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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache D.F., Anschr., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 19. November 2019, betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2014, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2014 vom 19.11.2019 schrieb die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer einen Rückzahlungsbetrag von € 1.794,83 vor. Dabei ging sie von einem Gesamteinkommen iSd § 19 KBGG von € 35.896,64 (Einkommen des Beschwerdeführers € 21.204,13 und Einkommen von B.K. von € 14.692,51) aus.
Begründend führte sie aus, für das Kind des Beschwerdeführers, G.K., seien Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG seien im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liege es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben werde. Im Jahr 2014 seien die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten worden. Die Behörde habe nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände den Beschwerdeführer auf Grund seiner Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen.
Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.12.2019 Bescheidbeschwerde.
Darin wendet sein Rechtsvertreter Folgendes ein:
Der bekämpfte Bescheid sei gegenüber dem Beschwerdeführer aus mehreren Gründen zu Unrecht erlassen worden.
Es gehe um Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2014. Die diesbezüglichen Zuschüsse seien ausschließlich an die Kindesmutter B.K. ausgezahlt worden. Die belangte Behörde stütze den Rückforderungsanspruch auf § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG in der damals geltenden Fassung, übersehe dabei allerdings, dass eine Haftung des Beschwerdeführers nur dann für den genannten Zeitraum (2014) gegeben wäre, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer und die Kindesmutter an derselben Adresse angemeldet gewesen seien oder anzumelden gewesen wären. Dies sei hier allerdings nicht der Fall. Die Kindeseltern hätten sich bereits 2013 getrennt. Die Kindesmutter sei mit dem Kind 2013 nach Wien gezogen. Die Abmeldung der Kindesmutter von der Adresse X sei am 29.07.2013 erfolgt. 2014 sei daher kein gemeinsamer Haushalt der Kindeseltern vorgelegen, sodass der Beschwerdeführer nicht Adressat eines Rückzahlungsanspruches nach § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG sein könnte. Der bekämpfte Bescheid sei schon allein deshalb zu Unrecht erlassen worden. 2014 sei vielmehr die Kindesmutter als alleinstehender Elternteil anzusehen.
Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.03.2011, G 184-195/10-7, dem Bundeskanzler am 09.03.2011 zugestellt, § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen habe, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei und auch frühere Regelungen nicht wieder in Kraft träten, sei auch diese Gesetzesbestimmung keine Grundlage, den Beschwerdeführer zur Rückzahlung zu verpflichten.
Gegenüber dem Beschwerdeführer bestehe daher grundsätzlich kein Rückzahlungsanspruch des Finanzamtes.
Selbst wenn man einen derartigen Rückzahlungsanspruch annehmen wollte, was allerdings vom Beschwerdeführer ausdrücklich bekämpft werde, müsste die Behörde zumindest § 18 Abs. 2 KBGG anwenden und könnte keinesfalls der Beschwerdeführer zur alleinigen Rückzahlung verpflichtet werden, sondern wäre auch in diesem Fall nach Billigkeit von einem Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer abzusehen, da die Zuschüsse zur Gänze der Kindesmutter ausgezahlt worden seien und jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides die Kindeseltern dauernd getrennt gelebt hätten.
Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers, Anfrage an das Meldeamt der Stadtgemeinde Zwettl-NÖ zum Beweis dafür, dass die Kindesmutter B.K. bereits seit 29.07.2013 von der Adresse X abgemeldet sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2020 gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge.
Diese Entscheidung begründete sie wie folgt:
Für das Kind G.K., geboren am xy2008, seien Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden.
Der Abschnitt 4 KBGG sei mit Wirksamkeit ab 01.01.2010 aufgehoben worden (BGBl. I Nr. 116/2009). Entsprechend § 49 Abs. 23 KBGG seien die einschlägigen Bestimmungen betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld (§§ 18 ff KBGG) jedoch auf Geburten bis 31. Dezember 2009 weiterhin anzuwenden.
Im Jahr 2014 seien die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten worden.
Sei dies der Fall (bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von mehr als € 35.000), so hätten die Eltern eines Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt worden sei, eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten. Die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 5% des Einkommens entstehe mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht werde, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres (§ 21 KBGG).
§ 18 Abs. 1 Z 2 KBGG normiere eine Gesamtschuld (§ 6 Abs. 1 BAO). Das Wesen einer Gesamtschuld sei, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen dürfe, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen dürfe.
