Volltext

BFG 10.09.2020, RV/1100107/2020

Quantitatives Element einer Ausbildungsmaßnahme (Maturaschule)

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100107.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 · § 26 Abs. 1 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri***

Spruch

in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,

betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 24. Jänner 2019 hinsichtlich Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***1*** für den Zeitraum August 2017 bis Juni 2018

zu Recht erkannt:

Spruchpunkt I:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der Rückforderungszeitraum an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***1*** wird eingeschränkt auf Oktober 2017 bis Juni 2018.

Für die Monate August 2017 und September 2017 stehen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu.

Spruchpunkt II:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der angefochtene Bescheid enthält die Begründung, trotz Aufforderung sei nicht nachgewiesen worden, dass ***1***, die Tochter der Beschwerdeführerin, im September 2017 zur Wiederholungsprüfung angetreten sei sowie, dass sie Prüfungen nach dem Besuch der Maturaschule abgelegt habe. Zudem habe die Maturaschule nicht die volle Zeit der Tochter in Anspruch genommen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus:

Ihre Tochter sei am 11.9.2017 zur Wiederholungsprüfung angetreten und habe diese nicht bestanden. Die Maturaschule habe am 25.9.2017 begonnen. Aufgrund der Umstellung auf die Zentralmatura sei die Lage unklar gewesen. ***1*** sei zu jeder Prüfung, die möglich war, angetreten. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie einige Prüfungen absagen müssen, sie habe aber stets ein ärztliches Attest vorgelegt, da dies gefordert wurde. Sie habe sehr viel in die Schule investieren müssen, sich ernsthaft am Unterricht beteiligt und sehr viel gelernt, was man auch an der Bestätigung über die absolvierten Prüfungen erkennen könne. Insofern habe die Maturaschule wirklich die volle Zeit ihrer Tochter in Anspruch genommen. Dies könne sicher auch von Seiten der Maturaschule bestätigt werden.

***1*** wandte sich mit einem persönlichen Schreiben vom November 2018 an das Finanzamt und führte aus:

Wegen der Umstellung der Externistenreifeprüfung auf die Zentralmatura habe sie ihr Zulassungsdekret bei der Prüfungskommission erst gegen Ende des ersten Schulsemesters erhalten. Daher habe sie im zweiten Semester nur noch wenige Prüfungen absolvieren können. Ab Herbst 2018 habe sie die Absicht gehabt, die übrigen Prüfungen, nämlich Latein, Französisch, Mathematik, Geographie und Physik zu absolvieren, um im Jänner 2019 oder spätestens im Mai 2019 zu Matura antreten zu können.

Bei der Anmeldung an der Maturaschule sei ihr versichert worden, dass sie im Herbst 2018 maturieren könne; auf die Umstellung auf die Zentralmatura sei sie nicht aufmerksam gemacht worden. Wegen dieser Umstellung habe die Prüfungskommission in diesem Jahr nur wenige Termine zur Verfügung gestellt. Sie hätte daher erst frühestens im Herbst 2019 maturieren können.

Sie habe sich daher zwischenzeitlich für die Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung entschieden. Ein Grund dafür sei auch, dass sie bei der Externistenreifeprüfung keinen Anspruch auf Studienbeihilfe habe, was für sie problematisch sei. Zudem wirkten sich die von ihr ausgewählten Maturafächer und die Anrechnungen aus ihrer AHS-Schulzeit günstig für die Studienberechtigungsprüfung aus. Sie hoffe, bereits ab dem zweiten Semester als ordentliche Studentin studieren zu können (Anmerkung: Gemeint ist das Sommersemester 2019).

