Volltext

BFG 25.08.2020, RV/7500168/2020

Rechtsmitteleinbringung während der Anhaltung in einer Haftanstalt - rechtzeitige Übergabe an das Wachorgan ist fristwahrend

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500168.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 49 Abs. 1 VStG · § 33 Abs. 3 AVG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde der A**** R****, geb.: **.**.****, [Adresse], gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (Parkraumüberwachung), vom 31.12.2019, MA67/196700857873/2019, betreffend die Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 21.10.2019 als verspätet zu Recht:

Spruch

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird der angefochtene Zurückweisungsbescheid aufgehoben.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nicht zulässig.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber der Beschwerdeführerin
mit Datum vom 21.10.2019 zu der im Spruch genannten Geschäftszahl eine Strafverfügung wegen einer Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, wobei eine Geldstrafe von € 60 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt wurde.

Diese Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin, welche zu diesem Zeitpunkt in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in 1080 Wien, Wickenburggasse 18-11 inhaftiert war, am 24.10.2019 durch Hinterlegung zugestellt (Übernahme am 24.10.2019).

Gegen diese Strafverfügungen erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom 5.11.2019 Einspruch. Das zugehörige Kuvert trägt einen Poststempel vom 11.10.2019.

Der Magistrat der Stadt Wien hielt der Beschwerdeführer vor, der Einspruch scheine verspätet, da die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am 7.11.2019 abgelaufen sei, der Einspruch laut Poststempel jedoch erst am 11.11.2019 eingebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin möge eine allfällige Ortsabwesenheit, welche zu einer verzögerten Wirkung der Hinterlegung geführt haben könnte, durch entsprechende Nachweise bescheinigen.

Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Magistrat der Stadt Wien den Einspruch als verspätet zurück. Zur Begründung führte er aus, laut Zustellnachweis sei die Strafverfügung am 24.10.2019 durch Hinterlegung zugestellt worden, die Einspruchsfrist habe daher am 7.11.2019 geendet. Der laut Poststempel am 11.11.2019 eingebrachte Einspruch sei daher verspätet. Ein Zustellmangel sei nicht anzunehmen, da die Beschwerdeführerin den entsprechenden Vorhalt unbeantwortet gelassen habe.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt darin zusammengefasst vor, sie sei von 22.9.2019 bis 22.2.2020 in Haft (gewesen), sie habe kein Auto und könne daher keine Übertretung begangen haben.

 

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Strafverfügung zu der im Spruch genannten Geschäftszahl wurde am 24.10.2019 zugestellt (Hinterlegung und persönliche Übernahme).

Mit Datum vom 5.11.2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung Einspruch. Der Poststempel auf dem zugehörigen Kuvert datiert vom 11.11.2019.

Die Beschwerdeführerin war ab 22.9.2019 bis zumindest 10.1.2020 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in Haft (Haftbestätigung der Justizanstalt vom 10.1.2020).

Der Zeitraum von der Übergabe eines Schreibens bzw Briefes an das Wachpersonal bis zur Aufgabe des Schreibens bzw Briefes bei der Post kann unter Umständen mehrere Tage in Anspruch nehmen (telefonische Erkundigungen des Gerichtes in der Justizanstalt Wien-Josefstadt).

 

Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind unstrittig.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

 

Die Strafverfügung wurde am 24.10.2019 [Donnerstag] zugestellt.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist endete daher am 7.11.2019 [Donnerstag].

Der Poststempel datiert vom 11.11.2019 [Montag].

 

Zur Wahrung einer prozessualen Frist ist es erforderlich, dass die betreffende Verfahrenshandlung innerhalb der Frist, dh vor ihrem Ablauf, gesetzt wird. Handelt es sich um ein Anbringen, so muss dieses vor Ablauf des letzten Tages der Frist bei der Behörde eingebracht werden. Nach § 33 Abs 3 AVG sind die Tage des Postlaufes in eine prozessuale Frist nicht einzurechnen. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, dh, dass das schriftliche Anbringen einem Zustelldienst zur Beförderung übergeben wird. Nach der Judikatur ist der Leiter einer Haftanstalt als "verlängerter Arm der Post" anzusehen, weshalb der Postlauf beginnt, wenn ein Strafgefangener eine Eingabe (zB ein Rechtsmittel) dem zuständigen Anstaltsorgan zur Weiterleitung übergibt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 237, 240).

Im Beschwerdefall endete die Beschwerdefrist an einem Donnerstag. Der Poststempel der Eingabe (des Einspruches) datiert vom darauffolgenden Montag. Wie Erhebungen des Gerichtes in der Justizanstalt ergeben haben kann es durchaus mehrere Tage in Anspruch nehmen, bis ein an ein Justizwacheorgan übergebenes Schreiben bei der Post einlangt.

Da zwischen Donnerstag und Montag nur ein Arbeitstag liegt geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin den Einspruch spätestens am Donnerstag dem 7.11.2019 dem zuständigen Justizwacheorgan übergeben hat.

Der Einspruch wurde damit jedoch innerhalb der Einspruchsfrist eingebracht und war damit rechtzeitig.

Die Zurückweisung erfolgte daher zu Unrecht.

 

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die Beschwerde erweist sich damit als berechtigt.
Der Beschwerde ist somit Folge zu geben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid aufzuheben.

 

Wien, am 25. August 2020