Kopf
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karin Pitzer über das Auskunftsverlangen des Finanzamtes **** vom 19.8.2020, eingelangt am 19.8.2020 betreffend Konteneinschau nach § 8 Abs. 1 KontRegG bezüglich
1. des Einlagenkontos bei der Bank1, Kontonr AT1 , für den Zeitraum 01/2016 bis 12/2017
2. des Girokontos bei der Bank2, Kontonr. AT2 , für den Zeitraum 03/2016 bis 06/2016;
3. des Depot bei der Bank2, Kontonr. D1 für den Zeitraum 01/2016 bis 06/2016
4. des Depot bei der Bank2, Kontonr D2 für den Zeitraum 03/2016 bis 06/2016
5. des Einlagenkontos bei der Bank3 Kontonr. E1, für den Zeitraum 01/2016 bis 10/2017
6. des Einlagenkontos bei der Bank3 Kontonr. E3, für den Zeitraum 01/2016 bis 10/2017,
Kontoinhaber jeweils MS , Adresse, im Abgabeverfahren betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für den Zeitraum 2016 und 2017 des MS, Steuernummer StNR1 beschlossen:
Spruch
Das Auskunftsverlangen wird nicht bewilligt.
Text
Entscheidungsgründe
Die antragstellende Abgabenbehörde legte dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 19.8.2020 ein Auskunftsverlangen datiert mit 19.8.2020 betreffend Konteneinschau nach § 8 KontRegG samt Beilage folgender Unterlagen elektronisch zur Bewilligung vor:
- Niederschrift des MS (in der Folge Abgabepflichtiger) vom 23.5.2017
- Niederschrift des Abgabepflichtigen vom 10.6.2020
- Das vom Leiter der Abgabebehörde unterfertigte Auskunftsverlangen vom 19.8.2020 samt Begründung
- Delta Rechnungen
- Kaufvertrag SchÖ/K
- Kaufvertrag K/SI
- Kaufvertrag K /BA
- Übersicht der Kontoumsätze
- Kontoregisterabfrage vom 5.6.2020 über die aktuellen und beendeten Bankverbindungen
- Vorladung 26.5.2020 mit Rsb
- Niederschrift über Vorhalt des Ergebnisses der Kontenregistereinsicht anlässlich der Außenprüfung vom 10.6.2020 samt Beilage zur Niederschrift (Kopie wurde übergeben)
- Niederschrift über die Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen zu Konten/Depots vom 10.6.2020
- Aktenvermerk vom 23.6.2020
- *** Umsatzliste per 26.6.2020
- Mail vom 6.7.2020 samt Konto Auszüge der ***
- Ankündigung einer Konteneinschau vom 20.7.2020
- Anzeige S
- BP-Bericht S vom 2013 bis 2015
- Kaufvertrag Gemeinde HO/S vom 24.7.2014
- Kaufvertrag S/EL vom 7.7.2015
- Kaufvertrag Gemeinde GR/S vom 30.4.2015
- Kaufvertrag S/G vom 3.12.2015
- Selbstberechnungen Immobilienertragsteuer
- E-Mail vom 1.7.2019
- Schreiben Dr. U vom 24.11.2017
- Kaufvertrag B/N
- Kaufvertrag N- D/R
- Schreiben Dr. U vom 30.11.2017
- Niederschrift N
- Änderung Kontoverfügungsauftrag
- Kontoauszüge Anderkonto
- Kaufvertrag GR/N
- Kaufvertrag N/WI
- Kontoverfügungsauftrag
- Kaufvertrag F/H
- Kaufvertrag H - FL
- Lieferscheine Ce
Der Antrag ist vom Vorstand des Finanzamtes unterfertigt und nimmt Bezug auf eine laufende Betriebsprüfung. Aus dem Auskunftsersuchen geht im wesentlichen folgendes hervor:
... Sachverhalt und chronologischer Verlauf:
Es findet derzeit eine Außenprüfung gern. § 147 ff BAO (Betriebsprüfung) bei Herrn MS, (in der Folge Abgabepflichtiger) StNr. 22 - StNR1, statt. Gegenstand der Außenprüfung ist die Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 2016 bis 2017.
Es liegt nunmehr der Verdacht nahe, dass die Familienmitglieder Abgabepflichtiger und S sowie Frau P (Lebensgefährtin des Herrn S) Grundstücke selbst ankaufen bzw. mittels Strohmänner (Frau N, Frau H und Herr K) ankaufen lassen, darauf Häuser errichten und weiterveräußern.