In der Folge erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in der seitens des Finanzamtes nach Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und das Begriffsverständnis der "Berufsausbildung" in der Rechtsprechung erläutert wurde:

Die Beschwerdeführerin sei in zwei Ergänzungsersuchen aufgefordert worden, nachzuweisen, dass ***1*** im September 2017 zur Wiederholungsprüfung angetreten sei. Zudem seien Prüfungsdekrete oder Nachweise über abgelegte Prüfungen aller Prüfungsantritte für die AHS-Matura im Zeitraum von September 2017 bis Juli 2019 abverlangt worden bzw. für den Krankheitsfall ärztliche Atteste, aus denen hervorgehe, dass die Tochter zu festgesetzten Prüfungsterminen nicht habe antreten können. Ebenso seien eine Bestätigung der Maturaschule betreffend den Kursbesuch von ***1*** im Zeitraum September 2017 bis Juli 2018 bzw. ihre Anwesenheiten sowie eine Schulnachricht/Jahreszeugnis der Maturaschule angefordert worden.

Die angeforderten Unterlagen seien nicht eingereicht worden.

Das Finanzamt verfüge über nachstehende Dokumente: Jahreszeugnis der 7. Klasse des Bundesgymnasiums ***2***; Bestätigung der Maturaschule über die Dauer des Kurses (25.9.2017 bis 6.7.2018) sowie den Umfang des Arbeits-und Lernaufwandes während dieser Zeit (ca. 20 Wochenstunden); Bestätigung der Maturaschule dahingehend, dass ***1*** im Wintersemester 2017/2018 zu 69 % anwesend gewesen sei; Bestätigung der Maturaschule dahingehend, dass ***1*** im gesamten Schuljahr 2017/2018 durchschnittlich zu 50 % anwesend gewesen sei; Prüfungstermine für Zulassungsprüfungen 2018/2019 (Anm.: Streitgegenständlich relevant ist das Schuljahr 2017/2018); Studienbestätigung der Universität ***3*** über die Aufnahme der Tochter der Beschwerdeführerin im Wintersemester 2018/2019 als außerordentliche Hörerin.

Das Finanzamt führte aus, da im Streitfall kein Nachweis für ein Antreten zur Wiederholungsprüfung (Anm.: September 2017) erbracht worden sei, müsse von einem Schulabbruch im Juli 2017 ausgegangen werden. Die Maturaschule habe auf Grundlage der vorgelegten Bestätigungen nicht die volle Zeit der Schülerin in Anspruch genommen. Die Kursstunden zuzüglich des Arbeits- und Lernaufwandes hätten sich nur auf durchschnittlich 20 Wochenstunden belaufen. Da zudem laut vorliegender Bestätigung der Maturaschule ***1*** nur bei der Hälfte ihrer Vorbereitungskurse anwesend gewesen sei, verringere sich der durchschnittliche Zeitaufwand auf unter 20 Wochenstunden.

Ein wichtiges Element bei der Externistenreifeprüfung sei der Antritt zu den Zulassungsprüfungen für den Maturatermin. Ohne Prüfungsantritte könne eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung nicht angenommen werden. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin zu den Zulassungsprüfungen angetreten sei. Hinsichtlich des Zeitaufwandes für die Zulassungsprüfungen würden vier Monate je Teilprüfung angenommen, dies jedoch nur dann, wenn die gesamte Matura als Externistin abgelegt werde. ***1*** habe aber bereits die 7. Klasse des Bundesgymnasiums in allen Fächern - außer im Fach Mathematik - mit positivem Ergebnis beendet. Daher verringere sich auch der Zeitaufwand für die Zulassungsprüfung.

In der Folge brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht samt mündlicher Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat ein.

In einer Stellungnahme zum Vorlagebericht äußerte sich das Finanzamt wie folgt: Für den Antritt zur Wiederholungsprüfung im September 2017 liege kein Nachweis vor. Die Kursstunden zuzüglich Arbeits-und Lernaufwand des Vorbereitungslehrganges für die Externistenmatura hätten sich auf durchschnittlich 20 Wochenstunden belaufen, die wiederum nur zu durchschnittlich 69 % (gemeint ist wohl: 50%) besucht worden wären. Die Vorbereitung auf die Externistenmatura habe daher nicht die volle Zeit von ***1*** in Anspruch genommen.

