Volltext

BFG 30.06.2020, RV/7100346/2020

Kein Journalilstenpauschale, wenn Tätigkeit nicht ausschließlich journalistisch

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100346.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Z 4 Durchschnittssätze für Werbungskosten

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde der R**** A****, [Adresse], Steuernummer ***/****, vom 16.12.2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 10.12.2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018 zu Recht:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf das Werbungskostenpauschale für Journalisten iSd Verordnung BGBl II Nr 382/2001 hat.

Die Beschwerdeführerin ist im Bundesministerium für **** beschäftigt.

Im Rahmen dieser Beschäftigung ist die Beschwerdeführerin Mitarbeiterin der periodisch erscheinenden Zeitschrift "****Zeitschrift (Ö****)". Laut Impressum dieser Zeitschrift ist die Beschwerdeführerin Sachbearbeiterin von Layout & Medien.

Über Vorhalt des Finanzamtes, eine Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen, aus der
- die ausgeübte Tätigkeit (Berufsgruppe)
- der Umstand, dass die Tätigkeit ausschließlich ausgeübt werde,
- der Zeitraum der Tätigkeit und allfällige Unterbrechungen,
- bei Fernsehschaffenden die Anzahl der Auftritte und
- die Kostenersätze
hervorgingen, legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Arbeitgebers vor, in welcher bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin
"vom 01.01.-31.12.2018 für die periodisch erscheinende Zeitschrift ,****Zeitschrift' (Ö****) journalistisch tätig war. Weiters wird bestätigt, dass Genannte außer ihrem Gehalt für ihre Dienstleistungen keinerlei sonstige Zuwendungen erhielt."

Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte das Finanzamt die Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales, wobei es ausführte, die fallweise Erstellung von Artikeln und Kommentaren in Zeitungen stelle keine journalistische Tätigkeit iSd Verordnung dar.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, die ****Zeitschrift erscheine regelmäßig zweimonatlich und nicht fallweise. Jeder Mitarbeiter der Redaktion erhalte vom Finanzamt das Werbungskostenpauschale. Die ****Zeitschrift sei zwar keine Tageszeitung, aber eine ****wissenschaftliche Fachzeitschrift, wodurch sich der Abstand von zwei Monaten begründe (Autorenkontakte, Recherchen, umfangreiche Grafiken ...). Die Zeitschrift sei auch im Ausland sehr beliebt, weil es sonst keine Fachpublikation in dieser Form gebe.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in welcher es ausführte, eine journalistische Tätigkeit übten Personen aus, die an der Berichterstattung von aktuellem Geschehen in Medien arbeiteten. Somit zählen zu den Journalisten nicht nur der Reporter sondern auch der Redakteur, Schriftleiter.
Nicht als Journalisten gälten im Allgemeinen Personen, die fallweise Artikel oder Kommentare in Zeitungen veröffentlichen, sowie Pressereferenten oder Pressesprecher von Unternehmen oder anderen Institutionen, und zwar auch dann, wenn für sie ein Presseausweis ausgestellt wurde, weiters Mitarbeiter in Redaktionen, die grafische oder technische Arbeiten, Schreibarbeiten oder Kanzleiarbeiten bzw sonstige Verwaltungsarbeiten und Hilfsdienste ausführten.
Die Beschwerdeführerin sei Sachbearbeiterin für Layout und Medien. Diese Tätigkeit zähle nicht zu den journalistischen Bereichen, für welche laut obigen Ausführungen das Journalistenpauschale gewährt werden könne.

Die Beschwerdeführerin brachte einen Vorlageantrag ein in welchem sie zusammengefasst vorbringt, die Zeitschrift erscheine zweimonatlich und publiziere aktuelle und ****wissenschaftliche Fachartikel sowie in jeder Ausgabe die ****-Berichte. Ihr Tätigkeitsbereich erstrecke sich über das Einholen der Artikel, diese auszuwählen, textlich anzupassen und nach den Vorgaben der Zeitschrift für das Layout zu gestalten bzw zu ändern. Zusätzlich sei sie noch für die Bearbeitung der Homepage mitverantwortlich.

Das Gericht richtete an die Beschwerdeführerin folgenden Vorhalt:

