Volltext

BFG 22.06.2020, RV/7102347/2018

Kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bei Nichterfüllen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102347.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Juli 2017 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 11. Juli 2017, betreffend Abweisung des Antrages vom 2.3.2017 auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum ab März 2012 zu Recht erkannt:

Spruch

  • •

    Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

  • •

    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Strittig ist ob der Beschwerdeführer (Bf) geb. im ***1*** Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe iSd Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) hat.

Der im Spruch näher bezeichnete gegenständliche Abweisungsbescheid wurde begründet wie folgt:

"Ihr Antrag vom 2.3.2017 auf erhöhte Familienbeihilfe wird abgewiesen (Zeitraum ab März 2012):
Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

-433070328930 00 Da in der vom Sozialministeriumservice vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 06.07.2017 der Grad der Behinderung mit weniger als 50% festgestellt wurde ist ihr Antrag auf die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abzuweisen.

 

Hinweis: 4956175688975 00 Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes Bescheinigung(en) (Anmerkung des Bundesfinanzgerichts [BFG]:Sachverständigengutachten [SVGA]) über das Ausmaß der Behinderung, die dem Bf durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesendet wird/werden."

 

 

Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob der Bf die im Spruch näher bezeichnete Beschwerde wie folgt:
"Begründung: Die Begutachtung entspricht nicht dem tatsächlichen Krankheitsverlauf. Hervorzubringen ist noch, dass die Krankheit (Morbus Fabry) seit Geburt besteht, und es bis zu diesem Zeitpunkt keine Heilung gibt. Neue Befunde und Gutachten werden nachgereicht."

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 16.2.2018 begründete das Finanzamt (FA) folgendermaßen: "Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der ab 01. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.

Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen. Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen.

Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so hat eine solche Feststellung über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/1039).

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).

Im vorliegenden Fall wurde vom Bf im März 2017 ein Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung gestellt.

Bei der am 06.07.2017 durchgeführten ärztlichen Untersuchung durch das Sozialministeriumservice wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 20 v.H. diagnostiziert. Der Bf ist It. den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht dauernd außerstande, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen. Der Antrag war somit abzuweisen.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde ein weiteres Gutachten abverlangt. Bei diesem SVGA vom 04.02.2018 wurde der Gesamtgrad der Behinderung auf 30 v.H. festgestellt.

Da in der vom Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Grad der Behinderung mit wiederum weniger als 50 % festgestellt wurde, ist die Beschwerde abzuweisen."

 

 

Den Vorlageantrag vom 15.3.2018 begründete der Bf wie folgt:
"Der Behinderungsgrad wurde nicht entsprechend der Schwere meiner Grunderkrankung Morbus Fabry eingestuft."

 

Folgendes letztes aktenkundiges Sachverständigengutachten erstellt durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 04.02.2018 liegt vor:

"Anamnese:

Beschwerde, GdB beträgt 20 v. H. - Morbus Fabry

Morbus Fabry, auch der Bruder leide darunter. Die Diagnose sei erst spät gestellt worden, nachdem der Bruder untersucht worden war. Enzymersatztherapie, erste Infusionen im Jahre 2012, dann aber wieder abgesetzt auf Wunsch des Bf. Wiederaufnahme der Enzymersatztherapie bei zunehmendem Exanthem 09/2016. Die Infusionen bekomme er nun alles 2 Wochen.

Bei körperlicher Anstrengung verspüre er ein Brennen in Handflächen und Fußsohlen. Weiters habe er psychische Probleme, seit ca. 1 Jahr leide er an Burnout, habe seinen Job als Verkäufer bei einer großen [...] nicht mehr geschafft. Alles sei ihm zuviel geworden, vor allem der Kontakt mit den Kunden. Dzt sei er gerade auf Rehab.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Velafaxin, Ramipril

Sozialanamnese: Verkäufer, ledig, keine Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde:

Dr. (Name des Arztes/der Ärztin ist aktenkundig) v. 20.3.17: berufliche Überlastungssituation, Panikstörung - Sertralin. Ärztlicher Befundbericht des selben Arztes v. 1. 6.17: Sozialphobie, immer wieder auftretende Panikattacken - ambulante Psychotherapie, psychosoziale Rehab wird angeraten; Bestätigung Gesundheitsressort (aktenkundige Bezeichnung der Klinik) v. 11. 8.2017, Aufenthalt vom 25.10.17 bis zum 6.12.17.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: normal

Ernährungszustand: normal
Größe: 168,00 cm Gewicht: 65,00 kg Blutdruck: 120/80

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Cor o. B., Pulmo VA, int bland

Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig

Psycho(patho)logischer Status: voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, belastet von beruflicher Situation

 

 

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Sozialphobie, Panikstörung

2 Stufen über Unterem Rahmensatz, da Psychorehab notwendig sowie Psychotherapie und Medikation

03.04.01

30

2

Morbus Fabry

Eine Stufe über Unterem Rahmensatz, da regelmäßige Infusionstherapie nowendig

09.01.01

20

 

 

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter angehoben, da fehlendes negatives wechselseitiges Zusammenwirken.

Stellungnahme zu Vorgutachten: Leiden 1 wurde neu erfasst, sonst keine Änderung (Anmerkung des Bundesfinanzgerichts: um Wiederholungen zu vermeiden wird demnach das Vorgutachten vom 6.7.2017 nicht detailliert angeführt).

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern.

Begründung: Besserung der psychischen Symptomatik wahrscheinlich

GdB liegt vor seit: 12/2017

GdB 20 liegt vor seit: 02/2012 (Anmerkung. Vorgutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 6.7.2017).

Der Bf ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Berufsausbildung vorhanden, am 1. Arbeitsmarkt gearbeitet, Dauerzustand."

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht geht vom grundsätzlich unstrittigen oben angeführten Sachverhalt laut Aktenlage aus.

Beweiswürdigung

Die beschwerdegegenständlichen Sachverständigengutachten erstellt durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 04.02.2018 sowie das Vorgutachten vom 6.7.2017 sind schlüssig und vom Bundesfinanzgericht nicht zu widerlegen.

Rechtslage

§ 6. Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b)

ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c)

für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b)

das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder

c)

das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d)

wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; …

…

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

 

§ 8 FLAG 1967 idgF:
….

5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

…

 

Erwägungen

 

Zu Spruchpunkt I.
Da der Grad der Behinderung (GdB) den ganzen Beschwerdezeitraum betreffend (wesentlich) unter dem o.a. für den Bezug von erhöhter Familienbeihilfe gesetzlich determinierten Grad der Behinderung iHv 50% laut § 8 Abs 5 FLAG 1967 liegt (GdB 20% bzw seit 12/2017 GdB 30%), und überdies keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sind die o.a. unabdingbaren Voraussetzungen für den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe iSd § 6 Abs 1 und 2 iVm Abs 5 FLAG 1967 sowie § 8 Abs 5 und Abs 6 FLAG 1967 id für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung nicht erfüllt (vgl. o.a. schlüssiges Sachverständigengutachten vom 4.2.2018 iVm dem oben genannten Vorgutachten). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Nichtzulassen der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das gegenständliche Erkenntnis der geltenden Gesetzeslage sowie der hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

 

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, am 22. Juni 2020