Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Freilinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Mai 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 4. April 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz als Bf. bezeichnet) bezog im Jahr 2017 lohnsteuerpflichtige Einkünfte von zwei verschiedenen Arbeitgebern.
Im Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 4. April 2018 stellte das Finanzamt den Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 20.441,68 € fest.
Darin enthalten waren laut den der Abgabenbehörde übermittelten Lohnzetteln steuerpflichtige Bezüge der bezugsauszahlenden Stellen (Arbeitgeber) AG1 in Höhe von € 773,09 (für den Zeitraum 05.10. bis 31.12.2017) und in Höhe von 545,06 € (für den Zeitraum 22.05. bis 16.07.2017) sowie der AG2 in Höhe von 19.255,53 € (für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2017).
Nach Berücksichtigung des Verkehrsabsetzbetrages und Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer ergab sich eine Abgabennachforderung in Höhe von 473,00 €.
Mit Anbringen vom 7. Mai 2018 erklärte der Bf. auf seine Arbeitnehmerveranlagung zu verzichten und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Mai 2018 wies das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck die Beschwerde als unbegründet ab.
In der Begründung wurde ausgeführt: Sind im Kalenderjahr zumindest gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden, so handelt es sich um eine Pflichtveranlagung im Sinne des § 41 EstG 1988; der Antrag kann nicht zurückgezogen werden.
Mit Anbringen vom 6. Juni 2018 (bezeichnet als Beschwerde) gab der Bf. folgendes bekannt: "Ich habe sehr spät gesehen, dass die Übertragung der Angaben nicht funktioniert hat. Bitte um Berücksichtigung." Das Finanzamt wertete dieses Anbringen als Vorlageantrag.
Mit Anbringen vom 29. Juni 2018 verweis der Bf. auf seinen "Einspruch" und ersucht um Aussetzung der Rückzahlung von 473,00 €.
Mit Anbringen vom 3. August 2018 übermittelte der Bf. ein Fahrtenbuch. In diesem Fahrtenbuch waren ausschließlich Fahrten zwischen W und A im Zeitraum von 25.5. bis 30.12. aufgelistet.
Nach einer Behördenanfrage erhielt das Finanzamt die Auskunft des zentralen Melderegisters, wonach der Bf. vom 20.1.2017 bis zum 7.3.2018 seinen Hauptwohnsitz in W hatte.
Mit Vorlagebericht vom 9. August 2018 legte das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Ergänzend führte das Finanzamt aus:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob eine Pflichtveranlagung im Sinne des § 41 EStG 1988 vorliegt und ob die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte zusätzlich zu dem Verkehrsabsetzbetrag zustehen.
Nach dem Einlangen des Vorlageantrages wurde ein Ergänzungsersuchen zur Vorlage von Unterlagen über die Reisekosten versendet. Der Beschwerdeführer legte ein Fahrtenbuch zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (W-A und retour) für die Monate Mai bis Juli 2017 und die Monate Oktober bis Dezember 2017 vor. Der Beschwerdeführer ist lt. Elda Meldung einen Tag pro Woche (lt. Fahrtenbuchaufzeichnung ca. 2 Arbeitsstunden pro Tag an vier Tagen in der Woche) geringfügig bei Herrn AG1 beschäftigt. Herr AG1 besitzt lt. WKO Homepage mehrere Imbissbuden in A.
Vom Bundesfinanzgericht wurde festgestellt, dass laut Routenplaner die Entfernung zwischen W (Wohnort) und A (Arbeitsstätte) 16 km beträgt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Sachverhalt ist im Wesentlich unstrittig und ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung erfolgte aufgrund des Vorbringens des Bf. sowie der von der Abgaben-behörde vorgelegten Aktenteile.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988) ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Aus dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich eindeutig, dass dem Bf. das Wahlrecht, auf die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 zu verzichten, nicht zusteht. Die Abgabenbehörde war von Amts wegen verpflichtet, für dieses Jahr eine Pflichtveranlagung durchzuführen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt, dass diese Ausgaben durch den Verkehrs-absetzbetrag und ein - gegebenenfalls zustehendes - Pendlerpauschale (betragsmäßig gestaffelt nach Länge der Fahrtstrecke sowie Zumutbarkeit der Benützung eines Massen-beförderungsmittels) abgegolten sind. Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen in tatsächlicher Höhe (z.B. Kilometergeld) ist daher für derartige Fahrten ausgeschlossen.
Die Entfernung zwischen W (Wohnort) und A (Arbeitsstätte) beträgt 16 km. Damit sind die Ausgaben des Bf. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Dass die Fahrten zwischen W und A mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar wären, hat der Bf. nicht behauptet.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Lösung der berufungsgegenständlichen Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb zu entscheiden war, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Linz, am 4. September 2020