Volltext

BFG 26.08.2020, RV/7105792/2018

Veranlagungsfreibetrag gem. § 41 Abs. 3 EStG 1988.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105792.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 41 Abs. 3 EStG 1988
Schlagworte
andere Einkünfte · Veranlagungsfreibetrag · Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit · ohne Lohnsteuerabzug

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, geb. ***1***, wohnhaft in ***2***, vom 10. Juli 2018, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 9. Juli 2018 betreffend Einkommensteuer 2017, zu Recht erkannt:

Spruch

  • •

    Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
    Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

  • •

    Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist
    nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

 

Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer (Bf.) für das Streitjahr 2017 ein Veranlagungsfreibetrag gem. § 41 Abs. 3 EStG 1988 zusteht.

Der Bf. ist österreichischer Staatsbürger und brachte am 27. Juni 2018 die Einkommensteuererklärung 2017 elektronisch ein.

Er erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. 718,33 € (= 825,66 abzügl. 13 % Gewinnfreibetrag i.H.v. 107,33 €) durch Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie.

Den Gewinn ermittelte er gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988 mittels Einnahmen/Ausgaben-Rechnung.

Darüber hinaus erzielte er noch folgende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:

a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der ***3*** (Zeitraum 1.1. - 31.5.2017) i.H.v. 14.329 € (KZ 245) und

b) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug von der ***4*** in ***5*** (D) für seine Leistungen am Dienstort in Wien i.H.v. 37.576 € (Zeitraum 1.6. - 31.12.2017).

Am 9. Juli 2018 erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017, in dem das Finanzamt die Einkünfte aus Deutschland als "andere Einkünfte" im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 1 bzw. § 41 Abs. 3 EStG 1988 wertete ("Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug" i.H.v. 37.576 €; KZ 359) und den Veranlagungsfreibetrag gemäß § 41 Abs. 3 EStG 1988 nicht gewährte.

Daraus resultierte eine Abgabennachforderung (festgesetzte Einkommensteuer 2017) von 11.619 €.

In der Beschwerde vom 10. Juli 2018 betreffend Einkommensteuer 2017 führt der Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:

Das Finanzamt habe zu Unrecht den Veranlagungsfreibetrag gem. § 41 Abs. 3 EStG 1988 i.H.v. 718,33 € (Grenze liege bei 730 €) bei der Einkommensteuerveranlagung 2017 nicht berücksichtigt (hingewiesen werde auf die Veranlagung 2016 vom 3. Mai 2017, im Rahmen derer der Veranlagungsfreibetrag berücksichtigt worden sei).

Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2017 betrage daher 51.385,02 € (= 52.103,35 - 718,33).

Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies wie folgt:

Im Veranlagungsjahr 2017 seien 14.329 € der österreichischen Lohnsteuer unterworfen worden. Dazu seien Einkünfte ohne inländischen Steuerbezug in der Höhe von 37.576 € sowie in Österreich erzielte selbständige Einkünfte in der Höhe von 718,33 € gekommen. Abgesehen von den lohnsteuerpflichtigen Einkünften i.H.v. 14.329 € seien somit andere Einkünfte in der Gesamthöhe von insgesamt 38.294,33 € (= 37.576 +718,33) bezogen worden.

Somit sei es im Veranlagungsjahr 2017 zu einer Überschreitung der Veranlagungsfreibetragsgrenze von 730 € (im Sinne des § 41 Abs. 3 EStG 1988) gekommen.

Der Bf. stellte daraufhin am 20. Juli 2018 einen Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht und hält darin wie folgt ergänzend fest:

Das Finanzamt habe den Gesamtbetrag der Einkünfte für das Jahr 2017 um 718,33 € zu hoch berechnet.

Bei den Einkünften i.H.v. 37.676 € handle es sich nicht um "Einkünfte ohne inländischen Steuerbezug". Diese Einkünfte seien aus seinem unselbständigen Angestelltenverhältnis mit Dienstort Wien aus Deutschland bezogen worden und seien daher in Österreich der Lohnsteuer und nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf. bezog im Streitjahr u.a. Einkünfte von einem Dienstgeber ***4*** mit Sitz in ***5*** (Deutschland) für seine Angestelltenleistungen am Dienstort Wien i.H.v. 37.576 € (KZ 359).

