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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertreter***, betreffend die Beschwerde vom 22. Jänner 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 19. Dezember 2019 betreffend Abweisung des Antrages vom 19.12.2019 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab Juli 2014 beschlossen:
Spruch
I. Der Vorlageantrag vom 23.06.2020 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Bescheid des ***FA*** vom 19. Dezember 2019 wurde der Antrag vom 19.12.2019 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab Juli 2014 abgewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 22. Jänner 2020 Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2020 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 23.06.2020 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit weiterer Eingabe vom 11.08.2020 zog die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag vom 23.06.2020 zurück.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 11.08.2020 den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2020 als erledigt.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Linz, am 24. August 2020