Die Beschwerdeführerin nahm ihren Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Senatsverhandlung später zurück, reichte aber weitere Unterlagen zur Stützung ihrer Beschwerde ein:

  • •

    Eine Bestätigung des Bundesgymnasiums ***2***, dass ***1*** zur Wiederholungsprüfung in Mathematik im Herbst 2017 angetreten sei und diese nicht bestanden habe (Zeugnisdatum 11.9.2017),

  • •

    eine Zusammenstellung über die ehrenamtlichen Betätigungen der Schülerin sowie über Ferialpraktika,

  • •

    zwei Meldebestätigungen der Stadt ***3*** betreffend polizeiliche Meldung der Schülerin in ***3*** ab 4.7.2018,

  • •

    eine Bestätigung der Externistenreifeprüfungskommission vom 4.4.2019 über die positive Ablegung von 4 Zulassungsprüfungen (von insgesamt 9) durch ***1*** im Zeitraum 19.3.2018 bis 11.6.2018,

  • •

    eine Bestätigung der Maturaschule, wonach die Schülerin die Maturaschule während der Zeit der Umstellung auf die Zentralmatura besuchte, weshalb es zu Verzögerungen kam und Prüfungen "erst später" absolviert werden konnten. ***1*** habe ihre Zulassung am 23.2.2018 erhalten, ab diesem Zeitpunkt seien Prüfungen vor der Externistenreifeprüfungskommission möglich gewesen,

  • •

    ein Studienberechtigungszeugnis der ***4*** Universität ***3*** für das Studium der ***5*** vom 8.3.2019,

  • •

    ein Studienblatt, aus dem hervorgeht, dass ***1*** am 10.4.2019 für das Diplomstudium der ***5*** zugelassen wurde,

  • •

    eine Bestätigung über die monatlichen Unterhaltszahlungen des Vaters der Schülerin i.H.v. € 450.

Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, da ihre Tochter die 11. Schulstufe bis auf Mathematik positiv abgeschlossen hatte, seien ihr sehr viele Fächer angerechnet worden. Es sei ihnen seitens der Maturaschule zugesagt worden, dass ihre Tochter im Frühjahr/Sommer 2018 maturieren werde können. Tatsächlich sei es aber wegen der Umstellung auf die Zentralmatura zu Verzögerungen gekommen und ***1*** habe erst ab Februar 2018 Prüfungen absolvieren können. Es habe viele organisatorische Probleme in der Maturaschule gegeben. In dieser unerfreulichen Situation sei ***1*** auf die Möglichkeit der Studienberechtigungsprüfung an der ***4*** Universität aufmerksam geworden, habe sich im Herbst 2018 als außerordentliche Studentin immatrikuliert und in einem Semester die Studienberechtigungsprüfung positiv abgelegt. Sie studiere nun regulär ***5*** an der ***4*** Universität ***3***.

Was die Anwesenheiten der Schülerin in der Maturaschule betreffe, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass ihr alle Fächer der 7. Klasse bis auf Mathematik angerechnet worden seien. Daher habe sie im Vergleich zu den anderen Schülerinnen und Schülern nicht so viele Unterrichtsstunden gehabt.

***1*** habe zwar die Maturaschule nicht mit der Matura abschließen können, sie habe aber im Schuljahr 2017/18 alle Prüfungen, die sie hätte absolvieren dürfen und können, auch absolviert. Die Familienbeihilfe sei ausschließlich für die Kosten der Maturaschule aufgewendet worden. Die Beschwerdeführerin sei alleinerziehende Mutter zweier Kinder und bekomme außer den Unterhaltszahlungen keine Unterstützung vom Kindesvater.

