Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Wolfgang Mekis, Liebhartstalstraße 42, 1160 Wien, über die Beschwerde vom 29. Mai 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 26. Februar 2020, betreffend Pfändung einer Geldforderung, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden - ersatzlos - aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid - Pfändung einer Geldforderung vom 26. Februar 2020 pfändete die Abgabenbehörde wegen Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 81.529,77 die der Beschwerdeführerin (Bf) gegen ***2***, ***3***, zustehenden Forderungen aus Mietverhältnissen, die nicht dem Mietrechtsgesetz unterliegen, in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO.
Mit Bescheid - Pfändung einer Geldforderung vom 26. Februar 2020 pfändete die Abgabenbehörde wegen Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 81.529,77 die der Bf gegen ***4***, ***5***, zustehenden Forderungen aus Mietverhältnissen, die nicht dem Mietrechtsgesetz unterliegen, in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO.
Mit Bescheid - Pfändung einer Geldforderung vom 26. Februar 2020 pfändete die Abgabenbehörde wegen Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 81.529,77 die der Bf gegen ***6*** und ***10***, ***7***, zustehenden Forderungen aus Mietverhältnissen, die nicht dem Mietrechtsgesetz unterliegen, in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO.
Mit Bescheid - Pfändung einer Geldforderung vom 26. Februar 2020 pfändete die Abgabenbehörde wegen Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 81.529,77 die der Bf gegen Familie ***8***, ***9***, zustehenden Forderungen aus Mietverhältnissen, die nicht dem Mietrechtsgesetz unterliegen, in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO.
Mit Bescheid - Pfändung einer Geldforderung vom 26. Februar 2020 pfändete die Abgabenbehörde wegen Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 81.529,77 die der Bf gegen ***11*** und ***12***, ***13***, zustehenden Forderungen aus Mietverhältnissen, die nicht dem Mietrechtsgesetz unterliegen, in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO.
Mit Eingabe vom 29.05.2020 erhob die Bf durch ihren Vertreter gegen die Pfändungsbescheide betreffend die Drittschuldner ***4***, ***2***, Familie ***8***, ***11*** und ***12***, ***6*** und ***10***, jeweils vom 26.02.2020, das Rechtsmittel der Beschwerde und erstattete zum Anfechtungsumfang die Erklärung an das Bundesfinanzgericht, dass sie die angefochtenen Bescheide jeweils wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit im gesamten Umfang anfechte, und zwar mit folgender Begründung:
Gem § 93 Abs. 3 lit a BAO habe ein amtswegig erlassener Bescheid u.a. eine Begründung zu enthalten. Eine solche sei den angefochtenen Bescheiden nicht zu entnehmen. Die Behauptung, sie schulde Abgaben iHv EUR 81.529,77, stelle keine Begründung iSd Gesetzes dar. Darüber hinaus existiere ihres Wissens kein Titel in dieser Höhe. Die Bf bestreite daher, Abgaben iHv EUR 81.529,77 zu schulden.
Sie stelle daher folgende Anträge:
1. Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, wobei gem § 262 Abs. 2 lit a BAO auf den Erlass auf einer Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich verzichtet wird;
2. Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem § 274 BAO;
3. Ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Laut Aktenlage bestand am Abgabenkonto der Bf am 26.02.2020 ein Rückstand in Höhe von € 7.836,49, welcher durch Teilzahlungen auf € 2.950,58 zum 10.06.2020 vermindert wurde.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
Gemäß § 65 Abs. 2 AbgEO ist sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.
Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Die Pfändung einer Geldforderung mit Bescheid vom 26.02.2020 erfolgte ausdrücklich wegen geschuldeter und nicht wegen sichergestellter Abgaben in Höhe von € 81.529,77, zumal eine Exekution zur Sicherstellung dem Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen ist. Auch laut Aufforderung zur Drittschuldnererklärung wurde zur Vollstreckung von Abgabenschuldigkeiten des Bf in Höhe von € 81.529,77 gepfändet.
Am 26.02.2020 bestand am Abgabenkonto ein Rückstand in Höhe von € 7.836,49, sodass ein Rückstandsausweis gemäß § 229 BAO über € 81.529,77 als Grundlage für die Einbringung der Abgabenschuldigkeiten nicht ausgestellt werden konnte.
Mangels Vorliegens eines Rückstandsausweises als Titel des Vollstreckungsverfahrens erfolgte die gegenständliche Forderungsexekution zu Unrecht.
Das Vorliegen eines Sicherstellungsauftrages allein vermag mangels Bezugnahme im Pfändungsbescheid darauf und dessen Anführung als Grundlage für eine Exekution zur Sicherstellung an der Rechtswidrigkeit des zweifelsohne als Forderungsexekution zur Vollstreckung von Abgabenschuldigkeiten des Bf erfolgten Vollstreckungsverfahrens nichts zu ändern.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die beantragte Verhandlung entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 1. Juli 2020