Volltext

BFG 18.05.2020, RV/7104694/2017

Führt die Begründung eines weiteren Familienwohnsitzes in unüblich weite Entfernung zu Werbungskosten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104694.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 · § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 · § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 · § 16 Abs. 1 EStG 1988
Schlagworte
Familienheimfahrten · doppelte Haushaltsführung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc in der Beschwerdesache Bf, Adresse, über die Beschwerde vom 21.12.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Gänserndorf Mistelbach vom 12.12.2016, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011

Spruch

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuerbescheid vom 12.12.2016 wurde der Beschwerdeführer (Bf) für das Jahr 2011 erklärungsgemäß veranlagt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf innerhalb offener Frist Beschwerde machte erstmals Aufwendungen für Familienheimfahrten sowie Kosten für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Die Gattin und die Kinder würden in S leben, der Bf würde jede Woche zu seinem Familienwohnsitz nach S (235 km Entfernung) fahren. Der Familienwohnsitz befinde sich in Familienwohnsitz, S. Im verfahrensgegenständlichen Jahr sei der Bf an 46 Wochenenden nach S gefahren, das wären 21.620 km (46 x 235 x 2).

Mit Ersuchen um Ergänzung vom 20.04.2017 wurde der Bf aufgefordert folgende Fragen zu beantworten:

  • •

    Nachweis der Familienheimfahrten (Vorlage lückenloser Fahrtenbücher)

  • •

    Nachweis der Übereinstimmung der Kilometerstände laut Fahrtenbuch mit den Kilometerständen laut Fahrzeugtachometer (Vorlage des Serviceheftes bzw anderer Überprüfungsunterlagen, denen der Kilometerstand zum Zeitpunkt der Überprüfung entnommen werden kann)

  • •

    Belegmäßiger Nachweis der Kosten der Familienheimfahrten (Tankbelege, Reparaturrechnungen)

  • •

    Vorlage des Mietvertrages

  • •

    Detaillierte Auflistung und belegmäßiger Nachweis der beantragten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung

  • •

    Nachweis, dass für die beantragten Werbungskosten keine steuerfreien Kostenersätze oder Zuschüsse erhalten wurden (zB Arbeitgeber-Bestätigung)

Hingewiesen wurde in diesem Schreiben, dass den Kindern in Österreich eine Sozialversicherungsnummer vergeben wurde.

In Beantwortung dieses Ersuchens, eingelangt beim Finanzamt am 24.04.2017 gab der Bf dem Finanzamt bekannt, dass keine Belege vorhanden seien.

Mit einem weiteren Ersuchen um Ergänzung vom 02.06.2017 wurde der Bf darauf hingewiesen, dass weder die Familienheimfahrten noch die Kosten für die Familienheimfahrten und für die doppelte Haushaltsführung nachgewiesen bzw zumindest glaubhaft gemacht wurden. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung in den Verfahren war vom Finanzamt anzuzweifeln, ob überhaupt derartige Kosten angefallen sind. Bei Fehlen von Nachweisen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach sei das Finanzamt davon enthoben, Beweise selbst aufzunehmen bzw die Höhe der Kosten zu schätzen (UFS vom 10.12.202, GZ RV/0382-F/12). Trotz Ergänzungsersuchen habe der Bf keinen Nachweis zu den beantragten Werbungskosten erbracht. Der Bf habe nur bekanntgegeben, dass "keine Belege" vorhanden seien. Die Anerkennung ohne entsprechender Nachweise sei jedoch nicht möglich. Für Zwecke einer positiven Beschwerdeerledigung werde nochmals um Übermittlung der mit Ergänzungsersuchen vom 20.04.2017 abverlangten Unterlagen ersucht.

Dieser Bescheid wurde mit RSb zugestellt und von einem Mitbewohner (K) am 07.06.2017 übernommen.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2017 als unbegründet abgewiesen.

Im Vorlageantrag brachte der Bf vor, dass er seit 26 Jahren in Österreich einer Beschäftigung nachging, seine Frau 12 Jahre lang. Die Kinder seien in Österreich geboren worden. In weiterer Folge besuchten die Kinder den Kindergarten und die Schule in S. An den Wochenenden seien der Bf und seine Frau zu ihren Kindern nach S gefahren.

Der Bf habe einen Wohnsitz in Österreich und ein Haus in S. Nachbarn und der Arbeitgeber können beweisen, dass er jedes Wochenende nach S fahre. Beigelegt wurde dem Vorlageantrag eine Bestätigung von Herrn K über ein bestehendes Mietverhältnis mit dem Bf.

Dieser Vorlageantrag wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf bezog im Streitjahr 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Beschäftigung in Österreich, sein Wohnsitz war in Adresse (ZMR-Auszug).

Der Bf lebt seit dem Jahr 1991 mit L M in einer Partnerschaft in Österreich, zunächst wohnten beide seit 1994 in O und waren berufstätig. Die beiden gemeinsamen Kinder D, geboren 1996, und MM, geboren 2003, wurden in Österreich geboren.

KJ hat seinen Wohnsitz in Adresse2 (ZMR-Auszug).

L M ist im streitgegenständlichen Jahr wohnhaft in Adr. (gemeldet von 17.11.2008 bis 14.01.2011, davor von 04.10.1993 bis 17.11.2008 in Adresse; ZMR-Auszug).

X D, geboren am x.1996 war bis 20.12.2004 in Österreich mit Wohnsitz beim Bf gemeldet.

X MM, geboren am x.2003 war bis 10.01.2008 in Österreich mit Wohnsitz beim Bf gemeldet.

