Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 29.06.2018 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 21.06.2018, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2014 und 2015 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Einkommensteuer für die Jahre 2014 und 2015 wird - auf Basis der Beschwerdevorentscheidungen (BVE) vom 22.11.2018 - sprich sohin jeweils in Höhe einer Gutschrift von 667,00 Euro festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
In seinen Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2014 und 2015 machte, der die ungarische Staatsbürgerschaft besitzende und in Österreich nichtselbständig erwerbstätige Bf. Aufwendungen für Familienheimfahrten im Ausmaß von jeweils 3.672,00 Euro als Werbungskosten geltend.
Mit Vorhalt vom 29.11.2017 wurde dem Bf. nachstehendes aufgetragen:
Begründung der doppelten Haushaltsführung
Um Vorlage folgender Unterlagen (eventuell in beglaubigter Übersetzung!) wird ersucht:
.) Heiratsurkunde, Familienstandbescheinigung
.) Einkommensnachweis des/r Gatten/in in Form des Formulares E9
.) Bei Vorliegen einer Landwirtschaft oder einer selbständigen Tätigkeit wird auch der Einkommensteuerbescheid Ihres/r Gatten/in benötigt
.) Dienstverträge von Ihnen
.) Meldezettel aller am Familienwohnsitz gemeldeter Personen
.) Wie groß ist der Wohnsitz am Arbeitsort (Quadratmeter)?
.) Mietvertrag der Wohnung am Familienwohnsitz, sowie Belege über Mietzahlungen.
.) Mietvertrag der Wohnung am Arbeitsort, sowie Nachweis über die Mietzahlungen
.) genaue Aufstellung der Heimfahrten mit Angaben zu jeder Reise hinsichtlich Datum der Hin.-und Rückreise und dem verwendeten Verkehrsmittel, bei Fahrten mit dem eigenen KFZ: Vorlage des detailliert geführten Fahrtenbuches, des Zulassungsscheines, sowie der Tankbelege
.) Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Vorlage der Tickets
Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, sowie eine Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen. Sollten Sie oben angeführte Unterlagen nicht, oder nur teilweise beibringen, können ihre Anträge nur nach der Aktenlage erledigt werden."
Mit Schriftsatz vom 16.01.2018 wurde der Vorhalt seitens des Bf. wie folgt beantwortet:
"Ich bin seit x.1987 verheiratet. Die Heiratsurkunde lege ich bei. Wir wohnen in 1, Ungarn. Das ist unsere Eigentumswohnung. In der Beilage schicke ich die Kopie über ungarsiche Meldekarten. Das Formular E9 von meiner Gattin und von mir für Jahr 2014+2015 lege ich auch bei. Ich arbeite bei der Firma: x seit 14.05.2013. Dienstvertrag lege ich bei. Auf der ganze Woche bin ich in Österreich tätig und jedes Wochenende fahre ich nach Ungarn zu meiner Familie. Ich fuhr immer allein mit meinem eigenen PKW. Die Kopie des Zulassungsscheines, Führerescheines lege ich auch bei. Ich habe mein derzeitiges Auto im August 2016 gekauft. Von der Firma habe ich keine Unterstützung für Familienbeihilfe bekommen. Die Arbeitsgeberbestätigung nehmen Sie bitte in der Absicht. Die Schlafmöglichkeit wurde immer von der Firma zur Verfügung gestellt. Einfache Wegstrecke zwischen 2 und 3 ist 330 Km.
Den nachgereichten Unterlagen (Formular E 9) war zu entnehmen, dass der Bf. in Ungarn in den Jahren 2014 und 2015 keine Einkünfte bezogen hat, während seine Ehegattin in nämlichen Jahren Einkünfte in Höhe von 106.830 HUF (2014) bzw. solche von 860.000 HUF (2015) erzielt hat.
Mit Bescheiden vom 21.06.2018 wurde der Bf. zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2014 und 2015 veranlagt und hierbei - unter Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für Familienheimfahrten - die Einkommensteuer nämlicher Jahre jeweils im Betrag von 0,00 Euro mit nachstehend, gleichlautender Begründung festgesetzt wurde:
" Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, sowie Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen. Da Sie dem detaillierten Ergänzungsersuchen vom 29.11.2017 nur unzureichend entsprochen haben, war Ihr Antrag aufgrund der Aktenlage zu erledigen."
