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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch Vertreter, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 10.2.2017, betreffend Einkommensteuer 2015 beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 20.4.2017 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin, in der Folge als Bf. bezeichnet, brachte gegen den im Schätzungswege - die Besteuerungsgrundlagen wurden wegen Nichtabgabe der Steuererklärung gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt - ergangenen Einkommensteuerbescheid 2015 vom 10.2.2017 fristgerecht Beschwerde ein und reichte dabei die Einkommensteuererklärung samt Beilagen nach.
Das Finanzamt erließ am 14.3.2017 eine stattgebende Beschwerdevorentscheidung und veranlagte entsprechend den nachgereichten Erklärungen. Die Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung erfolgte mit gleichem Datum elektronisch in die Databox von FinanzOnline (Datum/Zeit laut elektronischer Signatur 2017-03-14T21:53:04+01:00).
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin mit am 21.4.2017 - siehe Eingangsstempel - beim Finanzamt eingelangtem Schreiben vom 20.4.2017 einen als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 bezeichneten Vorlageantrag mit der Begründung ein, dass sie die Besteuerung der privaten Kapitalerträge nach dem allgemeinen Steuertarif (Regelbesteuerungsoption gemäß § 27a Abs. 5) beantrage, da sich unter Berücksichtigung der Kapitalertragsteuer und der Konstellation Alleinerzieherabsetzbetrag eine für sie günstigere Besteuerung ergeben würde.
Am 29.5.2017 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte im Bezug habenden Vorlagebericht die Zurückweisung des in Rede stehenden Vorlageantrages unter Hinweis darauf, dass dieser am 21.4.2017 eingebracht worden sei und dass die Zustellung der BVE am 14.3.2017 elektronisch in die Databox der Bf. erfolgt sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
§ 98 Abs. 2 BAO lautet:
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Dies gilt auch, wenn die Daten am Freitag nach Ende der Kanzleiöffnungszeit des zustellungsbevollmächtigten Parteienvertreters einlangen (BFG 29.4.2016, RV/5100209/2016).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz, aaO, § 98 Tz 4, mit Judikaturnachweisen).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 der Bf. am 14.3.2017 in die Databox ihres FinanzOnline-Kontos zugestellt.
Fest steht, dass der in Rede stehende Vorlageantrag laut Eingangsstempel am 21.4.2017 beim Finanzamt eingebrachte wurde.
Da die Beschwerdevorentscheidung bereits am 14.3.2017 elektronisch in die FinanzOnline-Databox der Bf. eingestellt wurde, dh. in den elektronischen Verfügungsbereich der Empfängerin gelangt ist und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gilt (auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an; siehe oben) begann der einmonatige Fristenlauf des § 264 Abs. 1 BAO am Dienstag, dem 14.3.2017 und endete am Freitag, dem 14.4.2017.
Der gegenständliche Vorlageantrag wurde von der Bf. erst am 21.4.2017 beim Finanzamt eingebracht und war somit verspätet.
Dass die Bf. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wurde von ihr nicht einmal behauptet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrags aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 8. Mai 2020