Der Bf lebte seit dem Jahr 1991 mit Frau L M in einer Lebensgemeinschaft in O und gingen beide einer Berufstätigkeit nach. In den Jahren 1996 und 2003 wurden gemeinsame Kinder geboren.

Das Paar errichtete ein Einfamilienhaus in XY, S. XY befindet sich 215 km von O entfernt. Im Jahr 2000 wurde in diesem Einfamilienhaus ein weiterer Wohnsitz für die Familie begründet. Wie aus dem Vorbringen des Bf hervorgeht, besuchten die Kinder die Schule in S und wurde ihr ständiger Wohnsitz nach S verlegt. Im Streitjahr verfügten die Kinder über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich.

M L hat auch ihren Wohnsitz auch nach S verlegt, wobei sie zunächst noch einen weiteren Wohnsitz in ML (Österreich, 14 km von XY entfernt) behielt. Während dieses Zeitraumes war sie in Feldbach berufstätig. Der Bf hat seinen Wohnsitz in O berufsbedingt erhalten.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Akten und Unterlagen, wie ZMR-Auszüge, Bestätigung von Herrn K über ein bestehendes Mietverhältnis mit dem Bf.

Daraus folgt rechtlich:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden

Z 1) die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge;

Z 2a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeit- (Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen, der in der im verfahrensgegenständlichen Jahr 2011 geltenden Fassung 3.672 € beträgt (bei einfachen Fahrtstrecke von über 60 km).

Ausgaben für den Haushalt, Verpflegung und Wohnung des Arbeitnehmers gehören nach den Grundregeln des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu den Aufwendungen für die Lebensführung, die nicht abzugsfähig sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch Aufwendungen oder Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten einkünftemindernd berücksichtigt werden.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob nach Errichtung eines weiteren Wohnsitzes im Jahr 2000 in S, die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und die damit in Zusammenhang stehenden Familienheimfahrten im Jahr 2011 als Werbungskosten anzuerkennen sind.

1. Doppelte Haushaltsführung

Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Unterschieden wird zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung.

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (am Familienwohnsitz und am Beschäftigungsort) sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht.

Bei einem/r verheirateten Steuerpflichtigen gilt jedenfalls jener Ort, an dem er mit seiner/ihrem Ehegattin/gatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet, als sein Familienwohnsitz (VwGH 24.04.1996, 96/15/0006).

Der wesentliche Unterschied zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung liegt darin, dass von einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung dann gesprochen wird, wenn die nachgewiesene Absicht besteht, nach einem absehbaren Zeitraum der auswärtigen Berufsausübung wieder an den Ort des Familienwohnsitzes zurückzukehren, während eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung die Verlegung des Familienwohnsitzes auf längere Sicht unzumutbar erscheinen lässt.

Die Voraussetzungen für eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil der Bf bereits seit dem Jahr 1991 in Österreich aufhältig und berufstätig ist.

Für beide Arten der doppelten Haushaltsführung gilt allgemein, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (VwGH 17.02.1999, 95/14/0059; VwGH 22.02.2000, 96/14/0018; VwGH 03.08.2004, 2000/13/0083, 2001/13/0216).

Nach Lehre und Rechtsprechung sind aber Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst [vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm. 25 (Stand: 1.5.2015, rdb.at); Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seiten 224 f], wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen

  • •

    von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

  • •

    die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder

  • •

    die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann (vgl. dazu auch Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 16 Abs. 1 Z 6 Tzen 72, 75, und die dort zitierte VwGH-Rechtsprechung; Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 16 Rz 56 "Doppelte Haushaltsführung").

Um Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten anzukennen, ist Voraussetzung, dass bei Tätigkeitbeginn bereits ein Familienwohnsitz vorhanden ist.

Im gegenständlichen Verfahren befand sich bei Tätigkeitsbeginn (1991) der Familienwohnsitz in Österreich und seit 1994 in O am Beschäftigungsort des (Ehe)Partners. Wie der Bf in seinen Ausführungen in der Beschwerde vorbringt, wurde der Familienwohnsitz in S erst danach gegründet, damit die Kinder dort den Kindergarten, die Schule bzw die Universität besuchen können. Aus diesem Vorbringen geht klar hervor, dass die Gründung des weiteren Familienwohnsitzes in S privat veranlasst war und kann folglich zu keinen Werbungskosten führen.

Da gemäß obigen Ausführungen die Gründung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes in Österreich, nämlich in S, privat veranlasst ist, liegen die Voraussetzungen für eine dauernde doppelte Haushaltsführung nicht vor.

In diesem Punkt war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Familienheimfahrten

Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten allerdings dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird.

Aufwendungen für Familienheimfahrten sind unter denselben Voraussetzungen anzuerkennen oder nicht anzuerkennen wie jene der doppelten Haushaltsführung (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Rz 220 Familienheimfahrten sowie Rz 200/14).

Wie oben unter Punkt 1. bereits dargelegt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten nicht vor, weshalb die Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort in O und (Familien-)Wohnsitz in S ebenfalls nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Da im Streitzeitraum keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorlag, sind auch die Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht anzuerkennen. Damit greift sowohl für die Ausgaben der doppelten Haushaltsführung als auch für die Familienheimfahrten das Abzugsverbot für Aufwendungen der privaten Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 (Zuordnung zur privaten Lebenssphäre).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da die zugrundeliegende Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend beantwortet ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch als nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu

 

 

 

Wien, am 18. Mai 2020