Volltext

BFG 17.09.2020, RV/6100188/2020

Beschwerde wegen Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100188.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 217 Abs. 1 BAO · § 217 Abs. 2 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***2*** über die Beschwerde der, ***1***, vertreten durch ***3***, vom 17. Jänner 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch ***4***, vom 9. Jänner 2020, betreffend die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 9. Jänner 2020 wurde der Beschwerdeführerin (Bf) x, ein erster Säumniszuschlag in Höhe von
€ 76,86 vorgeschrieben, da die Umsatzsteuer 2009 im Betrag von € 3.842,88 nicht bis zum 15.2.2010 (Fälligkeitstag) entrichtet wurde.

Gegen diesen Bescheid (ebenso wie gegen andere Bescheide) brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin mit Anbringen vom 17. Jänner 2020 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Die Bescheide wurden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten und wurde beantragt diese ersatzlos aufzuheben.
Weiters wurde eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat beantragt.
Auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde (Anm. wirksam; die Vorlage erfolgte innerhalb von drei Monaten) verzichtet.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgenommenen Hinzurechnungen jeglicher Grundlagen entbehren, sowie Schwarzeinkäufe aus dem zugrundliegenden Sachverhalt sich gerade nicht ableiten ließen.

Die angefochtenen Bescheide würden sich daher (somit auch der gegenständliche Säumniszuschlagsbescheid) in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig erweisen.

Mit Anbringen vom 15. September 2020 wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat betreffend den gegenständlichen Säumniszuschlag zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 217 Abs. 1 BAO lautet:

Wird eine Abgabe ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Unbestritten blieb, dass die zugrunde liegende Umsatzsteuer für 2009 in Höhe von € 3.842,88 nicht spätestens am Fälligkeitstag, dem 15.2.2010, entrichtet wurde.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass bei Verhängung von Säumniszuschlägen zwingend eine rein formalistische Betrachtungsweise zur Anwendung gelangt. Die Verhängung eines Säumniszuschlages stellt somit eine rein objektive Folge der nicht rechtzeitigen Entrichtung dar.
Ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig (richtig erfolgt) ist, ist daher ohne Belang (siehe VwGH vom 26.5.1999, 99/13/0054).
Der Einwand der Bf, wonach die Umsatzsteuer für 2009 (ebenso wie andere Abgaben) unrichtig festgesetzt worden sei, geht daher ins Leere. Demnach ist auch das daraus abgeleitete Vorbringen der in mehrfacher Hinsicht rechtswidrigen Abgabenbescheide (somit auch des Umsatzsteuerbescheides) ohne Belang.
Die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages erfolgte daher zu Recht.

Hinzuweisen ist aber darauf, dass im Hinblick auf § 217 (8) BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.

Da kein weiteres relevantes Vorbringen erstattet wurde, kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz, bzw. ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt anzusehen), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

Salzburg, am 17. September 2020