Dies erfolgt stets nach dem gleichen Prinzip: es werden Baugrundstücke von den Gemeinden günstig erworben, ein Haus durch eine ihnen bekannte Baufirma (M s.r.o.) darauf errichtet und anschließend mit Gewinnspanne veräußert. Dabei wird vom Veräußerer stets die Herstellerbefreiung für das Gebäude geltend gemacht und für den Grund und Boden die Anschaffungskosten angesetzt, weshalb keine Immobilienertragsteuer bezahlt wird.
1.)
…..
8) Aufgrund der Ergebnisse der bisherigen Außenprüfung wurde am 10.6.2020 mit dem Abgabepflichtigen eine Niederschrift am Finanzamt aufgenommen (Antworten von Herrn MS wurden in kursiv dargestellt):
Wurden von Ihnen allgemein im Prüfungszeitraum Grundstückskäufe finanziert?
Nein, nicht auf eigenen Namen, auch nicht für andere Personen.
Sind während des Prüfungszeitraumes Immobilienankäufe aller Art von Ihnen allgemein finanziert worden?
Nein, wie oben!!
Haben Sie andere Personen seit 2016 im Ankauf von Grundstücken/Immobilien aller Art beraten, informiert, allgemein oder finanziell unterstützt?
Nein.
Wenn ja - welche Person(en) wurde(n) unterstützt und in welcher Form wurden die entsprechenden Vereinbarungen getroffen?
(Frage hinfällig, da Frage 3 mit Nein beantwortet)
In welcher Höhe und in welcher Form wurde Ihnen für Ihre Hilfestellung Gegenleistungen geboten?
(Frage hinfällig, da Frage 3 mit Nein beantwortet)
Haben Sie außerhalb des Prüfungszeitraumes (ab 2018) ebensolche oder ähnliche Geschäfte durchgeführt?
Nein!!
Kennen Sie jemand anderen, ev. auch im Familienverband, welcher Geschäfte obiger Art
durchgeführt hat? (Fragestellung It. Rücksprache mit Herrn S in Ordnung).
Nein!! (Beilage ./6: Niederschrift betreffend Betriebsprüfung 2016-2017 vom 10.6.2020)
9.) Bankkonten/Depots vom Abgabepflichtigen
Mit Schreiben vom 26.5.2020 wurde der Abgabepflichtige MS für 10.6.2020 in der Angelegenheit der offenen Betriebsprüfung als Auskunftsperson vorgeladen. (..: Vorladung/Terminvereinbarung vom 26.5.2020 samt Rückschein)
…
Am 10.6.2020 wurde mit dem Abgabepflichtigen eine Niederschrift über Vorhalt des Ergebnisses der Kontenregistereinsicht anlässlich der Außenprüfung angefertigt. …
Und mit Niederschrift vom 10.6.2020 wurde er aufgefordert, Unterlagen zu den fehlenden Konten bis 25.6.2020 vorzulegen.
Am 23.6.2020 -festgehalten im Aktenvermerk vom 23.6.2020 - hat der Abgabepflichtige bei der Abgabenbehörde angerufen und mitgeteilt, dass der Termin (23.6.2020) nicht eingehalten werden kann. Es wurde eine neuerliche Frist bis zum 1.7.2020 zur weiteren Kontaktaufnahme (ob und wann mit der Vorlage der fehlenden Unterlagen zu rechnen ist) gewährt.
Am 1.7.2020 ist der Abgabepflichtige am Finanzamt erschienen und hat dabei einen Datenträger mit folgenden Umsatzlisten hinterlegt.
........
Demgegenüber weist die Umsatzliste der ***bank HO folgende höheren Eingänge und Abgänge auf: (Beilage ./12: Umsatzliste der ***bank HL (Auszug)
- 26.4. 2017 Bareinzahlung iHv. € 50.000,-
- 25.4.2017 Bareinzahlung iHv. € 4.875,
- 14.2.2017 Bareinzahlung iHv. € 60.000,-
- 10.2.2017 Bareinzahlung iHv. € 10.000,-
- 27.6.2016 Barabhebung iHv. € 11.000,-
- 23.6.2016 Überweisung v. Dr. U AK G iHv. € 70.981,95 (Seite 11/32) KAUFVERTRAG V.3.12.2015 EZ .
- 30.3.2016 Überweisung (Eingang) iHv. € 156.314,84 EL Kaufpreiszahlung, abz. Hon. ImmoEStselbstberechnung, Nachtrag, halbe Kanalgebühren an Käufer
Mit Mail vom 6.7.2020 wurden vom Abgabepflichtigen MS Kontoauszüge der Erste Bank für die Konten E1 und E3 übermittelt, wobei jeweils Seite 1 von 2 der Kontoauszüge fehlte. Zu den anderen Konten führte er aus:
Bank Austria:
Bei den beiden anderen Nummern, X und Y, handelt es sich um alte Wertpapierdepots, die sowohl 2016 und 2017 und den Folgejahren keinen Stand mehr aufweisen. Daher gibt es auch keinen Auszug.