In der Folge erhob der Bf. gegen vorgenannte Bescheide
mit Schriftsatz vom 29.06.2018 Beschwerde und führte hierbei aus wie folgt:
" Ich berufe gegen Einkommensteuerbescheid 2014 +2015 innerhalb offener Frist mit folgenden Begründungen. Bei der Berechnung der Einkommensteuer wurden die Kosten für Familienheimfahrten nicht berücksichtigt. Ich arbeite bei der Firma: x seit 14.05.2013. Dienstvertrag habe ich schon geschickt. Auf der ganzen Woche bin ich in Österreich tätig und jedes Wochenende fahre ich nach Ungarn zu meiner Familie. Ich bin seit x.1987 verheiratet. Die Heiratsurkunde lege ich bei. Wir wohnen in 1, Ungarn. Das Formular E 9 von meiner Gattin und von mir für Jahr 2014+2015 habe ich auch gesendet. Ich fuhr immer allein mit meinem eigenen PKW. Die Kopie des Zulassungsscheines, Führerescheines habe ich schon geschickt. Ich habe mein derzeitiges Auto im August 2016 gekauft. Von der Firma habe ich keine Unterstützung für Familienbeihilfe bekomment. Die Schlafmöglichkeit wurde immer von der Firma zur Verfügung gestellt. Darüber lege ich die Bestätigung bei. Einfache Wegstrecke zwischen 2 und 3 ist 330 Km."
Mit Schriftsatz vom 12.09.2018 wurde gegenüber dem Bf. unter nochmaligem Hinweis auf die in § 115 BAO statuierte Mitwirkungspflicht ein Vorhalt nachstehenden Inhaltes erlassen:
" Da Sie am Dienstort (Arbeitsstätte) nächtigen und wöchentlich nur zwischen Familienwohnsitz und Ihrer Arbeitsstätte pendeln, besteht kein Anspruch auf Aufwendungen für Familienheimfahrten, sondern nur auf ein Pendlerpauschale als Wochenpendler.
Für die Beantragung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros ist ab 01.01.2014 grundsätzlich der Ausdruck aus dem Pendlerrechner (siehe unter: www.bmf.gv.at - Berechnungsprogramme) zu verwenden, bei dem sämtliche öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb Österreichs berücksichtigt werden.
Da Sie aus dem Ausland nach Österreich einpendeln, kann der Pendlerrechner nicht verwendet werden. Sie werden daher ersucht, die Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales Formular L 33 auszufüllen und an das Finanzamt zu retournieren. Das Formular L 33 finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/L33.pdf."
Mit Eingabe vom 17.10.2018 wurde obiger Vorhalt wie folgt beantwortet:
Ich habe Ihren Brief bekommen und ich möchte meine Beschwerden mit folgenden Informationen noch ergänzen. Ich arbeite bei der Firma; x seit 14.05.2013. Jedes Wochenende fahre ich nach Ungarn zu meiner Familie. Wir wohnen in 1, Ungarn. Einfache Wegstrecke zwischen 2 und 3 ist 330 Km. Ich möchte ein Pendlerpauschale als Wochenpendler beantragen. Das Formular L 34a lege ich bei."
Aus dem vom Bf. nachgereichten Formularen (L 34a) geht hervor, dass dieser in den Jahren 2014 und 2015 monatlich vier bis sieben Fahrten zwischen seinem ungarischen Familienwohnsitz und seiner in 3 gelegenen Arbeitsstätte unternommen hat.
In den mit 22.11.2018 datierten Beschwerdevorentscheidungen (BVE) wurde die Einkommensteuer für die Jahre 2014 und 2015 in Höhe einer Gutschrift von jeweils 667,00 Euro festgesetzt, wobei die belangte Behörde in der gleichlautenden Begründung nachstehendes ausführte:
"In Ihrem Fall stehen für die wöchentlichen Fahrten von Ihrem Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte ein Pendlerpauschale von einem Drittel im Sinne des § 16 ESTG 1988 zu."