Zur Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld seien beide Elternteile als Gesamtschuldner iSd § 6 BAO heranzuziehen, wenn sie im Zeitraum des Bezuges des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld verheiratet gewesen seien bzw. in Partnerschaft gelebt hätten (§ 18 Abs. 1 Z 2 KBGG). Seien beide Elternteile zur Rückzahlung verpflichtet, bilde das Gesamteinkommen beider Elternteile die Berechnungsbasis für den Rückzahlungsbetrag.
Im Jahr 2013 sei die Trennung der Kindeseltern erfolgt. Laut Zentralem Melderegister habe bis 29.07.2013 ein gemeinsamer Haushalt an der Adresse in X bestanden. Danach sei die Kindesmutter samt Kind nach Wien verzogen. Im Zeitraum des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes hätten die Kindeseltern allerdings in aufrechter Partnerschaft gelebt, weshalb beide Elternteile als Gesamtschuldner zur Rückzahlung verpflichtet seien.
Die Heranziehung der Gesamtschuldner liege im Ermessen der Abgabenbehörde. Dabei seien im gegenständlichen Fall die vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 KBGG normierten Ermessenskriterien zu beachten. Lebten die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches dauernd getrennt, so sei die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig sei.
Bei der Übung des Ermessens sei insbesondere auf die Einkommenssituation der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
Im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches hätten die Kindeseltern bereits getrennt gelebt. Das Kind wohne seit der Trennung bei der Kindesmutter, welche die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten zu tragen habe. Im Jahr 2014 habe das steuerpflichtige Einkommen des Kindesvaters laut vorliegendem Lohnzettel € 21.396,13 (KZ 245), jenes der Kindesmutter € 14.692,51 betragen (Einkommensteuerbescheid vom 06.02.2015). Auch im Zeitpunkt der Geltendmachung des gesamtschuldnerischen Abgabenanspruches mit Bescheid vom 19.11.2019 seien die Einkünfte des Kindesvaters höher gewesen als jene der Kindesmutter. Das Einkommen der Kindesmutter habe im Jahr 2019 lt. vorliegenden Lohnzetteln € 18.887,53, jenes des Kindesvaters € 22.494,89 betragen.
Die Gesamtschuld sei daher beim wirtschaftlich leistungsfähigeren Elternteil geltend gemacht worden.
Mit Eingabe vom 31.03.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
Darin verweist der Rechtsvertreter auf das bisherige Vorbringen und führt ergänzend Folgendes aus:
Gegenständlich gehe es um Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2014. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung auf § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG.
Zum einen habe die belangte Behörde nicht überprüft, ob trotz der Übergangsbestimmung des Artikels 1 Z 33 Abs. 23 des Bundesgesetzes zur Änderung des Kinderbetreuungsgeldes BGBI. 2009/116, vor allem unter Bedachtnahme auf den Artikel 1 Z 33 Abs. 22 des genannten Gesetzes die vorgenannte Bestimmung auf den gegenständlichen Sachverhalt überhaupt anzuwenden sei.
Zum anderen sei für die belangte Behörde jedenfalls unzweifelhaft, dass im Jahr 2014 jedenfalls keine Lebensgemeinschaft und keine Partnerschaft mehr zwischen den Kindeseltern bestanden habe, sondern diese bereits getrennt gelebt hätten. Dies ergebe sich aus der Feststellung, dass der gemeinsame Haushalt nur bis 29.07.2013 gegeben gewesen sei. Im Jahr 2014 habe sich das Kind - wie gleichfalls den Feststellungen entnommen werden könnte - nach dem 29.07.2013 gemeinsam mit der Kindesmutter in Wien aufgehalten. Der Beschwerdeführer könne daher grundsätzlich nicht zur Rückzahlung verpflichtet werden.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass nach § 18 Abs. 2 KBGG eine Billigkeitsentscheidung zu treffen sei, was allerdings weiterhin bekämpft werde, sei nicht verständlich und vor allem nicht richtig, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des gesamten Betrages verpflichtet werde, vor allem wenn - wie den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung entnommen werden könnte - das Einkommen der Kindeseltern zwar unterschiedlich sei, allerdings kein derartiger krasser Unterschied gegeben sei, dass man den Kindesvater zur gänzlichen Rückzahlung verpflichten könnte. Das sei unbillig. Im für den Beschwerdeführer schlechtesten Fall dürfe hier nur eine anteilige Rückforderung im Ausmaß von 2:1 zu seinem Nachteil erfolgen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist der Vater des G.K., geb am xy2008.