*** Bank:
Früher *** Bank, waren Wertpapierdepots für den Hauskredit T.weg... Keine Auszüge vorhanden.
Mit Schreiben vom 20.7.2020 wurde dem Abgabepflichtigen die Konteneinschau in die im Antrag angeführten Konten nachweislich (RSb) angekündigt. In diesem Schreiben wurde er auch letztmalig zur Vorlage von Unterlagen zu angeführten Konten und Zeiträumen bis zum 3.8.2020 aufgefordert. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen.
Im Auskunftsverlangen hat das Finanzamt hinsichtlich der beantragten Konten und Zeiträume - im Vergleich zur Ankündigung der Konteneinschau - noch eine Einschränkung vorgenommen, weil der Abgabepflichtige im Rahmen einer Überprüfung von Kapitalabflüssen im Jahr 2017 zum Teil Kontoauszüge der Bank2 vorgelegt hat.
III. Begründung:
Aus folgenden Gründen bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen:
Laut Aktenlage ist ersichtlich, dass der Abgabepflichtige an mehreren Grundstücksan- und - verkäufen beteiligt ist (zumindest Kaufvertrag P; Kaufverträge N, Kaufverträge H und Kaufverträge K). Die im Prüfungszeitraum 2016 bis 2017 von ihm eingebrachten Einkommensteuererklärungen enthalten aber keine Angaben über entsprechende Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die den gewerblichen Grundstückshandel betreffen.
Der Abgabepflichtige erklärte im Jahr 2016 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. € 46.372,26. Davon entfallen € 46.451,13 auf eine Beteiligung an der S KG (Branchenkennzahl 561 - Restaurants, Gaststätten, Imbisstuben, Cafes u. Ä.) sowie € -78,87 auf Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen (Branchenkennzahl 682), wobei es sich dabei um Siebentelbeträge aus einem Übergangsverlust handelt. Im Kalenderjahr 2017 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. € 24.557,66 erklärt, wobei € 24.636,53 auf die Beteiligung an der S KG zurückzuführen sind und € -78,87 auf die Siebentelbeträge aus dem Übergangsverlust.
Der Abgabenbehörde liegt eine anonyme Anzeige (Beilage 15) vom 28.7.2016, wonach Herr S seit Jahren für den Bau von Häusern in SU bzw. SG verantwortlich ist, die er stets im Namen seines Sohnes oder seiner Freundin verkauft, da das Einkommen von Herrn S gepfändet wird.
Wie bereits oben erwähnt wurde die steuerliche Vertretung des Abgabepflichtigen mit Mail vom 1.7.2019 darüber konfrontiert, dass Unterlagen betreffend Hinweise auf Grundstücksfinanzierungen seitens des Abgabepflichtigen bestehen. Auch die entsprechenden Dokumente wurden geschwärzt übermittelt. Daraus ist ersichtlich, dass am 22.6.2016 vom Treuhandkonto der ***bank W mit der Kontonummer THK, welches für die Bezahlung des Kaufpreises iHv. € 150.000,- für die Liegenschaft EZ ***, Grundstück *** und *** (siehe oben) an den Abgabepflichtigen MS eingerichtet wurde, € 36.399,88 an B Irene überwiesen wurden. Offiziell wurde das Grundstück aber von Frau N mit Kaufvertrag vom 18.5.2016 von den Verkäufern B Irene und Matthias um € 65.000,- erworben. Dennoch hat der Abgabepflichtige im Rahmen der Niederschrift vom 10.6.2020 auf die Fragen der zuständigen Prüferin, ob von ihm allgemein im Prüfungszeitraum Grundstückskäufe finanziert worden seien bzw. ob er andere Personen seit 2016 im Ankauf von Grundstücken/Immobilien beraten, informiert allgemein oder finanziell unterstützt habe, mit "Nein" beantwortet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Abgabepflichtige bereits in der Niederschrift vom 23.5.2017 (Beilage ./G) eine mittelbare Verantwortlichkeit für andere Grundstücksgeschäfte - auch vor/nach 2015 - verneint hat.
Damit steht aber unzweifelhaft fest, dass der Abgabepflichtige entgegen den Ausführungen in den Niederschriften Grundstückskäufe Dritter finanziert hat. Dies wurde letztlich auch von Frau N Jirina mit Niederschrift vom 1.12.2017 und vom Rechtsanwalt Dr. U mit Schreiben vom 30.11.2017 bestätigt. Letzterer führte ebenfalls aus, dass auch der Ankauf des Grundstücks EZ1 Ra. GZ4***1***. welcher offiziell von Frau H durchgeführt wurde, vom Abgabepflichtigen bezahlt wurde.
