Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf., Ungarn, vom 17. Oktober 2019, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 17. September 2019 betreffend Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Monat September 2019, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf), im Inland nichtselbständig erwerbstätiger ungarischer Staatsbürger, erhielt bis September 2019 die volle (indexierte) Familienbeihilfe für drei in Ungarn lebende Kinder.
Mit Schreiben vom 16.09.2019 gab der Bf bekannt, dass seine Gattin seit 28.08.2019 wieder in Ungarn arbeite. Demgemäß sei er nur für eine Ausgleichszahlung berechtigt.
Das Finanzamt (FA) forderte mit Bescheid vom 17.09.2019 die für den Monat September 2019 bezogene gesamte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge iHv insgesamt EUR 445,73 als zu Unrecht bezogen zurück und führte im Spruch aus:
"Um Ihnen die Zahlung des Rückforderungsbetrages zu erleichtern {zu vereinfachen), erfolgt die Rückzahlung bis auf Widerruf durch Anrechnung des zu Unrecht bezogenen Betrages auf die fälligen oder fällig werdenden Familienbeihilfen (einschließlich Kinderabsetzbeträgen). Mit Einzahlung des Rückforderungsbetrages wird die Anrechnung hinfällig. Eine ev. verfügte Direktauszahlung für ein Kind ist für die Dauer der Anrechnung nicht wirksam."
Begründend wurde dargelegt:
"Aufgrund ihrer Meldung, dass ihre Ehegattin in Ungarn wieder beschäftigt ist, wird die volle Familienbeihilfe für September 2019 rückgefordert und mit der Ausgleichszahlung gegenverrechnet. Sie brauchen nichts einzuzahlen."
Am 18.09.2019 versandte das FA an den Bf eine Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung für verschiedene Zeiträume, u.a. September 2019.
Laut "Auszahlungsnachweis" handelt es sich für September 2019 um einen Betrag iHv EUR 200,25 (Differenzzahlung) und EUR 98,46 (Kinderabsetzbeträge), sohin gesamt EUR 298,71.
In der Beschwerde vom 17.10.2019 brachte der Bf i.w. vor, laut seiner Berechnung betrage die volle Familienbeihilfe aus Österreich für drei Kinder ca. EUR 348,66. Aus Ungarn würde die Familie 48.000 HUF, ca. EUR 155, an Familienbeihilfe bekommen. Der vom FA berechnete Betrag sei 445,73. Er sei aber höher als die volle Familienbeihilfe.
Der Bf ersuche daher um Überprüfung und Korrektur des Rückstands.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 29.01.2020 wies das FA die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Darlegung der maßgeblichen gesetzlichen Normen i.w. aus, da sich die Kinder des Bf ständig in Ungarn aufhalten würden, bestehe nur ein Anspruch auf die indexierte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Diese betrage für den Monat September 2019 (Beträge in EUR):
- Familienbeihilfe 78,19 und Kinderabsetzbetrag 32,82 für Kind1
- Familienbeihilfe 134,49 und Kinderabsetzbetrag 32,82 für Kind2
- Familienbeihilfe 134,49 und Kinderabsetzbetrag 32,82 für Kind3
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge gesamt 445,73
Differenzzahlung indexiert in Österreich betrage 298,71
Der ungarische Anteil als Rückzahlung betrage 147,02
Die bereits am 03.09.2019 ausbezahlte volle indexierte Familienbeihilfe für September 2019 für die drei Kinder sei am 17.09.2019 wieder rückgefordert worden. Am 18.09.2019 sei die zustehende Ausgleichszahlung für September 2019 für die drei Kinder in Höhe von EUR 298,71 mit der Rückforderung gegenverrechnet und der verbleibende ungarische Anteil in Höhe von EUR 147,02 sei mit der am 03.10.2019 ausgezahlten Familienbeihilfe gegenverrechnet worden. Der Restbetrag sei an den Bf ausbezahlt worden.
Somit sei alles korrekt abgerechnet worden.
Der Bf beantragte mit Schreiben vom 05.03.2020, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorzulegen und führte i.w. aus, wie schon in der Beschwerde ausgeführt, sei die Familienbeihilfe für seine Kinder nicht korrekt gezahlt worden. Im Anhang befänden sich Kopien von Kontoauszügen.
Im beigelegten Kontoauszug sind folgende Zahlungen des FA ersichtlich:
06.09.2019 Gutschrift 3.970,48 Ausgleichszahlung Familienbeihilfe Kinderabsetzbetrag 10/18 - 11/18
08.10.2019 Gutschrift 41,33 Kinderabsetzbetrag 10/19
06.11.2019 Gutschrift 189,97 Kinderabsetzbetrag 11/19 Ausgleichszahlung 11/19
06.12.2019 Gutschrift 187,30 Kinderabsetzbetrag 12/19 Ausgleichszahlung 12/19
Das FA legte mit Vorlagebericht vom 16.06.2020 die Beschwerde dem BFG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde i.w. ausgeführt, es sei der Rückforderungsbescheid der ausgezahlten Familienbeihilfe ergangen sowie eine Mitteilung über die Gewährung der Differenzzahlung. Im Saldi bleibe der Differenzbetrag zwischen Vollauszahlung und Differenzzahlung als Rückstand. Der Bf sei mit der Berechnung nicht einverstanden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf, ungarischer Staatsbürger, ist im Inland nichtselbständig erwerbstätig. Seine Gattin und die drei Kinder Kind1, geb. 2016, Kind2, geb. 2013, und Kind3, geb. 2011, halten sich ständig in Ungarn auf, wo sich der Familienwohnsitz befindet. Die Gattin des Bf hat seit September 2019 nichtselbständige Einkünfte in Ungarn. Sie bezieht im September 2019 ungarisches Kindergeld iHv 48.000 HUF.