Eine Nachfrage der Richterin bei der Maturaschule ergab, dass es bei Einrichtungen für die Externistenmatura tatsächlich erst im Schuljahr 2017/18 zur Umstellung auf die Zentralmatura gekommen sei (flächendeckende Einführung der Zentralmatura an der Regelschule ab 2014/15, vgl. www.oesterreich.gv.at/themen/bildung). Es wurde bestätigt, dass es aufgrund dieser Umstellung zu Verzögerungen im Prüfungsablauf gekommen sei.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

  • •

    Die Tochter der Beschwerdeführerin ist am ***6***1998 geboren.

  • •

    Sie besuchte das Bundesgymnasium ***2*** und schloss die 7. Klasse mit einem nicht genügend im Fach Mathematik ab (Zeugnis vom 7.7.2017).

  • •

    Sie trat am 11.9.2017 zur Mathematik- Wiederholungsprüfung an und bestand diese nicht.

  • •

    Daraufhin meldete sie sich an einer Maturaschule in ***3*** für die Vorbereitungskurse für die AHS-Matura an.

  • •

    Die Kurse dauerten von 25.9.2017 bis 6.7.2018.

  • •

    Die Kursstunden zuzüglich des Arbeits- und Lernaufwandes beliefen sich während dieser Zeit durchschnittlich auf 20 Wochenstunden.

  • •

    Die Tochter der Beschwerdeführerin war im Wintersemester 2017/18 zu 69 % bei den Vorbereitungskursen anwesend, im Gesamtschuljahr 2017/18 durchschnittlich zu 50 %.

  • •

    Sie übte neben dem Besuch der Maturaschule keine Tätigkeit aus.

  • •

    Zwischen 19.3.2018 und 11.6.2018 trat sie zu 5 von 9 Zulassungsprüfungen für die Matura vor einer Externistenreifeprüfungskommission an und absolvierte 4 davon mit positivem Erfolg.

  • •

    Ab Herbst 2018 schrieb sie sich als außerordentliche Hörern an der Universität ***3*** ein.

  • •

    ***1*** gab ihren Plan, die Externistenreifeprüfung abzulegen auf und konzentrierte sich ab Herbst 2018 auf die Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung.

Die Feststellungen zum Sachverhalt gründen sich auf unstrittigen Akteninhalt.

 

Gesetzliche Grundlagen

Wie schon in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, hat der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder seine gesetzliche Grundlage in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Es kommt bei der Rückforderung nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Allenfalls vorhandene subjektive Momente, wie Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder deren Verwendung, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich.

 

 

Rechtliche Beurteilung

 

Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Strittig ist: Erfüllte die Tochter der Beschwerdeführerin im Streitzeitraum die Kriterien einer Berufsausbildung gemäß FLAG 1967 und erfolgte daher die Rückforderung zu Unrecht?

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf. Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.

Eine allgemein bildende Schulausbildung zählt ihrer Art nach unstrittig zur Berufsausbildung, obwohl hier kein zwingender Konnex zu einem späteren konkreten Berufsbild vorliegt (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2 § 2 Rz 35, 36).

Was den zeitlichen Umfang der Ausbildung betrifft, ist zu differenzieren zwischen Ausbildungsmaßnahmen, die im Rahmen einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung erfolgen und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, die Vorbereitung auf die Prüfungen also im Wege des Selbststudiums erfolgt.

Beiden Ausbildungsmaßnahmen ist gemeinsam, dass sie die volle Zeit des Auszubildenden in Anspruch nehmen müssen. Hinsichtlich des Besuches einer Maturaschule führt der VwGH hierzu allgemein aus, das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar sei nicht nur der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der/die Maturaschüler/in müsse aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen.

Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, ist nach der überwiegenden Rechtsprechung als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden, wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt (Lenneis aaO, Rz 39, 40 mit Judikaturhinweisen).

