Kopf
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch ***stV***, ***Adresse stV***, über die Beschwerde vom 24.6.2019 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Umgebung vom 22.5.2019 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 und 2015 beschlossen:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs 2 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
1. Verfahrensgang/Sachverhalt:
Mit Bescheiden vom 22.5.2019 nahm die belangte Behörde die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 und 2015 wieder auf.
Dem Verbindungsgebot des § 307 Abs 1 BAO entsprechend setzte die belangte Behörde mit Bescheiden vom selben Tag die Einkommensteuer für die Jahre 2014 und 2015 fest.
Mit Schreiben vom 24.6.2019 wurde sowohl gegen die Wiederaufnahmsbescheide als auch gegen die in den wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheide Beschwerde erhoben.
In ihren abweisenden Beschwerdevorentscheidungen vom 12.5.2020 sprach die belangte Behörde nur über die Beschwerde gegen die Sachbescheide, nicht hingegen über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmsbescheide ab.
Mit Schreiben vom 12.6.2020 wurde dagegen ein Vorlageantrag erhoben.
Die belangte Behörde legte daraufhin die Beschwerde gegen die Sachbescheide dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.9.2020, dem Bf am 7.9.2020 zugestellt, gab die belangte Behörde der bis dahin unerledigten Beschwerde gegen die Wiederaufnahmsbescheide Folge und hob die Wiederaufnahmsbescheide auf.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung):
§ 261 Abs 2 BAO lautet auszugsweise wie folgt:
"Wird einer Bescheidbeschwerde (…) gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist (…) eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."
§ 307 BAO lautet wie folgt:
"(1) Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002)
(3) Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.9.2020 gab die belangte Behörde der Beschwerde vom 24.6.2019 gegen die Bescheide vom 22.5.2019 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2014 und 2015 statt und hob die Wiederaufnahmsbescheide auf.
Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide schieden die hier angefochtenen, in den wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheide ex lege aus dem Rechtsbestand aus (vgl zB VwGH 28.2.2012, 2009/15/0170; siehe auch Ritz, BAO6 § 307 Tz 8, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rsp des VwGH).
Die gegen die Sachbescheide gerichtete Beschwerde war daher gemäß § 261 Abs 2 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
3.2. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung unmittelbar aus § 261 Abs 2 BAO ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 9. September 2020