Volltext

BFG 03.08.2020, RV/7103002/2020

Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung bei überschuldetem Nachlass

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103002.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 · § 34 Abs. 4 EStG 1988 · § 19 Abs. 2 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. November 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 8. November 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, Steuernummer ***, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) gegen den im Spruch angeführten Bescheid dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die Begräbniskosten das Nachlassvermögen übersteigen und insoweit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:

Die Bf beantragte in ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 die Berücksichtigung von Begräbniskosten in der Höhe von Euro 4.613,52 als außergewöhnliche Belastung.

Mit Ergänzungsersuchen vom 7. Juni 2019 wurde die Bf aufgefordert, eine Verlassenschaftsabhandlung (Aktiva und Passiva beinhaltend) samt Kopien der Belege vorzulegen.

Die Bf kam dieser Aufforderung nicht nach.

Das Finanzamt erließ den Bescheid ohne Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass das Finanzamt keine Unterlagen erhalten habe und die Aufwendungen daher nicht berücksichtigt wurden.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Die Bf gab darin an, dass sie nun bereits zum zweiten Mal ihre Unterlagen, die Rechnungskopien, vorlege. Ende Juni 2019 habe sie diese bereits zum ersten Mal eingereicht. Mit dieser Beschwerde wurden Rechnungen in Fremdsprache vorgelegt, aus denen Beträge ersichtlich waren, auf Grund der Abfassung in fremder Sprache aber nicht geprüft werden konnten.

Mit Ergänzungsersuchen vom 12. Dezember 2019 wurde die Bf darauf hingewiesen, dass ausdrücklich die Verlassenschaftsabhandlung mit Aktiva und Passiva abverlangt worden sei. Diese sei bisher nicht beigebracht worden und werde daher neuerlich abverlangt. Es wurde darauf hingewiesen, dass Rechnungen in fremder Sprache ohne Übersetzungen nicht berücksichtigt werden könnten.

Die Bf ersuchte, die Frist zur Beantwortung zu verlängern, da sie erst einen Übersetzer suchen müsse.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung im April 2020 nach Ablauf der verlängerten Frist abgewiesen, da die verlangten Unterlagen nicht beigebracht worden waren.

Die Bf beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Im Anhang legte sie die Rechnungskopien betreffend die Begräbniskosten in beglaubigter Übersetzung vor. Aus diesen ging hervor, dass es sich um die Begräbniskosten ihres Gatten handelte, der in Bosnien-Herzegowina beigesetzt worden war.

Das Finanzamt legte die Beschwerde zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, da die Bf trotz mehrmaliger Aufforderung keine Unterlagen betreffend die Verlassenschaftsabhandlung nach ihrem Gatten vorgelegt hatte.

Das Bundesfinanzgericht nahm Einsicht in den Steuerakt Verlassenschaft nach dem Gatten der Bf. In diesem Akt befand sich ein Beschluss betreffend die Verlassenschaftsabhandlung, aus dem hervorging, dass der Nachlass überschuldet war und der Bf ein Betrag an Zahlungsstatt zur Begleichung der Begräbniskosten überlassen worden war.

In der Folge reichte die Bf diesen Beschluss nach.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Bf ist verwitwet. Ihr Gatte ist am x.2017 verstorben und wurde in Bosnien-Herzegowina beigesetzt.

Der Nachlass war überschuldet. Das Guthaben auf dem Girokonto des Gatten in der Höhe von Euro 1.193,72 wurde der Bf als Abschlag auf die Begräbniskosten an Zahlungsstatt überlassen.

Der Bf sind im Jahr 2017 nachstehende Begräbniskosten erwachsen:

 

Gegenstand

Euro

Konvertible Mark

Bestattung Wien

18,60

---

Sarg, Transport etc

1.200,00

2.340,00

Totenmahl

1.381,96

2.702,70

Bestattung Wien

447,90

---

Summe

3.048,46

 

Abzüglich Überweisung an Zahlungsstatt

-1.193,72

 

Belastung

2.054,74

 

 

Die geltend gemachten Kosten für den Steinmetz wurden im Jahr 2018 beglichen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit nicht strittig.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.Sie muss außergewöhnlich sein (Abs 2).

2.Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3).

3.Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß Abs 2 leg cit ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß Abs 3 leg cit erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Begräbniskosten einschließlich der Kosten für die Errichtung eines Grabmals können insoweit eine außergewöhnliche Belastung sein, als sie durch das zum Verkehrswert bewertete Nachlassvermögen nicht gedeckt sind (vgl Doralt/Mayr/Herzog, EStG11, § 34 Tz 78).

Der Höhe nach ist die Absetzbarkeit mit den Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie einfachen Grabmals begrenzt, wobei diese noch um das Nachlassvermögen zu kürzen sind.

Diese Kosten belaufen sich ab der Veranlagung für 2013 auf maximal je 5.000 Euro (inkl Totenmahl), dh maximal 10.000 Euro (vgl Jakom/Peyerl EStG 2018, § 34 Rz 90).

Werden höhere Kosten geltend gemacht, ist auch die Zwangsläufigkeit nachzuweisen, zB auf Grund von besonderen Überführungen oder besonderen Vorschriften betreffend die Grabmalgestaltung (vgl Jakom/Peyerl EStG 2018, § 34 Rz 90). Die Kosten für Blumen und Kränze, für ein schlichtes, dem Ortsgebrauch entsprechendes Totenmahl sowie von Beileiddanksagungen sind Teil der Begräbniskosten.

Gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 in Verbindung mit Abs 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von mehr als 14.600 Euro 10 %.

Die Berechnung des Selbstbehaltes in Höhe von 1.967,54 € ergibt sich wie folgt:

 

Steuerpflichtige Einkünfte (KZ 245)

17.722,98

+ Sonstige Bezüge (KZ 220)

2.880,78

-Sozialversicherung Sonstige Bezüge (KZ 225)

-146,91

-Sonderausgaben

-60,00

-außergewöhnliche Belastung Krankheit

-721,50

Einkommen

19.675,35

Davon 10 Prozent Selbstbehalt

1.967,54

 

Die beglaubigte Übersetzung der Rechnung Nr. 2018 vom 6.5.2018 des Steinmetz-unternehmens über einen Betrag von 3.070 Euro weist das "Lieferungsdatum" 6.5.2018 auf. Da die Rechnung keinen Hinweis über das Datum der erfolgten Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages aufweist und die Bf auch keinen Beleg vorgelegt hat, aus dem ersichtlich wäre, wann der Betrag von 3.070 Euro bezahlt worden ist, wird davon ausgegangen, dass die Bezahlung nicht vor dem Lieferdatum erfolgt ist.

Im Hinblick darauf, dass gemäß § 19 Abs 2 EStG 1988 Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind, ist der in der Rechnung Nr 2018 vom 6.5.2018 des Steinmetzunternehmens ausgewiesene Betrag als außergewöhnliche Belastung nicht im Jahr 2017 zu berücksichtigen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten, sondern in erster Linie der maßgebliche Sachverhalt festzustellen. Die rechtliche Würdigung ergab sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Aus diesem Grunde war die Revision als unzulässig zu erklären.

Beilage: Berechnungsblatt Einkommensteuer 2017

 

 

 

Wien, am 3. August 2020