Umgelegt auf den Streitfall ist daraus abzuleiten:

Die Tochter der Beschwerdeführerin hat ab September 2017 die Maturaschule ***7*** in ***3*** besucht. Laut Internetauftritt des Instituts umfassen die Vorbereitungskurse für die AHS Matura grundsätzlich 4 Semester. Bei einem Schulausstieg aus der Oberstufe kann der Einstieg in ein höheres Semester und somit eine Verkürzung der Kursdauer auf bis zu einem Semester erfolgen. Der Unterricht findet von Montag bis Freitag tagsüber statt, es ist eine lückenlose Anwesenheit erforderlich, daher finden täglich Anwesenheitskontrollen statt. Die regelmäßige Anwesenheit ist laut Internetauftritt der Maturaschule Voraussetzung für die Erfolgsabsicherung. Während der Unterrichtszeit kommt es auch zu regelmäßigen Leistungskontrollen.

Es sind insgesamt 13 Zulassungsprüfungen zu absolvieren, alle Zulassungsprüfungen sind positiv abzulegen, damit man zur Matura antreten kann. 4 Prüfungen entfallen auf Hauptfächer, 9 Prüfungen auf Nebenfächer. Sofern Fächer in der Oberstufe einer AHS positiv absolviert wurden, kann es zu Anrechnungen kommen.

Es ist vorgesehen, zuerst die Zulassungsprüfungen für die Nebenfächer abzulegen, sodass im letzten Semester die Konzentration auf die Haupt- bzw. Maturafächer gelegt werden kann. Zudem ist eine vorwissenschaftliche Arbeit einzureichen.

Es gibt pro Schuljahr drei Maturatermine, nämlich: September/Oktober, Jänner/Februar, Mai/Juni. Die Prüfungen werden bei der Externistenkommission einer öffentlichen Schule abgelegt (www.matura.at/….).

Für die Tochter der Beschwerdeführerin, die das Gymnasium nach der 7. Klasse verließ, ergab sich laut im Akt aufliegenden Bestätigungen der Maturaschule eine zweisemestrige Kursdauer mit 9 Zulassungsprüfungen und einem wöchentlichen Arbeitsaufwand (Kursstunden plus Lernaufwand) von ca. 20 Stunden. Trotz Anwesenheitspflicht und -kontrollen war ***1*** im Durchschnitt der 2 Semester nur zu 50 % während ihrer Kursstunden anwesend.

Laut ebenfalls aufliegender Bestätigung der Externistenprüfungskommission vom 5.7.2018 ist ***1*** zu 5 von den 9 Zulassungsprüfungen angetreten und hat 4 mit positivem Erfolg absolviert. Die Prüfung aus dem Fach Geographie und Wirtschaftskunde wurde mit nicht genügend beurteilt. Zu den Prüfungen aus den Fächern Französisch, Latein, Mathematik und Physik ist sie laut obenstehendem Prüfungsnachweis nicht angetreten.

Hinweise auf Krankheitsphasen der Schülerin bzw. ärztliche Bestätigungen finden sich nicht im Akt.

Ungeachtet der Anforderung des Ablegens von in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehenen Prüfungen als essenziellem Bestandteil der Berufsausbildung, ist sie somit nur zu 5 von 9 vorgesehenen Zulassungsprüfungen angetreten und hat nur 4 davon positiv absolviert. Ebenso findet sich kein Hinweis darauf, dass ***1*** die vorwissenschaftliche Arbeit, die Bestandteil der Matura ist, erstellt hat.

Die Schülerin hat sich dahingehend verantwortet, dass ihr im Wintersemester 2017/2018 ein Antreten zu Prüfungen wegen Umstellungsschwierigkeiten auf die Zentralmatura nicht ermöglicht worden sei. Es erstaunt insofern, dass 3 im Akt aufliegende Bestätigungen der Maturaschule eine Kursdauer für ***1*** vom 25.9.2017 bis 6.7.2018 mit einem Arbeits- und Lernaufwand von ca. 20 Wochenstunden dokumentieren und (vorerst) keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf die Zentralmatura aufzeigen, während gegenüber der Richterin später - über deren ausdrückliche Nachfrage aufgrund von Einwendungen der Beschwerdeführerin - entsprechende Einschränkungen durch eine Umstellung, wenn auch in wenig präziser Form, eingeräumt werden.