Aufgrund des dargestellten Sachverhalts hat der Abgabepflichtige Geldzuflüsse aus dem Grundstückshandel im Prüfungszeitraum.
Aus diesem Grund bestehen erhebliche Verdachtsmomente, dass auch von den Konten der Bank1, der ***bank AG sowie der Bank3, bei denen die Unterlagen vom Abgabepflichtigen nicht vorgelegt wurden, Grundstückstransaktionen Dritter finanziert wurden bzw. Mittel von Grundstücksverkäufen dort (zwischen-)gelagert werden/wurden. Diese Annahme verhärtet sich dadurch, dass - mit Ausnahme des Kontos der Bank1 - die Konten im Jahr 2016 und 2017 aufgelöst wurden und in dieser Zeit auch die oben dargestellten Finanzierungen erfolgten.
Bemerkenswert ist auch, dass der Abgabepflichtige bei sieben aktuellen Bankverbindungen als Konto-/Depotinhaber aufscheint und in den Jahren 2014 bis 2018 weitere 14 Bankverbindungen von ihm beendet wurden. Dabei kann auch ein Zusammenhang mit der Betriebsprüfung aus dem Jahr 2017 (Betriebsprüfungsbericht vom 26.9.2017) nicht von der Hand gewiesen werden, insbesondere bei Beendigung der im Auskunftsverlangen stehenden Konten der Bank3, welche am 5.10.2017 beendet wurden.
Es liegt somit auf der Hand, dass die Einsicht in die Rede stehenden Konten geeignet ist, die Zweifel, ob in dem vom Auskunftsverlangen umfassten Zeitraum 2016 bis 2017 über die Konten des Abgabepflichtigen zurechenbare, bislang steuerlich nicht erfasste Zahlungsflüsse stattgefunden haben, aufzuklären.
Aufgrund der obigen Ausführungen bestehen daher begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen.
Eignung der Auskunft, die Zweifel aufzuklären:
Die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen beziehen sich im Wesentlichen auf die Geldzuflüsse aus dem Grundstückshandel bzw. den Verkäufen von Grundstücken, zumal der Abgabepflichtige - trotz festgestellten gewerblichen Grundstückshandel im Jahr 2015 durch die vorhergehende Außenprüfung - keine entsprechenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Steuererklärung angegeben bzw. erklärt hat.
Derartige Zweifel sowie auch deren Umfang können durch eine Konteneinschau beseitigt werden.
Die Zweifel erstrecken sich über die Jahre 2016 bis 2017, weshalb die Konteneinschau über den gesamten von der Abgabenbehörde beantragten Zeitraum erforderlich ist.
Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes steht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme:
Der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes steht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme, da der Abgabepflichtige nachweislich (auch mit seinen Konten) an Grundstückstransaktionen Dritter beteiligt war und zu erwarten ist, dass durch die Offenlegung der Bankbewegungen noch weitere Grundstücksan- und -verkaufe durch "Strohmänner" aufgedeckt werden. Der Antrag steht auch deshalb nicht außer Verhältnis, da die im Antrag angeführten Bankkonten dem betrieblichen Umfeld zugeordnet werden und Abgabepflichtige ohnedies verpflichtet sind, betriebliche Bankkonten offen zu legen (vgl. VwGH 16.9.1986, 86/14/0020).
Aufgrund der obigen Sachverhaltsdarstellungen liegen im vorliegenden Fall nach Ansicht der Abgabenbehörde die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach § 8 KontRegG vor, weshalb um Bewilligung des Auskunftsverlangens (Konteneinschau) betreffend der oben angeführten Konten ersucht wird…..
Das Bundesfinanzgericht hat über das Auskunftsverlangen erwogen:
Gemäß § 38 Abs. 1 BWG (Bankwesengesetz) dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
Gemäß § 38 Abs. 2 Z 11 BWG besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes.
§ 8 KontRegG (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz) lautet:
(1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des
§ 165 der Bundesabgabenordnung über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn
1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren.
(3) Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskunftsverlangen (Abs. 1) nicht zulässig, außer wenn - nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO - die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß."
§ 9 KontRegG lautet auszugsweise:
(1) (Verfassungsbestimmung) Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.
(2) Auskunftsverlangen (§ 8) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu hat die Abgabenbehörde folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen:
1. die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist; in den Fällen des § 8 Abs. 3 auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens ist,
2. das vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertigte Auskunftsverlangen, und
3. die Begründung.