Der Bf. führte in dem mit 05.12.2018 datierten Vorlageantrag nachstehendes aus:
"Ich berufe gegen Einkommensteuerbescheid 2014 +2015 vom 22.11.2018 innerhalb offener Frist mit folgenden Begründungen. Bei der Berechnung der Einkommensteuer wurden die Kosten für Familienheimfahrten nicht vollständig berücksichtigt. Ich arbeite bei der Firma: x seit 14.05.2013. Ich wohne In 1, Ungarn. Das ist meine Eigentumswohnung. Ich fuhr jedes Wochenende immer allein mit meinem eigenen PKW nach Ungarn zu meiner Familie. Die Kopie des Zulassungsscheines, Führerescheines habe ich schon geschickt. Einfache Wegstrecke zwischen 2 und 3 ist 330 Km. Ich möchte die Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3672,- EUR beantragen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden, auf der Aktenlage und dem Vorbringen der Parteien basierenden Sachverhalt zu Grunde:
Der die ungarische Staatsbürgerschaft besitzende Bf. ist in Österreich seit Mai 2013 nicht selbständig erwerbstätig, wobei er am Arbeitsort über eine vom Dienstgeber bereit gestellte Schlafstelle verfügt. Laut den nachgereichten Formularen E 9 hat die Ehegattin des Bf. an dem in Ungarn domizilierten Familienwohnsitz in den streitgegenständlichen Jahren Einkünfte von umgerechnet 339,40 Euro (2014), respektive 2.732,22 Euro (2015) erzielt hat. Nachdem das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden, die vom Bf. mit dem Vorbringen wöchentlich an seinen Familienwohnsitz gefahren zu sein, die in Höhe von 3.672,00 Euro geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung fehlenden belegmäßigen Nachweises zur Gänze "abgelehnt" hat, wurde in den mit 22.11.2018 datierten Beschwerdevorentscheidungen (BVE) den im Formular 34a gemachten Angaben des Bf. an 4 aber nicht mehr als 7 Tagen im Lohnzahlungszeitraum zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte gependelt zu sein, seitens der belangten Behörde gemäß § 16 Abs. 1 lit. e Teilstrich 2 EStG 1988 via Anerkennung eines Pendlerpauschales im Ausmaß eines Drittels des in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d leg. cit. statuierten Höchstbetrages von 3.672,00 Euro (= 1.224,00 Euro) sowie der ebenfalls in Höhe eines Drittels erfolgten Berücksichtigung des Pendlereuros (= 220,00 Euro) Rechnung getragen. Ungeachtet dessen moniert der Bf. die Anerkennung von Familienheimfahrten im Ausmaß von 3.762,00 Euro, wobei er den Nachweis für das Anfallen derselben nach wie vor schuldig geblieben ist.
2. Streitgegenstand
Ausgehend von dem unter Punkt 1 dargestellten Sachverhalt steht die Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung - der vom Bf. geltend gemachten, jedoch nicht nachgewiesenen - Aufwendungen für Familienheimfahrten im Ausmaß der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen (= Ausmaß des Höchstbetrages für das Pendlerpauschale von 3.762,00 Euro) in Streit.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Berücksichtigung von Familienheimfahrten in den Jahren 2014 und 2015 (dem Grunde nach)
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl Nr 201/1996 dürfen bei Ermittlung der Einkünfte Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-) ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 idF BGBl I Nr 111/2010 angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.
Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers von dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz zum Familienwohnsitz sind nur unter jenen Voraussetzungen Werbungskosten, unter denen eine doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt (vgl. VwGH 8. Februar 2007, 2004/15/0102).
3.2 (Vor)-Prüfung der Voraussetzungen für das beruflich veranlasste Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung in den Jahren 2014 und 2015
In Anbetracht vorstehender Ausführungen war - zwecks Beurteilung des Vorliegens beruflich veranlasster Heimfahrten dem Grunde nach - seitens des BFG im Rahmen einer Vorprüfung über die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung im jeweiligen Streitjahr zu befinden.
Eine berufliche und damit zu Werbungskosten der betroffenen Aufwendungen führende Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen haben kann (vgl. VwGH 22. November 2018, Ra 2018/15/0075, mwN).
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (vgl. VwGH 24. Juni 2010, 2007/15/0297).
Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektivem Gewicht ergeben (vgl. VwGH 27. Februar 2008, 2005/13/0037). Dabei kann sie ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten (vgl VwGH 8. Februar 2007, 2004/15/0102, mwN) und ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. VwGH 22. November 2018, Ra 2018/15/0075, mwN).
Ausgehend von obigen Ausführungen steht einleitend unbestritten fest, dass dem Bf. angesichts einer bezogen auf die einfache Fahrtstrecke zwischen dem in 2 gelegen Familienwohnsitz und der in 3 domizilierten Arbeitsstätte unstrittiger Maßen vorliegenden Entfernung von 330 km die tägliche Rückkehr an den Famileinwohnsitz nicht zumutbar ist. Unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an jenen der Arbeitsstätte ist jedoch auch dem Ausmaß der am Familienwohnsitz erzielten Einkünften des Ehepartners Rechnung zu tragen.
