 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 31. August 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Verfahrensablauf:

Am 31. August 2018 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2017.
Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung ergab für das Jahr 2017 eine Gutschrift in Höhe von 61,00 €.

Am 11. August 2020 brachte die N. Steuerberatungs GmbH, steuerliche Vertreterin der Bf., "Beschwerde gem. § 243 BAO Arbeitnehmerveranlagung 2017" ein; beantragt wurden als Werbungskosten Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten iHv € 2.319,20.
Dies mit folgender Begründung:
Wir ersuchen um Korrektur des Einkommensteuerbescheids 2017 vom 31.08.2018. Nachdem unsere Mandantin ihr Studium abgeschlossen hat und nunmehr im Bereich Ihrer Ausbildung tätig wird, setzen wir nachträglich die Ausbildungskosten an.

Das Finanzamt erließ folgende Beschwerdevorentscheidung:
Ihre Beschwerde vom 11.08.2020 gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 31.08.2018 wird gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Zurückweisung erfolgte, weil die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Der Vorlageantrag wurde von der steuerlichen Vertreterin der Bf. gestellt wie folgt:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2020 wurde unsere Bescheidbeschwerde vom 11.08.2020 zum Einkommensteuerbescheid 2017 vom 31.08.2018 als unbegründet abgewiesen. Es ist korrekt, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde, wir möchten aber trotzdem darauf hinweisen, dass aufgrund des Abschluss der Ausbildung unserer Mandantin und der mit 07.07.2020 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit nunmehr rückwirkend Ereignisse eingetreten sind, die definitiv dazu führen, dass die seinerzeitigen Ausgaben für Fortbildung absetzbar sind. Der Einkommensteuerbescheid 2017 wurde aufgrund der automatischen Arbeitnehmerveranlagung erlassen, wobei unsere Mandantin keine Bescheidbeschwerde innerhalb der offenen Rechtmittelfrist angestrebt hat, da zum damaligen Zeitpunkt nicht klar war, ob die Ausbildungskosten zu einer künftigen Einkunftsquelle führen. Wir ersuchen Sie daher unserer Bescheidbeschwerde vom 11.08.2020 stattzugeben und die beantragten Ausbildungskosten für 2017 zu berücksichtigen.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Die nun steuerlich vertretene Beschwerdeführerin bekam Anfang September 2018 im Zuge der automatischen Arbeitnehmerveranlagung ihren Einkommensteuerbescheid des Veranlagungsjahres 2017 zugestellt. Beinahe zwei Jahre später, am 11.08.2020, erhob sie Beschwerde und begehrte nachträglich die Berücksichtigung von Ausbildungskosten, da sie inzwischen ihr Studium abgeschlossen habe. Gegen die Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen wurde, stellte sie fristgerecht den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und führte aus, dass sie trotz nicht fristgerecht eingebrachter Beschwerde weiterhin die Berücksichtigung ihrer Ausbildungskosten beantragt.
Beweismittel:
Siehe Datum des Einkommensteuerbescheides 2017 und der Beschwerde
Stellungnahme:
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Einbringung der Beschwerde ein Monat ab Zustellung des Einkommensteuerbescheides. Da der Einkommensteuerbescheid am 31.08.2018 postalisch versendet wurde und in der ersten Septemberwoche 2018 in den Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin langte, die Beschwerde aber erst am 11.08.2020, also beinahe zwei Jahre später, erhoben wurde, ist die Rechtsmittelfrist abgelaufen und die Beschwerde somit verspätet eingelangt. Daher wird beantragt die Bescheidbeschwerde gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Am 31. August 2018 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2017; es gelangte der Pauschbetrag für Werbungskosten iHv 132,00 € in Ansatz. Der Bescheid war an die Bf. adressiert.

Am 11. August 2020 wurden von der N. Steuerberatungs GmbH, der steuerlichen Vertreterin der Bf., die Einkommensteuererklärung 2015 sowie die Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019 elektronisch eingebracht.
Geltend gemacht wurden Aus-/ Fortbildungs-/ Umschulungskosten, Kennzeichen 722, iHv 1.546,65 €, 4.638,90 € bzw. 2.919,70 €.

