Volltext

BFG 15.07.2020, RV/7102364/2020

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme des Vorlageantrages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102364.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO · § 264 Abs. 4 BAO · § 264 Abs. 3 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch WTS Tax Service Steuerberatungsgesellschaft mbH, Am Modenapark 10, 1030 Wien, betreffend Beschwerde vom 30. Juli 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 10. Juli 2009 betreffend Körperschaftsteuer 2006 den Beschluss:

Spruch

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    Der Vorlageantrag vom 02.10.2009 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt.
    Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2009 erledigt.

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    Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

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    Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Feststellungen

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge Bf.) erhob gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2006 am 30.07.2009 das Rechtsmittel der Berufung, das mittlerweile nach Vorlage durch die belangte Behörde als Beschwerde zu behandeln ist.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2009 richtete die Bf. den Vorlageantrag vom 02.10.2009.

Mit Eingabe vom 01.07.2020 wurde darauf hingewiesen, an der Rechtsverfolgung nicht mehr interessiert zu sein. Mit Eingabe vom 13.07.2020 per Fax wurde das Vorbringen dahingehend konkretisiert, dass die Bf. ihren Vorlageantrag vom 02.10.2009 zurücknimmt.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (hinsichtlich der Beschwerde und des Vorlageantrages) sowie den Eingaben der Bf. vom 01.07.2020 und 13.07.2020.

Erwägungen

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    Zu Spruchpunkt I: Gegenstandsloserklärung

Mit Vorlageantrag vom 02.10.2009 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde.

Mit Einbringen vom 13.07.2020 nahm die Bf. den Vorlageantrag gegenüber dem Bundesfinanzgericht zurück.

Nach Zurücknahme des Vorlageantrages ist dieser vom Verwaltungsgericht gemäß § 264 Abs. 4 BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären (vgl. Ritz, BAO6 (2017) § 264 Rn 12a mit weiteren Nachweisen).

Somit ist der Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 4 BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Die Beschwerde gilt gemäß § 264 Abs. 3 BAO damit wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

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    Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Wien, am 15. Juli 2020