Volltext

BFG 25.08.2020, RV/6100261/2020

Beschwerde nach Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100261.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 BAO · § 279 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom 19. September 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg - Land, Aigner Straße 10, 5020 Salzburg vom 3. September 2019 betreffend Einkommensteuer 2017 zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Einkommensteuerbescheid 2017 wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 4. Oktober 2019 abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe entsprechen der Beschwerdevorentscheidung vom 4. Oktober 2019 und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

 

 

Text

Entscheidungsgründe

 

A. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (kurz: Bf.) erzielte aus einem Handelsgewerbe Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für das erste Halbjahr 2017 gab sie Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Da sie jedoch für das Jahr 2017 keine Jahressteuererklärungen einreichte, wurden die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer im Schätzungswege ermittelt. Das Finanzamt setzte daher mit Bescheiden vom 3. September 2019 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 4.500 fest. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer wurde mit EUR 15.000 im Schätzungswege festgesetzt.

Mit Schreiben vom 19. September 2019 erhob die Bf. Beschwerde gegen den "Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2017", führte aus, sie habe ihr Geschäft mit 30. Mai 2017 geschlossen und den Gewerbeschein mit Juli 2017 zurückgelegt. Sie beantrage daher die Festsetzung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Diesem Schreiben legte sie die Einkommensteuererklärung für 2017 als Anlage bei. Darin erklärte sie einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 3.298,99.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. Oktober 2019 gab das Finanzamt der Beschwerde vollinhaltlich statt und änderte den Einkommensteuerbescheid gemäß der beigelegten Einkommensteuererklärung. Das Einkommen und die Einkommensteuer wurden jeweils mit Null festgesetzt.

Das Finanzamt wertete die genannte Beschwerde offenkundig auch als gegen den Umsatzsteuerbescheid 2017 gerichtet und erließ ebenfalls am 4. Oktober 2019 eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Umsatzsteuer. Auch darin wurde dem Beschwerdebegehren Folge gegeben und die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen entsprechend den in der Einkommensteuererklärung genannten Einnahmen geändert. Die so ermittelte Umsatzsteuer wurde mit EUR 228,17 festgesetzt und entspricht damit exakt den Beträgen, die die Bf. in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2017 erklärt hatte.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 erhob die Bf. abermals "Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2017" und führte als Begründung an, dass die Schätzung ihrer Umsatzsteuer 2017 nicht hinnehmbar sei. Sie habe im Juli 2017 ihr Geschäft mit EUR 36.000 Verlust schließen müssen und verfüge über kein eigenes Einkommen und kein Vermögen. Auch bekomme sie kein Arbeitslosengeld.

Mit Vorlagebericht vom 25. Juni 2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

B. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung

Der geschilderte Sachverhalt geht aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt hervor. Unstrittig ist dabei, dass die Bf. ihr Geschäft im Mai 2017 geschlossen hat, ihre Gewerbeberechtigung zurücklegte und keine weiteren Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Das Finanzamt folgte der Bf. auch hinsichtlich der Höhe der von ihr erklärten Einnahmen (Umsätze) und Ausgaben und übernahm die von der Bf. erklärten Ergebnisse in die Beschwerdevorentscheidungen vom 4. Oktober 2019.

Gemäß § 264 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt.

Gemäß § 279 BAO hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Vorlageantrag der Bf. richtet sich erkennbar (lediglich) gegen die Einkommensteuer 2017 und nennt die entsprechende Beschwerdevorentscheidung vom 4. Oktober 2019.

Mit dieser Beschwerdevorentscheidung hat aber das Finanzamt der Beschwerde der Bf. bereits vollinhaltlich stattgegeben. Die gewerblichen Einkünfte der Bf. wurden entsprechend der eingereichten Einkommensteuererklärung mit einem Verlust festgesetzt und der Verlustabzug im zulässigen Ausmaß berücksichtigt. Das solcherart ermittelte Einkommen beträgt Null, sodass auch die Einkommensteuer mit Null festgesetzt wurde.

Das Bundesfinanzgericht hat daher auszusprechen, dass der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2017 im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 4. Oktober 2019 abzuändern ist.

Zu den Ausführungen, die die Bf. hinsichtlich der Umsatzsteuer traf, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer ebenfalls im Sinne der Beschwerde festgesetzt hat. Die von der Bf. kritisierte Nachforderung von EUR 2.226,80 wurde längst storniert, stattdessen wurde die Umsatzsteuer mit den Beträgen festgesetzt, die die Bf. in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für die beiden ersten Quartale 2017 erklärt hatte. Von höheren bzw. weiteren Umsätzen ging das Finanzamt nicht aus.

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

C. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).

Da diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Revision nicht zuzulassen.

 

Salzburg, am 25. August 2020