Der Bf erhielt für September 2019 für die drei Kinder die österreichische indexierte Familienbeihilfe in voller Höhe von EUR 445,00.
Beweiswürdigung
Die persönlichen Verhältnisse des Bf und seiner Familie sind unstrittig.
Der Erhalt der Familienbeihilfe iHv EUR 445,00 ist durch Abfragen aus dem AIS des Bundes erwiesen.
Rechtliche Beurteilung
Aufgrund der Erwerbstätigkeit des Bf in Österreich und des ständigen Aufenthaltes der Gattin und der Kinder in Ungarn liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, weshalb die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist.
Gemäß Art. 11 dieser Verordnung unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates.
Die Prioritätsregeln legen fest, welcher Mitgliedstaat vorrangig und welcher nachrangig für die Familienleistungen zuständig ist. In allen Fällen ist für alle Familienleistungen derselbe Staat vorrangig bzw. nachrangig zuständig.
Für die Feststellung der Zuständigkeit für Familienleistungen ist zunächst für jeden Elternteil gesondert festzustellen, welchen Rechtsvorschriften er unterliegt.
Gemäß den Prioritätsregeln des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stehen an erster Stelle die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche. Da beide Elternteile einer Beschäftigung nachgehen ist der Wohnort des Kindes das entscheidende Kriterium.
Die Kinder des Bf wohnen in Ungarn, weshalb für die Auszahlung von Familienleistungen Ungarn vorrangig und Österreich lediglich nachrangig für eine Differenz(Ausgleichs)zahlung zuständig ist.
Gemäß § 8a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) sind die Beträge an Familienbeihilfe und gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) ist der Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, an das Preisniveau des Wohnortstaates anzupassen. Die Beträge an Familienbeihilfe nach § 8a FLAG 1967 und des Kinderabsetzbetrages nach § 33 Abs 3 Z 2 EStG 1988 wurden mit der Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung (BGBl. II Nr. 318/201/) kundgemacht und gelten ab 01.01.2019.
Da sich die Kinder des Bf ständig in Ungarn aufhalten, besteht nur ein Anspruch auf die Familienbeihilfe nach § 8a FLAG 1967 sowie auf den Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988.
Die volle indexierte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für September 2019 beträgt (Beträge in EUR):
Grundbetrag Familienbeihilfe für 3 Kinder im Alter von 3 - 9 Jahren:
68,51 x 3 = 205,53
Geschwisterstaffel für 3 Kinder:
9,78 x 3 = 29,34
Schulstartgeld für 2 Kinder für September:
56,20 x 2 = 112,40
Kinderabsetzbetrag für 3 Kinder:
32,82 x 3 = 98,46
Summe: 445,73
Diese Summe wurde an den Bf ausbezahlt, bevor er bekannt gab, dass seine Gattin ab September 2019 in Ungarn wieder nichtselbständig erwerbstätig ist.
Der Bf hat daher für September 2019 Anspruch auf die Differenz(Ausgleichs)zahlung in Höhe der Differenz zwischen der (höheren) inländischen indexierten Familienbeihilfe und des (niedrigeren) Kindergelds in Ungarn.
Die Differenzzahlung beträgt:
EUR 445,73 inländische indexierte FB in voller Höhe
HUF 48.000 = EUR 147,02
Anspruch des Bf für September 2019:
EUR 445,73 - EUR 147,02 = EUR 298,71 Differenzzahlung
Gemäß § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Das FA hat den gesamten für September 2019 erhaltenen Betrag iHv EUR 445,73 zurückgefordert, den für September 2019 zustehenden Betrag von EUR 298,71 jedoch angerechnet, sodass der Saldo iHv EUR 147,02 (zuviel erhaltener Betrag) als Rückstand auf dem Familienbeihilfenkonto des Bf verblieb. Der Bf musste diesen Rückstand nicht bezahlen, sondern auch dieser Betrag wurde auf die (nächste zustehende) Differenzzahlung für Oktober 2019 iHv EUR 188,35 angerechnet und der Rest von EUR 41,33 zur Auszahlung gebracht. Hätte das FA nur den für September 2019 zuviel erhaltenen Betrag iHv EUR 147,02 rückgefordert und diesen Betrag auf die zustehende Differenzzahlung für Oktober 2019 angerechnet, wäre das Ergebnis der Berechnung gleich gewesen. Die vom FA durchgeführte Berechnung (die nur durch zahlreiche Abfragen aus dem Abgaben- und Familienbeihilfenkonto des Bf nachvollzogen werden konnte) hat sich daher als richtig erwiesen.
Zum Vorbringen des Bf, wonach die Familienbeihilfe in Österreich ca EUR 348,66 betrage, wird darauf verwiesen, dass für September 2019 zusätzlich auch das Schulstartgeld iHv EUR 112,40 für 2 Kinder anzusetzen ist, was der Bf offenbar übersehen hat.
Da der Bf in der Beschwerde nur die Berechnung bekämpft, diese jedoch für den vom BFG zu beurteilenden Rückforderungszeitraum September 2019 richtig ist, war die Beschwerde abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da der Bf nur die durchgeführte Berechnung bekämpft und die zu lösenden Rechtsfragen unstrittig sind und im Einklang mit der Judikatur des VwGH stehen, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am 2. Juli 2020