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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,***VNR:000***, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt ***FA*** (Säumnisbeschwerde vom 31. Juli 2020) betreffend Familienbeihilfe für die Kinder ***K1***, geb. ***Dat1***, ***K2***, geb. ***Dat2***, und ***K3***, geb. ***Dat3***, beschlossen:
Spruch
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hierzu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Partei im Beschwerdeverfahren ist gemäß § 284 Abs. 6 BAO auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht gemäß § 284 Abs. 3 BAO erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Gemäß § 11 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung (§ 11 Abs. 2 FLAG 1967).
Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen (§ 12 Abs. 1 FLAG 1967).
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend die Gewährung der Familienbeihilfe für seine Kinder erhoben.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, er habe am 28. Jänner 2020 einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe gestellt, über den noch keine Entscheidung ergangen sei.
Die mit 31. Juli 2020 datierte Säumnisbeschwerde ist am 4. August 2020 beim Bundesfinanzgericht eingelangt.
Das Finanzamt hat in der Folge am 10. August 2020 dem Bundesfinanzgericht den am 24. Jänner 2020 bei der Behörde eingelangten Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie die mit 3. August 2020 datierte Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vorgelegt.
Das Finanzamt hat den Beschwerdeführer durch die erwähnte Mitteilung vom 3. August 2020 u.a. über den Bezug der Familienbeihilfe und die Auszahlung bzw. die ausstehende Nachzahlung auf das im Antrag angeführte Girokonto noch vor Einleitung des Verfahrens nach § 284 Abs. 2 BAO informiert.
Das Anbringen des Bf. auf Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist durch das Finanzamt durch Auszahlung gemäß § 11 FLAG 1967 erledigt worden.
Die Zuständigkeit ist somit nicht auf das Bundesfinanzgericht übergegangen.
Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am 26. August 2020