Eine Besteuerung dieser Einkünfte erfolgte in Österreich bis dato nicht.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln in einwandfreier Weise und blieben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

Abs. 1 und 2 des Artikels 15 (Unselbständige Arbeit) Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland lautet:

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16 bis 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 lautet:

(1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt.

 

§ 41 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Dies gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen.

Streit zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht darüber, ob im gegenständlichen Fall ein Veranlagungsfreibetrag gemäß § 41 Abs. 3 EStG 1988 zusteht.

Dazu wird seitens des Bundesfinanzgerichtes folgendes ausgeführt:

Lohnsteuerpflichtige Einkünfte liegen vor, wenn es sich der Art nach um Einkünfte handelt, von denen grundsätzlich ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist (nicht entscheidend ist, ob im Einzelfall Lohnsteuer tatsächlich einbehalten wurde).

§ 47 Abs. 1 lit. a bis c EStG 1988 lautet:

Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht.

Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt.

Besteht im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers, wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer).

Besteht im Inland keine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers gilt Folgendes:

a) für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) von unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ist die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben;

b) für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern kann die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden;

c) für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes (§ 25) ist die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben.

 

Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen, neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften erzielt, kommt grundsätzlich eine Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Betracht (Jakom/Peyerl, EStG 2020, § 41 Rz 3).

Zu den "anderen Einkünften" im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 1 bzw. § 41 Abs. 3 EStG 1988 gehören Einkünfte aus den übrigen Einkunftsarten sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Grunde nach nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen (Jakom/Peyerl, § 41 Rz 5).

Weiters zählen dazu ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zukommt.

Im vorliegenden Fall hat der Bf. im streitgegenständlichen Jahr 2017 neben Einkünften aus selbständiger Arbeit i.H.v. 718,33 € auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Fa. "***3***" i.H.v. 14.329 € (KZ 245) sowie Einkünfte der Fa. ***4*** mit Sitz in ***5*** (Deutschland) i.H.v. 37.576 €, für die Österreich gem. Art. 15 DBA Österreich-Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht, erhalten.

Bei diesen ausländischen (deutschen) Einkünften handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Grunde nach nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen und im Veranlagungsweg zu erfassen sind.

Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, gehören doch, wie sich aus der oben dargestellten Rechtslage eindeutig ergibt, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Grunde nach nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen bzw. ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zukommt, zu den "anderen Einkünften" im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 1 bzw. § 41 Abs. 3 EStG 1988.

Zwar handelt es sich bei beiden Einkünften der Firmen "***3***" (Ö) und "***4***" (D) um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; jedoch liegen, wie soeben dargelegt, bei den österreichischen Einkünften lohnsteuerpflichtige Einkünfte vor, während es sich bei den ausländischen (deutschen) Einkünften um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug handelt, die im Veranlagungsweg erfasst werden ("andere Einkünfte").

Auf Grund dieser sachlich gerechtfertigten Differenzierung liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.

Da sich der Veranlagungsfreibetrag des § 41 Abs. 3 EStG 1988 bei 1.460,00 € auf null einschleift, die aus den ausländischen (deutschen) Einkünften resultierenden "anderen Einkünfte" jedoch 37.576 € betragen (wozu noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. 718,33 € kommen), hat das Finanzamt im gegenständlichen Fall den Veranlagungsfreibetrag zu Recht nicht gewährt.

Zur Argumentation des Bf., der Veranlagungsfreibetrag sei vom Finanzamt bisher anerkannt worden, ist festzuhalten, dass aus der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes durch eine Behörde in Vorjahren kein Rechtsanspruch für die Folgejahre abgeleitet werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ergibt sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz (§ 41 Abs. 3 EStG 1988, siehe oben).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Wien, am 26. August 2020