Volltext

BFG 20.07.2020, RV/7500414/2020

Vollstreckungsverfügungen in einer Parkomenterangelegenheit

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500414.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 54b Abs. 1 VStG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die zwei wortgleichen Beschwerden, beide vom 24. Juni 2020, gegen die zwei Vollstreckungsverfügungen der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, beide vom 13. Juni 2020, GZen 1) MA67/GZ1 und 2) MA67/GZ2, beide betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtzahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der zwei Strafverfügungen vom 6. Februar 2020, GZen 1) MA67/GZ1 und 2) MA67/GZ2, zu Recht erkannt:

Spruch

 

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die zwei Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die zwei angefochtenen Vollstreckungsverfügungen bleiben unverändert.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde mit zwei Strafverfügungen des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, 1) MA67/GZ1 und 2) MA67/GZ2, beide vom 6. Februar 2020, für schuldig befunden, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) dem jeweils ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom zu 1) 07.01.2020 und zu 2) 14.01.2020, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug jeweils überlassen gehabt habe, so dass es jeweils zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt an einem jeweils näher bezeichneten Ort gestanden ist, nicht entsprochen.

Für die dadurch (jeweils) bewirkte Verletzung von § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. jeweils eine Geldstrafe von 60,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 14 Stunden) verhängt.

Die zwei Strafverfügungen der Magistratsabteilung 67 blieben unangefochten.

Mit Datum 13.06.2020 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die zwei beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügungen und forderte die Bf. auf, die rechtskräftigen Geldstrafen von jeweils 60,00 Euro, zuzüglich jeweils 5,00 € Mahngebühren zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf jeweils 65,00 Euro belief. Da die Strafen bis dato nicht bezahlt worden seien, müsse jeweils die Zwangsvollstreckung verfügt werden.

Die Bf. bringt in ihren fristgerechten und wortgleichen Beschwerden vor, gegenständliches Fahrzeug sei von Frau Lenkerin (unter Angabe der persönlichen Daten) zu den Beanstandungszeitpunkten geparkt worden.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerden samt Verwaltungsakte dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 8. Juli 2020).

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, können sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken.

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 22.2.2001, 2001/07/0018).

Die den angefochtenen Vollstreckungsverfügungen vorangegangenen Strafverfügungen wurden laut den aktenkundigen Zustellnachweisen am 17.03.2020 zugestellt. Die Bf. bestreitet den Erhalt der Strafverfügungen, auf die in den Vollstreckungsverfügungen ausdrücklich Bezug genommen wird, auch nicht. Da die Bf. beide Strafverfügungen unbekämpft gelassen hat, liegen rechtskräftige Strafbescheide im Sinne des § 54b Abs. 1 VStG vor (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19, C2, § 54b). Diese bilden daher taugliche Vollstreckungstitel.

Fest steht weiters, dass die Bf. ihrer (jeweiligen) Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist. Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsverfügungen sprechen könnten, hat die Bf. nicht vorgetragen. Mit ihrem Vorbringen ,gegenständliches Fahrzeug sei von Frau Lenkerin zu den Beanstandungszeitpunkten gelenkt worden' wendet sie sich ausschließlich gegen die Titelbescheide. Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann aber nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit der vollstreckbaren Bescheide gestützt werden. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann daher nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides aufgerollt werden (VwGH 27.4.2006, 2005/07/0137), weshalb die Beschwerdeeinwendungen ins Leere gehen.

Da die Bf. nicht dargetan hat, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben wären, war ihre Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

 

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

 

Wien, am 20. Juli 2020