Für das genannte Kind wurden der Kindesmutter B.K. in den Jahren 2008 bis 2011 Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Dies erfolgte in nachstehender Höhe:
2008: € 369,66
2009: € 2.211,90
2010: € 2.211,90
2011: € 157,56
Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter lebten in den Jahren 2008 bis 2011 in einem gemeinsamen Haushalt. Sie waren beide mit Hauptwohnsitz unter der Adresse X gemeldet.
Am 29.07.2013 meldete die Kindesmutter ihren Wohnsitz von der genannten Adresse ab und zog mit dem Kind nach Wien. Dort lebt das Kind seitdem im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter.
Im Jahr 2014 betrug das Gesamteinkommen des Beschwerdeführers und der Kindesmutter iSd § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG € 35.896,64. Das Einkommen des Beschwerdeführers belief sich auf € 21.204,13, das Einkommen der Kindesmutter auf € 14.692,51.
Beweiswürdigung:
Der vorstehende Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und die im Abgabeninformationssystem des Bundes gespeicherten Daten sowie die Eintragungen im Zentralen Melderegister.
Dass die Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - zur Gänze der Kindesmutter ausbezahlt wurden, ergibt sich für das Gericht aus den im Abgabeninformationssystem des Bundes enthaltenen Daten. Dass sich die Kindesmutter am 29.07.2013 von der Adresse X abgemeldet hat und nach Wien gezogen ist - wie vom Beschwerdeführer vorgetragen - sieht das Gericht aufgrund der Eintragungen im Zentralen Melderegister als erwiesen an.
Einer Aufnahme der vom Beschwerdeführer beantragten Beweise bedarf es daher nicht.
Rechtslage:
Die §§ 9 und 13 des Abschnittes 3 KBGG lauten (Wiedergabe des § 9 erfolgt auszugsweise):
§ 9: (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben
1. alleinstehende Elternteile (§ 11)
2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12
3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13
[…]
§ 13: Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt § 12 entsprechend.
Abschnitt 4 des KBGG lautet (Wiedergabe erfolgt auszugsweise):
§ 18: (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:
1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.
2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.
3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.
(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.
§ 19: (1) Die Abgabe beträgt jährlich
[…]
2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen
der beiden Elternteile von
mehr als 35.000 € ...................................... 5%
mehr als 40.000 € ...................................... 7%
mehr als 45.000 € ...................................... 9%
des Einkommens.
[…]
§ 20: Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
§ 21: Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
§ 22: Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.
Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG treten die Abschnitte 3 und 4 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2009 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis 31. Dezember 2009 weiter anzuwenden, sofern kein Anwendungsfall des Abs. 22 vorliegt.
Erwägungen:
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass im Jahr 2014 die für die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld maßgebliche Einkommensgrenze des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass im Jahr 2014 sein Einkommen iSd § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG € 21.204,13 und das seiner ehemaligen Partnerin und gleichzeitig Kindesmutter € 14.692,51 betragen hat.
Der Beschwerdeführer wendet sich vielmehr dagegen, grundsätzlich für den Rückzahlungsbetrag in Anspruch genommen zu werden. Er bringt vor, die Abgabenbehörde stütze sich bei der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches auf § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG. Damit gehe die Behörde aber fehl. Zum einen habe sie gar nicht überprüft, ob die genannte Gesetzesbestimmung im Hinblick auf BGBl. I Nr. 116/2009 Ziff. 33 (Abs. 23 und 22) auf den gegenständlichen Sachverhalt überhaupt anwendbar sei. Zum anderen stelle § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG keine taugliche Rechtsgrundlage dar, um darauf den Rückforderungsanspruch gegen ihn zu stützen. Die Anwendung des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG setze nämlich voraus, dass er und die Kindesmutter im Jahr 2014 an derselben Adresse angemeldet gewesen seien oder anzumelden gewesen wären. Dies sei jedoch nicht der Fall. Im Jahr 2014 habe kein gemeinsamer Haushalt zwischen ihm und der Kindesmutter mehr bestanden. Die Kindesmutter habe sich am 29.07.2013 von der Adresse X abgemeldet und sei mit dem Kind nach Wien gezogen.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht durchzudringen.
Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG tritt zwar der Abschnitt 4 (dies gilt auch für den Abschnitt 3 und weitere näher bezeichnete Bestimmungen des KBGG) in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2009 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft, ist jedoch auf Geburten bis 31. Dezember 2009 weiter anzuwenden, soferne kein Anwendungsfall des Abs. 22 vorliegt.
Der Sohn des Beschwerdeführers G.K. wurde am xy2008 geboren, also vor Ablauf des 31.12.2009. Ein Anwendungsfall des Abs. 22 liegt nicht vor. § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG findet daher im vorliegenden Fall Anwendung.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzt § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG nicht voraus, dass er und die Kindesmutter im Jahr 2014 (also dem Jahr, in dem die Einkommensgrenze des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten wurde und mit dessen Ablauf der Abgabenanspruch entstanden ist) an derselben Adresse angemeldet waren oder anzumelden gewesen wären. Der Gesetzgeber knüpft die Rückzahlungsverpflichtung der Eltern des Kindes vielmehr an den Umstand, dass an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 KBGG ausbezahlt wurde.
Im Beschwerdefall wurde an die Kindesmutter B.K. in den Jahren 2008 bis 2011 ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für den Sohn G.K. gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 KBGG ausbezahlt. Die Kindesmutter war in diesen Jahren mit dem Beschwerdeführer unter der gemeinsamen Adresse in X gemeldet.
Die Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers ist daher grundsätzlich gegeben.
Diese lässt sich auch mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.03.2011, G 184/10 u.a., nicht erfolgreich bekämpfen. Mit dem genannten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof den § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG aufgehoben. Die Rückzahlungsverpflichtung gründet sich gegenständlich aber nicht auf § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, sondern auf § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG. Diese Bestimmung blieb von der Aufhebung unberührt.
Für den Fall, dass die Kindeseltern in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches dauernd getrennt leben (so im gegenständlichen Fall), sieht der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 leg. cit. eine eigene Regelung vor.
Diesfalls ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
Der Beschwerdeführer spricht in seinen Ausführungen diese Regelung auch an und bringt in diesem Zusammenhang vor, selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 2 KBGG als gegeben erachten würde, was jedoch ausdrücklich bekämpft werde, könnte er aus Billigkeitsgründen nicht zur Rückzahlung des Betrages herangezogen werden. Dies deshalb nicht, da die Zuschüsse zur Gänze der Kindesmutter ausbezahlt worden seien und die Kindeseltern jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dauernd getrennt gelebt hätten. Im Vorlageantrag modifiziert er sein Vorbringen dahingehend, als er ausführt, es sei unbillig, den gesamten Betrag von ihm zu fordern. Da das Einkommen der Kindeseltern zwar unterschiedlich sei, jedoch kein derart krasser Unterschied bestehe, dass seine alleinige Heranziehung gerechtfertigt sei, könnte er nur maximal für 2/3 des Rückzahlungsbetrages in Anspruch genommen werden.
In § 18 Abs. 2 KBGG ordnet der Gesetzgeber eine Ermessensentscheidung an. Dabei werden zwei Kriterien genannt, auf die bei der Ausübung des Ermessens insbesondere Bedacht zu nehmen ist: Die Einkommensverhältnisse der Elternteile und die Tragung der Lasten, die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbunden sind.
Das im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigende Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2014 betrug € 21.204,13, das Einkommen der Kindesmutter € 14.692,51. Das bedeutet, dass das Einkommen des Beschwerdeführers um fast 45 % höher war als das Einkommen der Kindesmutter.
Der Sohn G. gehörte im Jahr 2014 dem Haushalt der Kindesmutter an. D.h. der Kindesmutter oblag die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Sohnes verbundenen Lasten. Bedenkt man, dass es sich beim Sohn im Jahr 2014 um ein 6-jähriges Kind gehandelt hat, so bedarf es keiner näheren Ausführungen, dass damit umfangreiche Betreuungspflichten verbunden waren.
Angesichts der Tatsache, dass das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2014 das Einkommen der Kindesmutter doch erheblich überschritten hat und die Kindesmutter sehr umfangreiche Lasten, die aus der Haushaltszugehörigkeit des damals 6-jähriges Sohnes resultierten, zu tragen hatte, erachtet das Gericht die alleinige Heranziehung des Beschwerdeführers zur Leistung des Rückzahlungsbetrages als gerechtfertigt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Diese Entscheidung ergeht von:
Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg, Aigner Straße 10, 5026 Salzburg
Salzburg, am 18. September 2020