Was nun die Einkünfte der Ehegattin anlangt, so sind diese betreffend das Jahr 2014 festzuhalten, dass diese - gemessen am Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf. von 20.510,66 Euro - ob ihre Höhe von rund 340,00 Euro, oder andersrum gesprochen einem Anteil von 1,66 % als nicht relevant zu erachten, so dass ob der daraus resultierenden Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an den Ort der Arbeitsstätte eine ertragsteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung schon dem Grunde nach, nicht zum Tragen kommt.
Demgegenüber ist in Anbetracht der Tatsache und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Vorlageberichtes, demgemäß die im Jahr 2015 erzielten Einkünfte von 2.732,22 Euro mehr als einem Zehntel des Familieneinkommens entsprechen, die berufliche Veranlassung für eine doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach für vorgenanntes Veranlagungsjahr zu bejahen ist.
3.3 Ertragsteuerliche Beurteilung der Familienheimfahrten unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Punkt 3.2
3.3.1 Familienheimfahrten 2014
In Ansehung der Verneinung der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung kommt eine Berücksichtigung von Aufwendungen aus dem Titel der Familienheimfahrten schon dem Grunde nach nicht in Betracht. Demzufolge vermag das Verwaltungsgericht in der Nichtberücksichtigung der aus obigem Titel geltend gemachten Aufwendungen keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
3.3.2 Familienheimfahrten 2015
Ungeachtet dessen, dass in Entsprechung der Ausführungen im letzten Absatz des Punktes 3.2. die Berücksichtigung von Aufwendungen aus dem Titel der Familienheimfahrten als Werbungskosten dem Grunde nach in Betracht kämen, ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes rein aus der Tatsache unternommener Fahrten, noch kein konkreter Werbungskostenanspruch abgeleitet werden kann (VwGH v. 26.07.2007, 2006/15/0111).
Demzufolge wäre es am Bf. im Rahmen seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht gelegen gewesen, die angefallenen Aufwendungen für Familienheimfahrten durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen, wobei ergänzend anzumerken ist, dass durch bloße Nachreichung von Kopien von Führer- bzw. Zulassungsschein vorgenannten Pflichten keinesfalls entsprochen wurde.
In Ansehung der Tatsache, dass der Bf. - trotz mehrmaliger abgabenbehördlicher Aufforderung - schlussendlich jeglichen Beweis für das Ausmaß der Aufwendungen schuldig geblieben ist, vermag das Verwaltungsgericht in der Nichtberücksichtigung derselben durch die belangte Behörde keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.
4. Ertragsteuerliche Berücksichtigung des Pendlerpauschale und des Pendlereuro
In Anbetracht der Tatsache, dass nach der Bestimmung des § 264 Abs. 3 erster Satz BAO die Bescheidbeschwerde durch einen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag von der Einbringung desselben an wiederum als unerledigt gilt, hatte das Verwaltungsgericht über den via Beschwerdeergänzung gestellten Antrag des Bf. auf Berücksichtigung des Pendlerpauschale sowie des Pendlereuro zu befinden.
4.1. Rechtsgrundlagen
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. d und e lauten:
d. Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km 1.476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 2.568 Euro jährlich,
bei mehr als über 60 km 3.672 Euro jährlich.
e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt folgendes;
- …..
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen aber nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
§ 33 Abs. 5 EStG 1988 lautet folgendermaßen:
"(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
…
4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend."
4.2 Rechtliche Beurteilung
Ausgehend von oben zitierten Gesetzesstellen, den unter Punkt 3 des Erkenntnis dargelegten rechtlichen Erwägungen, respektive der auch für das BFG unstrittigen Tatsache, dass der Bf. in den streitgegenständlichen Jahren zwischen dem Familienwohnsitz und seiner, in 330 km entfernt liegenden Arbeitsstätte "gependelt" ist, vermag sich das BFG der Vorgangsweise, sprich der Anerkennung von Pendlerpauschale und Pendlereuro im Ausmaß eines Drittels des Finanzamtes laut den mit 22.11.2018 datierten BVE vollinhaltlich anzuschließen, wobei ergänzend anzumerken ist, dass die Anerkennung von monatlich 4 bis 7 "Pendlerbewegungen" auch mit dem wiederholten Vorbringen des Bf. wöchentliche - wenn auch gänzlich unbelegte - Familienheimfahrten unternommen zu haben, korreliert.
Es war daher wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Beurteilungen des Verwaltungsgericht direkt auf den gesetzlichen Bestimmungen des EStG 1988 fußen bzw. diese in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen.
Wien, am 4. Mai 2020