Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. August 2013 gegen den Bescheid des ***2*** vom 30. Juli 2013 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird (im Sinne der Beschwerdevorentscheidung) abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2013 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Streitjahr 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Arbeitnehmerveranlagung erfolgte zunächst antragsgemäß. Mit Bescheid vom 30.07.2013 nahm das Finanzamt (FA) das Verfahren wieder auf, da der Bf. im Jahr 2012 neben dem laufenden Arbeitslohn auch Bezüge gemäß § 69 Abs. 6 Z. 1 EStG 1988 erhalten hat, die bei der ursprünglichen Veranlagung noch nicht bekannt waren. Es lag für 2012 somit eine Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 vor. Der Bescheid ergab eine Nachforderung von € 1.577,00.
Gegen den Einkommensteuerbescheid brachte der Bf. die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung ein und führte aus wie folgt:
"Bei der Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung wurden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit falsch berücksichtigt, da die Summen auf dem Ihnen übermittelten Jahreslohnzettel der bezugsauszahlenden Stelle ***3*** nicht korrekt sind. (Bruttobezüge, Sonstige Bezüge, Steuerpflichtige Bezüge, etc.)
Ich erbitte und beantrage daher die Neuberechnung der Jahreslohnsteuer aufgrund meiner Lohnzettel und Kontoauszüge (von Jänner 2012 bis Oktober 2012). Ab Juni bekamen wir von der Firma ***3*** keine korrekten Lohnzettel mehr, deshalb die Kontoauszüge. Die Firma ging in Insolvenz und Konkurs, daher die 2. bezugsauszahlende Stelle des Insolvenz-Entgelt-Fonds. Über den Fond bekam ich 1 1/2 ausstehende Monatslöhne, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration.
Zur Berechnung sende ich Ihnen die Kopien meiner Lohnzettel, Kontoauszüge und Abrechnung des Insolvenz-Entgelt Fonds.
Aufgrund der Tatsache des falsch übermittelten Jahreslohnzettel der Firma ***3*** wurde der Fall zusätzlich auch von der Arbeiterkammer überprüft!
Ausgehend von den ausbezahlten Bezügen der Firma ***3*** und den dazugehörigen monatlichen Abrechnungen und Kontoauszügen sollten die steuerpflichtigen Bezüge daher ca. € 18.880,15 betragen. Die anrechenbare Lohnsteuer beträgt ca. € 3.809,63. Sonderzahlungen wurden nicht mehr von der Firma ***3*** ausbezahlt. Die sonstigen Bezüge betragen daher € 0,00. Ich ersuche eine Korrektur des Jahreslohnzettels durch das zuständige Betriebsstätten Finanzamt zu veranlassen, bzw. im Schätzungswege aufgrund der vorgelegten Angaben vornehmen zu lassen.
Ich beantrage somit die Aufhebung des oben genannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem der korrigierte Jahreslohnzettel der Firma ***3*** berücksichtigt wird."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 06.11.2013 wurde der Bescheid vom 30.07.2013 abgeändert und der Veranlagung ein geänderter Lohnzettel der Firma ***3*** zugrunde gelegt. Die Einkommensteuer wurde mit € 955,00 festgesetzt.
Dagegen brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend aus:
"[…] 1. Es wurde leider nicht berücksichtigt, dass ich vom Insolvenz Ausgleichfond Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration ausbezahlt bekam. Diese beiden Einkünfte haben einen begünstigten Steuersatz, der von Ihnen leider nicht berücksichtigt wurde. Ich bitte Sie um dahingehende Korrektur des Lohnsteuerbescheides.
2. Ausgehend von den ausbezahlten Bezügen der Firma ***3*** und den dazugehörigen monatlichen Abrechnungen und Kontoauszügen sollten die steuerpflichtigen Bezüge daher ca. € 18.880,15 betragen. Die anrechenbare Lohnsteuer beträgt ca. € 3.609,63. Sonderzahlungen wurden nicht mehr von der Firma ***3*** ausbezahlt. Die sonstigen Bezüge betragen daher € 0,00. Ich ersuche eine Korrektur des Jahreslohnzettels durch das zuständige Betriebsstätten Finanzamt zu veranlassen, bzw. im Schätzungswege aufgrund der vorgelegten Angaben vornehmen zu lassen."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 84 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln.
Gemäß § 19 Abs. 1 EStG (BGBl. I Nr. 142/2000) sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
Mit Bescheid vom 30.07.2013 wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2012 gemäß § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wiederaufgenommen und gleichzeitig ein neuer Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 erlassen.
Aufgrund der dagegen gerichteten Beschwerde wurde der Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2013 abgeändert und der Veranlagung ein - nach Überprüfung durch das Betriebsstättenfinanzamt - geänderter Lohnzettel der Firma ***3*** zugrunde gelegt.
Im Vorlageantrag hat der Bf. eingewendet, die steuerpflichtigen Bezüge der Firma ***3*** sollten € 18.880,15, die anrechenbare Lohnsteuer € 3.609,63 betragen und bei den Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds sei der begünstigte Steuersatz nicht berücksichtigt worden.
Mit Ergänzungsersuchen des BFG vom 05.05.2020 wurde der Bf. aufgefordert wie folgt Stellung zu nehmen:
"Laut den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Lohnzetteln
• wurde bei den vom Insolvenz-Entgelt-Fonds ausbezahlten Bezügen der begünstigte Steuersatz sehr wohl angewendet und zwar für € 2.023,91,
• betragen die von der Firma ***3*** ausbezahlten steuerpflichtigen Bezüge € 19.881,54 und die anrechenbare Lohnsteuer € 3.587,10.
Da seitens des Bundesfinanzgerichtes an der Richtigkeit dieser Lohnzettel kein Zweifel besteht, werden Sie ersucht, innerhalb von 8 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen,
1. wie hoch die vom Insolvenz-Entgelt-Fonds ausbezahlten begünstigten Bezüge Ihrer Meinung nach sein sollten und dies entsprechend zu belegen,
2. wie Sie die Beträge von € 18.880,15 und von € 3.609,63 ermittelt haben und auch dies durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen."
Dazu teilte der Bf. am 18.02.2020 telefonisch mit, dass die Zahlen damals von der Arbeiterkammer ermittelt worden seien, diesbezügliche Unterlagen aber nicht vorhanden seien.
Angesichts des Umstandes, dass der Lohnzettel der Firma ***3*** durch das Betriebsstättenfinanzamt überprüft und auch berichtigt wurde, dass weiters auf die vom Insolvenz-Entgelt-Fonds ausbezahlten sonstigen Bezüge der begünstigte Steuersatz angewendet wurde und der Bf. hinsichtlich seiner Einwendungen keine Nachweise erbringen konnte, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Zweifel an der Richtigkeit des Einkommensteuerbescheides vom 06.11.2013.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdefalles war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, sondern von einer Sachverhaltsfrage, nämlich ob und in welcher Höhe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von wie vielen Arbeitgebern bezogen wurden, abhängig. Im Übrigen haben sich die rechtlich zu ziehenden Schlüsse unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Wien, am 26. Mai 2020