Volltext

BFG 15.07.2020, RV/7500710/2019

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500710.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 7 Abs. 4 VwGVG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***BfAdr***, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 15 Abs. 2 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes (WTFG) in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), über die Beschwerden des Beschuldigten ***Bf1*** und der haftungspflichtigen Fa. ***Bf2***, ***BfAdr***, beide vertreten durch Rechtsanwalt ***RA***, ***RAAdr***, vom 22. Mai 2019 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. April 2019, MA6Zahl beschlossen:

Spruch

Die Beschwerden werden als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gemäß Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist gegen diesen Beschluss eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. April 2019, MA6Zahl wurde der Beschwerdeführer [...][...] der Verwaltungsübertretungen gemäß § 15 Abs. 2 WTFG in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Bf2*** (als Diensteanbieter/Diensteanbieterin im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, im Bereich des Tourismus) ab 31.08.2017 bis zum 17.10.2017 unterlassen, die nach den Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei Ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei Ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien unter den im Spruch des Straferkenntnisses unter 1) bis 86) explizit genannten Bezeichnungen auf der Plattform ***www*** dem Magistrat in einer automationsunterstützt auswertbaren Form anzuzeigen und dadurch 86 Verwaltungsübertretungen begangen.

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift(en) des § 15 Abs. 2 WTFG in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn gemäß § 20 Abs. 2 WTFG 86 Geldstrafen von je € 35,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 86 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden, verhängt.

Ferner haben er gemäß § 64 VStG € 860,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das seien 10% der Strafen, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt zu zahlen, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten/Barauslagen) daher € 3.870,00 betrage.

Weiters hafte die ***Bf2*** gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Die Begründung des Straferkenntnisses wird mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.

Das Erkenntnis enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.
Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.
Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind im Internet unter https://www.wien.gv.at/ikt/egov/mails.html bekanntgemacht.
Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Hinweis: Die Einbringung eines Rechtsmittels in telefonischer Form ist nicht zulässig."

Gegen dieses Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 12.04.2019, MA6Zahl, richten sich die Beschwerden des ***Bf1*** und der gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung für die verhängten Geldstrafen und Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand herangezogenen Fa. ***Bf2*** vom 22.05.2019, mit welcher der gesamte Inhalt des Bescheides angefochten und die Aufhebung des Straferkenntnisses bzw. die Einstellung des Verfahrens begehrt wird.

Die Begründung der Beschwerden wird mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 38 VwGVG lautet: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte

Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 VwGVG zum Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gegeben, weil ein Beschluss zu fassen ist und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Es deutet nichts darauf hin, dass Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegenstünden.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Abs. 4 Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerdeerhebung wegen behaupteter Verletzung in Rechten) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 17 VwGVG sind die Fristen nach den §§ 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zu berechnen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (§ 33 Abs. 4 AVG).

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, MA6Zahl vom 12. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer ***Bf1*** und der gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung herangezogenen Fa. ***Bf2*** nachweislich am 23.04.2019 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen endete am 21.05.2019.

Die vorliegenden am 22.05.2019 dagegen mittels Email eingebrachten Beschwerden sind nach Ablauf der Frist bei der Behörde eingelangt und waren daher mit Beschluss als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist
gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes
die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der
grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung
fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

Wien, am 15. Juli 2020