(3) Das Bundesfinanzgericht prüft auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist tunlichst binnen 3 Tagen zu treffen.
[...]
Die allgemeinen Voraussetzungen zur Zulässigkeit von Auskunftsverlangen sind im § 8 Abs. 1 Z 1-3 KontReG geregelt.
Als besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit von Auskunftsverlangen in einem Ermittlungsverfahren (insbesondere bei Außenprüfungen) muss eine Niederschrift über die Anhörung des Abgabepflichtigen (zum Vorhaben eines Auskunftsverlangens) angefertigt worden sein, oder ihm muss - wenn es aus Gründen die beim Abgabepflichtigen liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist - schriftlich Gelegenheit zur Wahrung seiner Rechte und rechtlichen Interessen (zum Vorhaben eines Auskunftsverlangens gegeben worden sein (Nachweis betreffend die Wahrung des Parteiengehörs zum Vorhaben des Auskunftsverlangens)
Zur Bewilligung des Auskunftsverlangen hat die Abgabenbehörde gem § 9 Abs 2 KontregG dem BFG folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen:
- das Auskunftsverlangen an das Kreditinstitut
- die Begründung des Auskunftsverlangens
- den Nachweis betreffend Wahrung des Parteiengehörs zum Vorhaben eines Auskunftsverlangens (Z1)
Aus der Niederschrift bzw. aus dem Schriftverkehr muss hervorgehen, dass der Abgabepflichtige zur Wahrung seiner Rechte und rechtlichen Interessen vom Vorhaben des Auskunftsverlangens in Kenntnis gesetzt wurde und (im Fall des Abgabepflichtigen trotz seiner diesbezüglichen erhöhten Mitwirkungspflicht) die Inhalte der betroffenen Konten nicht offenlegen wird. (Rauscher, SWK, 7/2018, 370ff)
Mit der Vorladung vom 26.5.2020 wurde der Abgabepflichtige zum persönlichen Erscheinen am 10.6.2020 ersucht, da mit ihm die Ergebnisse einer Kontenregisterabfrage besprochen werden soll.
Auf die Niederschrift vom 10.6.2020 (siehe oben) wird verwiesen.
Aus der Niederschrift über Vorhalt des Ergebnisses der Kontenregistereinsicht und der Beilage vom 10.6.2020 gehen die Ergebnisse der Befragung der einzelnen Konten hervor. Mit einer weiteren Niederschrift vom 10.6.2020 wurde der Abgabepflichtige aufgefordert, die darin zu den genannten und aufgelisteten Konten die fehlenden Unterlagen bis zum 25.6.2020 vorzulegen.
Da der Termin vom 23.6.2020 nicht eingehalten wurde, wurde eine neuerliche Frist für die Vorlage bis zum 1. Juli 2020 gewährt (Aktenvermerk vom 23.6.2020).
Aus der Niederschrift über die Ankündigung der Konteneinschau vom 20.7.2020 (die laut Behörde dem Abgabepflichtigen übermittelt wurde) geht nur hervor, dass die angeforderten Unterlagen für die Konten vom Abgabepflichtigen nicht vorgelegt worden sind. Darin wird angekündigt, dass das Finanzamt eine Konteneinschau beim Kreditinstitut beantragen und vornehmen wird um an die angeforderten Informationen zu gelangen, wenn nicht bis 3.8.2020 die angeforderten Unterlagen und Informationen vorgelegt werden.
Inwieweit dem Abgabepflichtigen dabei begründete Zweifel hinsichtlich seiner Angaben bzw. Erklärungen vorgehalten wurden und ihm Gelegenheit zur Wahrung seiner Rechte zum Vorhaben eines Auskunftsverlangens gegeben wurde (vgl. Rauscher, SWK, 7/2018, 370), geht daraus nicht hervor und kann sohin auch nicht beurteilt werden, ob das Parteiengehör im erforderlichen Umfang gewährt wurde oder nicht.
Eine Niederschrift über die Anhörung des Abgabepflichtigen zum Vorhaben eines Auskunftsverlangens fehlt sowie ein diesbezüglicher Schriftverkehr, warum es nicht zur einer Anhörung gekommen ist. Auch die antragstellende Behörde hat diesbezüglich nichts vorgebracht.
Nachdem der Antrag keine Beurteilung der erforderlichen Wahrung des rechtlichen Gehörs zulässt bzw. der Nachweis betreffend die Wahrung des Parteiengehörs fehlt, konnte das Auskunftsverlangen nicht bewilligt werden.
Linz, am 24. August 2020