Im Vorhalt vom 12. August 2020 "betreffend ANV 2015, 2018, 2019" nahm das Finanzamt auf die "Bildungsausgaben" wie folgt Bezug:
Sie haben Bildungsausgaben beantragt. Bitte schicken Sie uns dazu die Belege und eine Kostenaufstellung, wie sich die Gesamtsumme zusammensetzt (Datum, Bezeichnung, Betrag).
Bitte beantworten Sie auch die folgenden Fragen zu Ihren Bildungskosten:
- Welche Tätigkeit haben Sie ausgeübt? Schicken Sie uns eine kurze Arbeitsplatzbeschreibung.
- Wie hängen die Bildungsmaßnahmen mit Ihrem Beruf, einer besseren Position oder dem nächsten Berufswunsch zusammen?
- Eine umfassende Umschulung in einen anderen Beruf ist abzugsfähig, wenn Sie in absehbarer Zeit steuerpflichtige Einnahmen erzielen. Welche konkreten Maßnahmen haben Sie dafür schon gesetzt?
Haben Arbeitgeber oder Förderstellen wie z. B. Land oder AMS Ihre Kosten ganz oder teilweise ersetzt? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt.

Am 19. August 2020 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2018.

Seit 29. Juli 2020 wird die Bf. durch die N. Steuerberatungs GmbH vertreten (Abgabeninformationssystemabfrage).

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die knapp zwei Jahre (!) nach Bescheiderlassung an die Bf. von ihrer steuerlichen Vertreterin (laut Abgabeninformationssystemabfrage vertritt sie die Bf. (erst) seit Juli 2020) eingebrachte "Beschwerde gem. § 243 BAO Arbeitnehmerveranlagung 2017" geht mit keinem Wort auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ein. Von der steuerlichen Vertreterin wird (wie gesagt, ohne zu behaupten, die Beschwerde werde rechtzeitig eingebracht [und ohne Bezugnahme auf eine gesetzliche Bestimmung]) die Korrektur des Einkommensteuerbescheids 2017 vom 31.08.2018 beantragt und ins Treffen geführt, man setze nachträglich die Ausbildungskosten an, nachdem die "Mandantin ihr Studium abgeschlossen hat und nunmehr im Bereich Ihrer Ausbildung tätig wird". Im Vorlageantrag wird ausdrücklich eingeräumt, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Begründung, warum der Bescheidbeschwerde vom 11.08.2020 (trotz verspäteter Beschwerdeeinbringung) stattzugeben und die beantragten Ausbildungskosten für 2017 zu berücksichtigen seien, lautet: "Unsere Mandantin (hat) keine Bescheidbeschwerde innerhalb der offenen Rechtmittelfrist angestrebt, da zum damaligen Zeitpunkt nicht klar war, ob die Ausbildungskosten zu einer künftigen Einkunftsquelle führen." Diese Argumentation vermag die Rechtswirkungen einer nicht fristgerechten Beschwerdeeinbringung nicht zu beseitigen. Ausgehend von der Richtigkeit dieses Vorbringen, stand der Bf. das Rechtsinstitut der vorläufigen Veranlagung zur Verfügung: Gemäß § 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist.
Je nachdem ob wahrscheinlicher war, dass die Aufwendungen Werbungskosten darstellen oder eben nicht darstellen, hätten die in Rede stehenden Bildungskosten mittels vorläufigem Bescheid anerkannt werden können oder wären (mittels vorläufigem Bescheid) außer Ansatz geblieben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Sachbearbeiter sieht sich - ohne Präjudiz - zu folgender Bemerkung veranlasst:
Je nach Ausgang der noch offenen Veranlagungen betreffend die Jahre 2018 und 2019 kann entschieden werden, ob die Anregung einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht zu ziehen ist oder nicht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage im vorliegenden Fall nicht gegeben.

 

Wien, am 18. September 2020