Volltext

BFG 28.07.2020, RV/7101971/2020

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein haushaltszugehöriges Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wurde nicht zu

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101971.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 · § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde der L**** D**** R***, [Adresse], gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 5.5.2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011 zu Recht:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Am 2.1.2017 langte beim Finanzamt die von der Beschwerdeführerin mit 31.12.2016 unterschriebene Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt den Antrag als verspätet zurück, wobei es in der Begründung ausführte, der Antrag sei nicht fristgerecht eingebracht worden.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wies die Beschwerdeführerin nach, dass der Antrag am 31.12.2016 zur Post gebracht worden war.

Das Finanzamt erließ mit Beschwerdevorentscheidung einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011, wobei es jedoch zum Teil von der Erklärung abwich. In der Begründung dieses Bescheides führte das Finanzamt aus:

"Einem Steuerpflichtigen steht ein Unterhaltsabsetzbetrag nur für Kinder zu, die nicht zu seinem Haushalt gehören und für die weder ihm noch seinem (Ehe) Partner der Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) gewährt wird.
Laut Aktenlage waren Sie im Kalenderjahr 2011 Familienbeihilfenbezieherin für Ihr Kind
B**** L****, deshalb kann der beantragte Unterhaltsabsetzbetrag nicht zum Ansatz kommen.

Die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen (z.B. Gewerkschaftsbeiträge) wurden bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt (§ 62 Z 3 EStG 1988). Ein nochmaliger Abzug im Rahmen des Veranlagungsverfahrens ist daher nicht möglich.
Deshalb musste im Zuge der Erstellung dieser Beschwerdevorentscheidung eine betragsmäßige Korrektur vorgenommen werden."

Die Beschwerdeführerin stellte einen nicht näher begründeten Vorlageantrag und führte aus, eine Begründung werde nachgereicht. Tatsächlich langte keine weitere Begründung beim Finanzamt ein.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung wurde am 31.12.2011 zur Post gegeben und war damit rechtzeitig. Die Zurückweisung erfolgte daher zu unrecht.

Der mit der Beschwerdevorentscheidung erlassene Einkommensteuerbescheid weicht von der Erklärung insoweit ab, als der beantragte Unterhaltsabsetzbetrag und ein Teil der geltend gemachten Gewerkschaftsbeiträge (272,64 EUR) nicht berücksichtigt wurden.

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht nur für Kinder zu, die nicht haushaltszugehörig sind, für die der Steuerpflichtige Unterhalt leistet und für die dem Steuerpflichtigen keine Familienbeihilfe gewährt wird (§ 33 Abs 4 Z 3 EStG). Da die Beschwerdeführerin im gesamten Kalenderjahr 2011 für ihren Sohn Familienbeihilfe bezogen hat, kann der Unterhaltsabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.
Von den geltend gemachten Gewerkschaftsbeiträgen, sonstigen Beiträgen zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen und selbst eingezahlten SV-Beiträgen von 330,64 EUR wurden vom Arbeitgeber im Zuge der Lohnverrechnung bereits 272,64 EUR berücksichtigt. Der Restbetrag von 58,00 EUR wurde vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid (Beschwerdevorentscheidung) neben dem Pauschbetrag für Werbungskosten berücksichtigt (§ 16 Abs 1 Z 3 EStG).

Der Einkommensteuerbescheid (Beschwerdevorentscheidung) erweist sich damit als zutreffend.

Da der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung mit dem angefochtenen Bescheid zunächst zurückgewiesen wurde erweist sich die dagegen gerichtete Beschwerde als berechtigt.
Der angefochtene Bescheid ist daher abzuändern und die Einkommensteuer entsprechend der zutreffenden Beschwerdevorentscheidung (Einkommensteuerbescheid) festzusetzen.

 

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

 

Beilage: 1 Berechnungsblatt (Einkommensteuer 2011)

 

 

Wien, am 28. Juli 2020