Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Mai 2020 (Einbringungsdatum) gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 14. April 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer 12 ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
A) Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
B) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (abgekürzt: Bf.) leistet Unterhalt für Kind, geb. GebDatum. Der Bf. beantragte in seiner Einkommensteuererklärung ("Erklärung L1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung" samt "Beilage L 1k") für das Jahr 2019 den Unterhaltsabsetzbetrag und den halben Familienbonus Plus.
Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 (=belangte Behörde) erließ an den Bf. den angefochtenen, mit 14. April 2020 datierten Einkommensteuerbescheid 2019, welcher eine Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung in Höhe von 467,00 € auswies, d.h. die Einkommensteuer wurde für 2019 mit -467,00 € festgesetzt. In diesem Bescheid wurden bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit folgende vier Lohnzettel berücksichtigt, welche von den Arbeitgebern betreffend den Bf. an das Finanzamt übermittelt worden waren:
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Lohnzettel von Arbeitgeber1 für 13.11.2019 bis 31.12.2019 mit 488,80 € steuerpflichtigen Bezügen und 5,33 € anrechenbarer Lohnsteuer;
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Lohnzettel von arbeitgeber2 für 17.06.2019 bis 05.08.2019 mit 560,29 € steuerpflichtigen Bezügen und keiner anrechenbaren Lohnsteuer;
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Lohnzettel von arbeitgeber2 für 14.08.2019 bis 28.10.2019 mit 854,87 € steuerpflichtigen Bezügen und keiner anrechenbaren Lohnsteuer;
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Lohnzettel von Arbeitgeber3 für 01.01.2019 bis 31.12.2019 mit 18.763,76 € steuerpflichtigen Bezügen und 1.653,89 € anrechenbarer Lohnsteuer.
Die Steuer zum laufenden Tarif vor Abzug der Absetzbeträge war 2.616,50 €. Davon wurden im Bescheid u.a. der Familienbonus Plus mit 750,00 € und der Unterhaltsabsetzbetrag mit 350,40 € abgezogen. Die Steuer nach Abzug der Absetzbeträge war 1.062,10 €. Unter Einbeziehung der neuberechneten Steuer auf die sonstigen Bezüge ergab sich eine Einkommensteuer von 1.192,01 €, von welcher die anrechenbare Lohnsteuer mit 1.659,22 € abgezogen wurde, sodass die Festgesetzte Einkommensteuer schließlich gerundet -467,00 € ausmachte.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhob der Bf. eine am 22. Mai 2020 eingelangte Beschwerde mit dem erkennbaren Begehren, dass der Familienbonus (vollständige Bezeichnung: Familienbonus Plus) ausbezahlt werde.
Die belangte Behörde erließ eine abweisende, mit 29. Mai 2020 datierte Beschwerdevorentscheidung zum Einkommensteuerbescheid 2019 und begründete dies damit, dass dem Bf. der Familienbonus Plus antragsgemäß zur Hälfte zuerkannt worden sei. Weiters wurde begründend der Rechengang
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von der Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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über die Abzüge, u.a. dem Familienbonus Plus in Höhe von 750,00 €,
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bis zur Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
dargestellt.
Dagegen erhob der Bf. Beschwerde, was als Antrag gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Beschwerde vom 22. Mai 2020 (Einbringungsdatum) durch das Verwaltungsgericht (hier: Bundesfinanzgericht) aufzufassen ist.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht unter Anschluss eines mit 10.07.2020 datierten Vorlageberichtes vor. Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde aus, dass die Kindesmutter ebenfalls den Familienbonus Plus beantragt habe. Da der Bf. den vollen Unterhalt leiste, stehe dem Bf. unter den gegebenen Umständen der halbe Familienbonus Plus in Höhe von 750,00 € zu, welcher im Bescheid bereits berücksichtigt worden sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
a) Der Bf. hat für das Kind den vollen Unterhalt geleistet.
b) Die Mutter des Kindes hat den Familienbonus Plus beantragt.
Beweiswürdigung
zu a: laut Aktenlage und Vorlagebericht.
zu b: laut Einsichtnahme in die Steuererklärung der Mutter des Kindes.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A
Dem Bf. steht der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 für ein Kind in Höhe von 29,20 € monatlich zu. 29,20 € x 12 = 350,40 € jährlich, was im angefochtenen Bescheid steuermindernd berücksichtigt worden ist und in weiterer Folge eine Voraussetzung für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus für alle 12 Kalendermonate ist.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 lit. a EStG 1988 beträgt der Familienbonus Plus für Kinder bis 18 Jahre für jeden Kalendermonat 125,00 €. Multipliziert mit 12 beträgt der (ganze) Familienbonus Plus für Kinder bis 18 Jahr folglich 1.500,00 € für das ganze Kalenderjahr.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung (=im Einkommensteuerbescheid) entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, wobei gemäß lit. b für ein Kind, für das - wie hier - ein Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht, folgende zwei Varianten möglich sind:
- (Variante 1) beim Familienbeihilfenberechtigten (idR Kindesmutter) oder beim Unterhaltsleistenden (idR Kindesvater) mit Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag der ganze Familienbonus Plus;
- (Variante 2) beim Familienbeihilfenberechtigten und beim Unterhaltsleistenden mit Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag jeweils die Hälfte des Familienbonus Plus.
