Volltext

BFG 15.05.2020, RV/7101032/2018

Vorlageantrag, obwohl Stattgabe des Stundungsansuchens (§ 17a VfGG) mit BVE

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101032.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 212 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.DDr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache ****Bf.+ADRESSE**** , über die Beschwerde vom 11.01.2018 gegen den Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuches vom 18. Dezember 2017 des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, StNr. ****x1**** betreffend Stundung von Gebühren gemäß § 17a VfGG samt Erhöhung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 16. Jänner 2018 stattgegeben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang

Nach den elektronisch vorgelegten Teilen des Finanzamtsaktes suchte der Bf. am 21. August 2017 beim Verfassungsgerichtshof (zu ****x2****) um Zahlungsaufschub bis 21. Dezember 2018 betreffend Eingabengebühr in Höhe von 240 Euro an.

Mit Schreiben vom 30. August 2017 leitete der Verfassungsgerichtshof das Schreiben des Bf. um Zahlungsaufschub an das Finanzamt weiter. Dem Bf. teilte der Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 30. August 2017 mit, dass der Verfassungsgerichtshof zwar gesetzlich verpflichtet ist, die Einhaltung der gesetzlichen Gebührenvorschriften zu prüfen und die Finanzbehörde über die nicht entrichteten Gebühren in Kenntnis zu setzen, er kann jedoch nicht über ein Ersuchen um Zahlungsaufschub entscheiden; für die Gebührenerhebung und alle damit verbundenen Anträge, wie z.B. Zahlungsaufschub- oder Teilzahlungsansuchen, ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zuständig, weshalb der Antrag dem zuständigen Finanzamt weitergeleitet werde.

Da die Gebühr gemäß § 17a VfGG nicht ordnungsgemäß entrichtet worden war, erfolgte aufgrund der Mitteilung des Verfassungsgerichtshofes an das Finanzamt die Vorschreibung der Gebühren samt Gebührenerhöhung mit Bescheid vom 13. Dezember 2017.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2017 wies das Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen ab.

Fristgerecht wurde dagegen Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Jänner 2018 gab das Finanzamt der Beschwerde statt und bewilligte dem Bf. eine Stundung bis 21. Dezember 2018.

Fristgerecht stellte der Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

2. Begründung

§ 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung lautet: Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Dem Ansuchen des Bf. gab bereits das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Jänner 2018 vollinhaltlich statt und bewilligte ihm die Stundung des Abgabenrückstandes von 360 Euro bis 21. Dezember 2018.

3. Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Grundsätzliche Rechtsfragen wurden nicht aufgeworfen.

 

 

 

Wien, am 15. Mai 2020