Volltext

BFG 08.09.2020, AW/5100003/2020

Antrag ohne konkrete Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers

Bundesfinanzgericht (BFG) · Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:AW.5100003.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Revisionssache ***RW***, über den Antrag vom 2. September 2020, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16. Juli 2020, GZ. RV/5101685/2016, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag erhobenen und zur GZ. RR/5100029/2020 protokollierten außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

Spruch

den Beschluss gefasst:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. Juli 2020 hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin vom 4. Dezember 2015 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt ***FA*** vom 6. November 2015 über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2014 gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dagegen mit Schriftsatz vom 2. September 2020 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG beantragt. Dies mit der Begründung,
- dass die Entscheidung einer Vollstreckung zugänglich sei und auch konkret vollstreckt werden würde,
- aus Sicht der Revisionswerberin gute Chancen für einen Erfolg der vorliegenden Revision bestehen würden und aus diesem Grund die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geboten sei,
- nicht zu befürchten sei, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Revisionswerberin erheblich nachteilig verschlechtern könnten, und
- sonstige Gründe, die einem Aufschub entgegenstünden, nicht ersichtlich seien.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Gesetzgeber billigt der Revision somit grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu.

Die aufschiebende Wirkung ist ausnahmsweise nur dann zuzuerkennen, wenn

a) dieser keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und

b) nach Abwägung aller Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. beispielsweise VwGH 17.3.2014, Ro 2014/15/0007, und die dort angeführte Judikatur des VwGH).

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil ergibt. Dies erfordert eine nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Situation (Einkommens- und Vermögensverhältnisse), denn nur eine in diesem Sinne erfolgte ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (z.B. VwGH 28.3.2006, AW 2006/03/0021).

Nur durch die glaubhafte Darstellung konkreter - möglichst zahlenmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Gericht überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (z.B. VwGH 22.11.2007, AW 2007/10/0056; VwGH 8.3.2012, AW 2012/17/0007 oder VwGH 19.2.2014, Ro 2014/17/0036).

Der vorliegende Antrag enthält keine konkreten Angaben, welche im Sinne der bereits angeführten Judikatur erkennen ließen, inwiefern der Tatbestand der Unverhältnismäßigkeit des der Revisionswerberin drohenden Nachteiles im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG erfüllt sei. Erst eine entsprechende Konkretisierung aller Umstände, die glaubhaft darzutun wäre, würde die durch das Gesetz gebotene Abwägung erlauben.

Das gegenständliche Antragsvorbringen entspricht sohin nicht den dargestellten Voraussetzungen. Insoweit war es dem Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall auch verwehrt, die erforderliche Interessensabwägung vornehmen zu können.

Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers konnte daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG iVm § 30a Abs. 3 VwGG nicht stattgegeben werden.

Rechtsbelehrung und Hinweise

Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

 

 

 

 

 

 

Linz, am 8. September 2020