Volltext

BFG 27.07.2020, RV/7100452/2020

Familienheimfahrt oder Pendlerpauschale

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100452.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 · § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 12. September 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

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    Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert.
    Das Einkommen beträgt 20.987,49 Euro. Die Einkommensteuer beträgt nach Anrechnung der vom Dienstgeber entrichteten Lohnsteuer (3.057,37 Euro) und Rundung (§ 39 Abs 3 EStG) -1.198 Euro (Gutschrift).

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    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

In der Einkommensteuererklärung beantragte der Beschwerdeführer (Bf) unter anderem Werbungskosten für Familienheimfahrten im Ausmaß von 1.836 Euro und die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs 4 EStG). Er sei in Ungarn ansässig und habe im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt. Er sei bei einem österreichischen Arbeitgeber als Lkw-Fahrer beschäftigt.

Im Einkommensteuerbescheid vom 12.9.2019 versagte die belangte Behörde dem Bf die Anerkennung seiner Familienheimfahrten in Höhe von 1.836 Euro. Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz seien nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Da die Voraussetzungen laut Aktenlage nicht zuträfen, könnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Die Beschwerde vom 11.10.2019 lautet: "Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir für das Kalenderjahr 2018 eine Gutschrift von 940 € festgesetzt. Bei Berechnung der Einkommensteuer wurden die Familienheimfahrten im Kalenderjahr 2018 nicht berücksichtigt. Ich beantrage somit die Aufhebung des oben genannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem die Familienheimfahrten in Höhe von 1.836 € berücksichtigt wird."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Familienheimfahrten stünden nur im Zusammenhang mit beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung zu. Der Bf verfüge in Wien über eine kostenlose Wohnmöglichkeit, daher liege kein doppelter eigener Haushalt vor und die Fahrten seien steuerlich nicht abzugsfähig.

Im Vorlageantrag vom 14.11.2019 ersucht der Bf, das Pendlerpauschale in Höhe von 738 Euro zu berücksichtigen.

Aktenkundig sind weiters eine Bestätigung des Schwagers des Bf darüber, dass der Bf in seiner Wohnung in Wien keine Miete zahle sowie Nachweise des Bf darüber, dass weder er noch seine Frau in Ungarn Einkünfte erzielten.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf hat seinen Familienwohnsitz gemeinsam mit seinen Kindern (im Beschwerdejahr 8 und 12 Jahre alt) in Ungarn, wo weder er noch seine Frau Einkünfte erzielen. Er arbeitet bis Juni 2018 bei einem Unternehmen in Sattledt und ab Juli bei einer Spedition im Marchfeld. Der Arbeitsort ist ca. 90 km (1,5 Stunden Fahrzeit mit dem Pkw) vom Familienwohnsitz entfernt. Daher nutzt der Bf eine Wohnung in Wien, die vom Arbeitsort 30 km entfernt liegt (ca ½ Stunde Fahrzeit mit dem Pkw) und mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. eineinviertel Stunden erreichbar ist, wobei die erste Verbindung kein pünktliches Erscheinen zum Dienstbeginn des Bf um 6 Uhr morgens ermöglicht.

Der Bf beantragt Reisekosten für Familienheimfahrten und das Pendlerpauschale für die ab Juli ausgeübte Tätigkeit.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen ergeben sich aus den vom Bf abgegebenen Erklärungen. Die Feststellungen zu seiner inländischen Wohnung ergeben sich aus dem Schreiben seines Schwagers und der Angabe dieser Anschrift als Zustelladresse. Dass er von dort aus den Arbeitsort aufsucht, ergibt sich aus dem Antrag auf das Pendlerpauschale. Die festgestellten Entfernungen und Fahrzeiten ergeben sich aus Abfragen von Routenplanern (Google Maps) und Fahrplänen (ÖBB Scotty). Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1 Abs 2 EStG). Da der Bf die Wiener Wohnung seines Schwagers schon in den Jahren davor als Adresse angegeben hat und auch im Folgejahr nutzt, ist er unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs 2 EStG), ein Antrag gemäß § 1 Abs 4 EStG ist daher unzulässig (vgl UFS 11.6.2007, RV/0545-I/06).

Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Beträgt jedoch die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale in Höhe von 1.476 Euro jährlich (§ 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG). Die Unzumutbarkeit ergibt sich hier dadurch, dass ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsort bei öffentlicher Anreise nicht möglich wäre. Das Pendlerpauschale steht daher für die Monate Juli bis Dezember 2018 anteilig zu wie beantragt. Demzufolge steht auch der Pendlereuro (§ 33 Abs 5 Z 4 EStG) im Ausmaß von 30 Euro zu, wie bereits im angefochtenen Bescheid berücksichtigt.

Voraussetzung dafür, dass Familienheimfahrten als Werbungskosten anerkannt werden, ist, dass es unzumutbar ist, den Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort zu verlegen. Der Bf bringt jedoch weder Gründe für eine solche Unzumutbarkeit vor, noch ergeben sich aus dem Akt Anhaltspunkte dafür. Daher sind die Kosten der Heimfahrten rein privat veranlasst und sind nicht abziehbar (§ 20 Abs 1 Z 1 EStG).

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

 

Wien, am 27. Juli 2020