"In Ihrer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 begehren sie die Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales für Journalisten.
Nach der Aktenlage waren bzw sind Sie in der Redaktion der
****Zeitschrift als Sachbearbeiterin Layout & Medien tätig. Ihr Arbeitgeber hat in der Bestätigung vom 15.3.2019 bestätigt, dass Ihre Tätigkeit bei der Ö**** journalistisch war. In Ihrem Vorlageantrag haben Sie angegeben, Ihr Tätigkeitsbereich erstreckte sich über das Einholen der Artikel, diese auszuwählen, textlich anzupassen und nach den redaktionellen Vorgaben für das Layout zu gestalten bzw zu ändern. Zusätzlich seien Sie noch für die Bearbeitung der Homepage mitverantwortlich.
Was unter einer journalistischen Tätigkeit zu verstehen ist, hat das Finanzamt in seinem Vorlagebericht ausführlich dargestellt.
Keine Journalisten sind Mitarbeiter in Redaktionen, die grafische oder technische Arbeiten, Schreibarbeiten oder Kanzleiarbeiten bzw. sonstige Verwaltungsarbeiten und Hilfsdienste ausführen (LStR 2002 RZ 401; Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 17 Anm 218 (Stand 1.3.2018, rdb.at); Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar (66. Lfg 2018) zu § 17 EStG Rz 64, Doralt, EStG
12, § 17 Tz 83).
Das Werbungskostenpauschale kann nur von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, deren Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausschließlich einer oder mehrerer der angeführten Berufsgruppen entspricht. Umfasst das Dienstverhältnis auch andere nicht in der Verordnung angeführte Tätigkeiten, steht der Pauschbetrag nicht zu, eine Aliquotierung des Pauschbetrages bei nicht ausschließlicher Tätigkeit ist nicht möglich. Die Ausübung einer völlig untergeordneten anderen Tätigkeit steht aber der Inanspruchnahme nicht entgegen (LStR 2002, Rz 407; Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar (66. Lfg 2018) zu § 17 EStG Rz 74; Doralt, EStG
12, § 17 Tz 86; Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 17 Anm 225 (Stand 1.3.2018, rdb.at)).
Es genügt somit für die Inanspruchnahme des Pauschales nicht, wenn Ihrer Tätigkeit auch journalistisch ist, vielmehr muss die Tätigkeit (abgesehen von einer völlig untergeordneten anderen Tätigkeit) ausschließlich journalistisch sein.
Das Bundesfinanzgericht geht nach der Aktenlage davon aus, dass die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit nicht ausschließlich journalistisch, sondern zu einem erheblichen Teil auch grafische oder technische Arbeiten, Schreibarbeiten oder sonstige Kanzleiarbeiten umfasst. Demnach bestünde kein Anspruch auf die Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales für Journalisten.
Es wird Ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei Ihrer Tätigkeit ausschließlich um eine journalistische Tätigkeit handelt.
Legen Sie dazu bitte gegebenenfalls eine entsprechende Bestätigung Ihres Arbeitgebers vor, aus welcher auch ersichtlich ist, dass es sich bei Ihnen nicht um eine Mitarbeiterin in der Redaktion handelt, die grafische oder technische Arbeiten, Schreibarbeiten oder Kanzleiarbeiten bzw sonstige Verwaltungsarbeiten oder Hilfsdienste ausführt.
Weiters möge bekannt gegeben werden, welche Person(en) konkret bei der
Ö**** die genannten grafischen oder technischen Arbeiten, Schreibarbeiten oder Kanzleiarbeiten bzw sonstigen Verwaltungsarbeiten und Hilfsdienste ausführt, wenn dies nicht Sie sein sollten.
Sollte kein entsprechender Nachweis von Ihrer Seite gebracht werden wird das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung davon ausgehen, dass es sich bei der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit nicht ausschließlich um eine journalistische Tätigkeit handelt."

Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin ist im Bundesministerium für **** beschäftigt. Im Rahmen dieser Beschäftigung ist die Beschwerdeführerin Mitarbeiterin der periodisch erscheinenden Zeitschrift "****Zeitschrift (Ö****)". Im Impressum dieser Zeitschrift ist die Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin von Layout & Medien genannt.

Die Zeitschrift erscheint zweimonatlich und publiziert aktuelle und ****wissenschaftliche Fachartikel sowie in jeder Ausgabe die ****-Berichte.

Der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin erstreckt sich über das Einholen der Artikel, diese auszuwählen, textlich anzupassen und nach den Vorgaben der Zeitschrift für das Layout zu gestalten bzw zu ändern. Zusätzlich ist sie noch für die Bearbeitung der Homepage mitverantwortlich.

Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit ist dabei nicht ausschließlich journalistisch, sondern umfasst zu einem erheblichen Teil auch grafische oder technische Arbeiten, Schreibarbeiten oder sonstige Kanzleiarbeiten.

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausschließlich journalistisch ist, sondern zu einem erheblichen Teil auch grafische oder technische Arbeiten, Schreibarbeiten oder sonstige Kanzleiarbeiten umfasst gründet sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, die Angaben im Impressum der Ö**** sowie auf den Umstand, dass der Vorhalt des Gerichtes unbeantwortet geblieben ist und die Beschwerdeführerin den Nachweis, dass es sich bei Ihrer Tätigkeit ausschließlich um eine journalistische Tätigkeit handelt, nicht erbracht hat.

Im Übrigen sind die Feststellungen unstrittig.

Rechtlich folgt daraus:

Nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten BGBl II Nr 382/2001 idgF werden für Journalisten anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs 3 EStG Werbungskosten von 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt.

Wie das Gericht bereits in seinem Vorhalt - auf welchen zur näheren Begründung verwiesen wird - ausgeführt hat, kann das Werbungskostenpauschale nur von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, deren Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausschließlich einer oder mehrerer der in der Verordnung angeführten Berufsgruppen entspricht. Umfasst das Dienstverhältnis auch andere, nicht in der Verordnung angeführte Tätigkeiten, steht der Pauschbetrag nicht zu, eine Aliquotierung des Pauschbetrages bei nicht ausschließlicher Tätigkeit ist nicht möglich. Die Ausübung einer völlig untergeordneten anderen Tätigkeit steht aber der Inanspruchnahme nicht entgegen.

Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit ist nicht ausschließlich journalistisch, sondern umfasst zu einem erheblichen Teil auch grafische oder technische Arbeiten, Schreibarbeiten oder sonstige Kanzleiarbeiten. Eine solche Tätigkeit, die bloß auch journalistisch ist, genügt für die Inanspruchnahme des Werbungskostenpauschales nicht.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 Abs 1 BAO als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2020