Volltext

BFG 14.09.2020, RV/2101384/2016

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme der Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.2101384.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 1 BAO · § 256 Abs. 3 BAO · § 272 Abs. 4 BAO · § 274 Abs. 3 Z 2 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, über die Beschwerde vom 1.7.2014 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 6.6.2014 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2009 bis 2013 beschlossen:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

1. Verfahrensgang/Sachverhalt:

Im Gefolge einer bei der Beschwerdeführerin (Bf) durchgeführten gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben setzte die belangte Behörde mit Bescheiden vom 6.6.2014 Dienstgeberbeiträge für die Jahre 2009 bis 2013 fest.

Mit Schreiben vom 1.7.2014 wurde dagegen Beschwerde erhoben. Darin wurden die Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.7.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom 19.8.2016 wurde dagegen ein Vorlageantrag erhoben.

Daraufhin legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Am 7.9.2020 wurde vor dem Bundesfinanzgericht ein Erörterungstermin abgehalten.

Mit an das Bundesfinanzgericht gerichtetem Schreiben vom 8.9.2020 nahm die Bf die Beschwerde zurück.

 

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus den Akten.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung):

Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.

Die (wirksame und gültige) Zurücknahme der Beschwerde hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Durch die Zurücknahme der Beschwerde verliert das Bundesfinanzgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung (vgl Ritz, BAO6 § 256 Tz 11, mit Hinweisen auf die Rsp des VwGH).

Eine Beschwerde ist auch nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung nach Stellung des Vorlageantrages zurücknehmbar. Diesfalls führt die Gegenstandsloserklärung zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und damit zu einem Wiederaufleben des angefochtenen Bescheides (vgl Ritz, BAO6 § 256 Tz 14, mwN).

Mit an das Bundesfinanzgericht gerichtetem Schreiben vom 8.9.2020 wurde die Beschwerde zurückgenommen, weswegen sie mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären war.

Die Gegenstandsloserklärung obliegt gemäß § 272 Abs 4 BAO in Fällen, in denen der Senat zu entscheiden hat, dem Berichterstatter. Gemäß § 274 Abs 3 Z 2 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist im vorliegenden Fall verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

 

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurücknahme der Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext (§ 256 Abs 3 BAO). Eine Revision war daher nicht zuzulassen.

 

 

 

Graz, am 14. September 2020