So heißt es: Prüfungen konnten "erst später" absolviert werden; ein fristgerechtes Antreten zur Matura wäre "kaum bzw. nicht" möglich gewesen.

Ungeachtet dieser Widersprüchlichkeiten ist aber letztlich von allein ausschlaggebender Bedeutung für die Entscheidungsfindung, dass das wöchentliche Arbeitspensum des Vorbereitungskurses inklusive Lernaufwand für ***1*** (unter Zugrundelegung von Anrechnungen aus der AHS-Zeit) nach objektiven Kriterien nur 20 Stunden betrug (vgl. Bestätigungen der Maturaschule). Wie oben erläutert, verlangt eine Ausbildung, die als Ziel die Ablegung der Matura hat, regelmäßig einen Zeitaufwand von mindestens 30 Wochenstunden, wobei der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause noch hinzukommt.

Die - zweifellos ehrlich empfundenen, aber auch subjektiven - Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Tochter durch den Besuch der Maturaschule voll in Anspruch genommen worden sei, vermögen daran nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem ergänzenden Schreiben an die Richterin des Bundesfinanzgerichtes erklärt hat, ihrer Tochter seien alle Fächer der 7. Klasse des Gymnasiums außer Mathematik angerechnet worden, weshalb sie im Vergleich zu anderen Schülern nicht so viele Unterrichtsstunden hatte, bestätigt sie damit bloß indirekt, dass die Ausbildungsmaßnahme ihrer Tochter nicht einer solchen entspricht, wie sie das FLAG als familienbeihilfenanspruchsbegründend umschreibt.

Die Ausbildungsmaßnahme laut FLAG muss nämlich die volle Zeit des Auszubildenden in Anspruch nehmen, worunter, wie oben ausgeführt, 30 Wochenstunden plus Lernaufwand zu verstehen sind.

***1*** war zudem während der Kursdauer nur zu durchschnittlich 50 % ihres persönlichen Pensums anwesend, obwohl die Maturaschule eine Anwesenheitspflicht als Erfolgsvoraussetzung normiert.

Die nur 20-stündige Wochenauslastung, die grundsätzlich nicht die volle Zeit eines Schülers/einer Schülerin in Anspruch nimmt, steht daher im Streitfall einer Anerkennung als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 entgegen.

Das nicht erreichte Lernziel, sei dies aufgrund nicht der Schülerin anzulastender Verzögerungen seitens der Maturaschule, sei dies aufgrund mangelnden persönlichen Einsatzes, ist hiebei letztlich nicht entscheidungsrelevant.

Mit ihrem ergänzenden Schreiben hat die Beschwerdeführerin aber auch eine Bestätigung des Bundesgymnasiums ***2*** über das Antreten ihrer Tochter zur Mathematik-Wiederholungsprüfung im September 2017 vorgelegt. Zwar hat ***1*** diese Prüfung nicht bestanden, da aber nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend ist, sondern auch das Bemühen um den Ausbildungserfolg, welches sich im Antreten zu Prüfungen manifestiert, steht für die vom Rückforderungszeitraum mitumfassten Monate August 2017 und September 2017 Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag zu.

Insgesamt war - im Hinblick auf den hier zu beurteilenden Zeitraum August 2017 bis Juni 2018 - wie im Spruch zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass ein Vorbereitungskurs auf die Matura, der nicht die volle Zeit der Schülerin in Anspruch nimmt, nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anzusehen ist. Eine Revision war daher spruchgemäß nicht zuzulassen.

 

 

Feldkirch, am 10. September 2020