Volltext

BFG 11.05.2020, RV/7100968/2020

Beim Rechtsmittel der Vorstellung handelt es sich um eine gebührenpflichtige Eingabe nach dem GebG

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100968.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 34 Abs. 1 GebG · § 14 TP 6 Abs. 1 GebG · § 11 Abs. 1 Z 1 GebG · § 9 Abs. 1 GebG · § 11 Abs. 1 GebG · § 203 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 22.12.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 22.11.2019, ErfNr. xxx, betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:

Spruch

 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Sammelbescheid vom 22.11.2019, Erfassungsnummer xxx, setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn Bf., im Grunde des § 14 Tarifpost (TP) 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) eine feste Gebühr in der Höhe von € 14,30 und gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung von € 7,15 fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende per Telefax eingebrachte (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde vom 22.12.2019.

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2020 als unbegründet ab.

Der Bf. stellte daraufhin mit Eingabe vom 25.02.2020 den Vorlageantrag.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Bezirkshauptmannschaft Ort1 erließ am 10.10.2017 unter der Geschäftszeichen zzz, einen an den Bf. gerichteten Kostenbescheid.

Dagegen richtete sich der nunmehr in Rede stehende Rechtsbehelf der Vorstellung des Bf. vom 06.11.2017.

Die Bezirkshauptmannschaft Ort1 wies diese Eingabe mit Bescheid vom 27.11.2017, Geschäftszeichen ZzZ als verspätet eingebracht zurück. Es steht außer Streit und wurde dem Bundesfinanzgericht seitens der Bezirkshauptmannschaft auf Anfrage auch bestätigt, dass dieser Zurückweisungsbescheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte laut Aktenlage am 29.11.2017.

In ihrem amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren setzte die Bezirkshauptmannschaft das Finanzamt gem. § 34 Abs. 1 GebG davon in Kenntnis, dass der Bf. die Gebühr für die o.a. gebührenpflichtige Eingabe vom 06.11.2017 trotz mehrmaliger Mahnungen nicht einbezahlt habe.

Rechtslage:

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 €.

Nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

§ 34 Abs. 1 GebG bestimmt: Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.

Erwägungen:

Mit dem o.a. Anbringen vom 06.11.2017 hat der Bf. als Privatperson an die BH Ort1, also an ein Organ der Gebietskörperschaft eine Rechtsmittelschrift gerichtet. Der Einschreiter hat also erkennbar im privaten Interesse gehandelt. Der Schriftsatz erfüllt somit zweifellos alle Tatbestandsmerkmale, um als gebührenpflichtige Eingabe nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG gewertet zu werden.

Unbeschadet der Tatsache, dass die BH Ort1 keine meritorische Entscheidung traf, stellt ihr Bescheid vom 27.11.2017 über die Zurückweisung der als Einspruch bezeichneten Vorstellung eine abschließende Erledigung (in Form einer Formalentscheidung) über das in der Eingabe enthaltene Anbringen dar. Mit der am 29.11.2017 erfolgten Zustellung des erwähnten Bescheides entstand daher gemäß § 11 Abs. 1 GebG die Gebührenschuld. Dass diese Gebühr trotz mehrmaliger Mahnungen nicht fristgerecht entrichtet worden ist, steht außer Streit.

In der Festsetzung der Gebühr mit dem nunmehr angefochtenen o.a. Sammelbescheid durch das Finanzamt kann daher entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Behördenwillkür erblickt werden. Die Erlassung des Abgabenbescheides findet vielmehr ihre Deckung in den Bestimmungen des § 203 BAO. Im Zuge der Prüfung des vorliegenden Verwaltungsaktes konnten keine Hinweise für eine allfällige Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Gebührenbescheids festgestellt werden. Solche ergeben sich im Übrigen auch nicht aus den Einwänden des Bf.

Der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist zu entnehmen, dass der Bf. das Agieren der Bezirkshauptmannschaft im Zusammenhang mit dem Wildbestand, der Borkenkäferproblematik und der Wahrnehmung der Aufgaben als Waldschutzorgan bemängelt. Ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen im Rahmen der vorliegenden Entscheidung erübrigt sich, zumal die geltend gemachten Umstände, selbst wenn den Vorwürfen Berechtigung zukäme, keinerlei Relevanz auf die bereits mit Zustellung des o.a. Bescheids vom 27.11.2017 am 29.11.2017 entstandene Gebührenschuld zukommt.

Hinsichtlich des Bescheides über die Gebührenerhöhung wird ausgeführt:

§ 9 Abs. 1 GebG sieht für den Fall, dass eine feste Gebühr die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird, eine zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr vor, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16.3.1987, 86/15/0114). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht dabei keines.

Wie oben ausgeführt, steht fest, dass es im vorliegenden Fall zu Recht zur Festsetzung der gegenständlichen Gebühr gekommen ist. Damit ist auch das Schicksal der Beschwerde hinsichtlich der Gebührenerhöhung bereits entschieden, denn unterlag die in Frage stehende Eingabe dieser Gebührenpflicht, dann wurde durch den außer Streit stehenden Umstand, dass diese Gebühr am Fälligkeitstag noch offen aushaftete, der Gebührenerhöhungstatbestand "nicht vorschriftsmäßig entrichtet" verwirklicht. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr hat daher das Finanzamt zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorschrieben.

Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die im Erkenntnis zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.

 

 

Wien, am 11. Mai 2020