§ 33 Abs. 3a Z 3 lit. c Satz 2 EStG 1988 bestimmt: "Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen."
Da sowohl die Kindesmutter als auch der Bf. den Familienbonus Plus beantragt haben, kann daher beim Bf. nur der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt werden, d.h. 750,00 €. Anzumerken ist, dass seit dem am 24. Juli 2020 ausgegebenen BGBl. I 96/2020 die Möglichkeit bestünde, dass die Kindesmutter den Antrag auf den Familienbonus Plus zurückzöge, was auch für den Bf. eine Auswirkung hätte. Denn - gemäß § 124b Z 361 EStG 1988 erstmalig hinsichtlich Anträgen betreffend das Kalenderjahr 2019 - bestimmt § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d EStG 1988 idF BGBl. I 96/2020: "d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen."
Die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Einkommensteuerbescheid erfolgt innerhalb der Steuerberechnung nach der Ermittlung der Tarifsteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988, von welcher der Familienbonus Plus und die Absetzbeträge nach § 33 Abs. 4 bis 6 EStG 1988 abgezogen werden. Eine isolierte bzw. zusätzliche Auszahlung des Familienbonus Plus durch das Finanzamt außerhalb der Einkommensteuerveranlagung, wie es der Bf. möchte, ist nicht möglich. Der dem Bf. in Höhe von 750,00 € zustehende Familienbonus Plus wurde vielmehr im angefochtenen Bescheid bereits steuermindernd abgezogen. Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides zur nochmaligen bzw. zusätzlichen Berücksichtigung des Familienbonus Plus ist nicht möglich, und ebenso keine zusätzliche Auszahlung.
In die Ermittlung der Tarifsteuer werden alle zum Tarif steuerpflichtigen Einkünfte einbezogen, d.h. im Fall des Bf. auch die Bezüge laut dem Lohnzettel von Arbeitgeber1 mit geringer anrechenbarer Lohnsteuer und die Bezüge laut den beiden Lohnzetteln von arbeitgeber2 ohne anrechenbare Lohnsteuer. Die Folge davon ist, dass diese Bezüge nach dem Tarif versteuert werden. Dies entspricht dem - zwar nicht durchgehend eingehaltenen, aber doch grundlegenden - Prinzip der Einkommensteuer als Steuer auf das Gesamteinkommen. Der aus den genannten drei Lohnzetteln resultierenden Einkommensteuer steht fast keine anrechenbare Lohnsteuer gegenüber. So wird erklärlich, dass im Fall des Bf. trotz Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages und des Familienbonus Plus schließlich nur eine Gutschrift in Höhe von 467,00 € verblieb, welche niedriger als der berücksichtigte halbe Familienbonus Plus ist.
Zur Kritik des Bf., dass andere Personen monatlich Anspruch auf den Familienbonus Plus hätten: Auf die Verhältnisse konkreter andere Personen kann nicht eingegangen werden. Allgemein ist aber anzumerken, dass zur monatlichen Berücksichtigung die Beantragung beim Arbeitgeber (mit den höchsten Bezügen) mittels des Formulares E30 notwendig wäre. Aber auch dann könnte der Familienbonus Plus nicht direkt ausgezahlt werden, sondern nur innerhalb der monatlichen Lohnsteuerberechnung berücksichtigt werden.
Zur Kritik des Bf., dass andere Personen einen höheren Familienbonus Plus bekämen: Auf die Verhältnisse konkreter anderer Personen kann nicht eingegangen werden. Allgemein kann aber angemerkt werden, dass der Anspruch des Familienbonus Plus hinsichtlich mehrerer Kinder natürlich höher sein kann als nur hinsichtlich eines einzigen Kindes.
Da dem Begehren des Bf. nicht entsprochen werden kann, ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt B, (Un)Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtslage ist hinsichtlich der gegenständlichen Berücksichtigung des Familienbonus Plus in der Einkommensteuerveranlagung, d.h. im angefochtenen Einkommensteuerbescheid, eindeutig. Deshalb liegt im Sinne von VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, sodass hier die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 9. September 2020