Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, geb. ***1***, wohnhaft in ***2***, vertreten durch ***3***, vom 30. April 2012, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 4. April 2012 betreffend Einkommensteuer 2010, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die erklärten Reisekosten (Reise nach Java und Amsterdam) des Einzelunternehmers und seiner Gattin betrieblich veranlasst sind und als Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden dürfen.
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Trafikant und brachte am 2. Februar 2012 seine Einkommensteuererklärung 2010 elektronisch ein, wobei er im Rahmen seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb Reise- und Fahrtspesen i.H.v. insgesamt 13.758 € für sich und seine im Betrieb unbezahlt mitarbeitende Gattin ***4*** erklärte (KZ 9160) und nach Vorhalt des Finanzamtes belegmäßig vorlegte.

Mit Bescheid vom 4. April 2012 hat das Finanzamt die o.a. Reisespesen nicht anerkannt und begründend dazu ausgeführt:
Kosten einer Studien-/Fortbildungsreise seien nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben seien:
- Planung und Durchführung im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in einer Weise, die weitaus überwiegende betriebliche (berufliche) Bedingtheit erkennen lasse.
- Betriebliche Veranlassung reiche nicht aus.
- Die Reise biete die Möglichkeit, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung im Unternehmen zulasse.
- Reiseprogramm und Durchführung müsse nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer im Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen abgestellt seien, sodass sie auf andere Teilnehmer keine Anziehungskraft ausüben würden.
- Allgemein interessierende Programmpunkte dürften nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als während einer regelmäßigen betrieblichen Betätigung als Freizeit verwendet werde.
Da im gegenständlichen Fall lt. Reiseprogramm die o.a. Voraussetzungen nicht vorlägen, handle es sich um nicht abzugsfähige Ausgaben gem. § 20 EStG 1988.
In der Beschwerde (Berufung) vom 30. April 2012 betreffend Einkommensteuer 2010 führt der Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:
Bei den vom Finanzamt nicht anerkannten Reisen handle es sich um Fachexkursionen der niederösterreichischen Tabaktrafikanten.
Verwiesen werde auf die neue Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Reisekosten und zur "Fremdbestimmtheit".
ad Reise Amsterdam (17.-20.4.2010) i.H.v. insgesamt 2.528 €:
Das Reiseprogramm der "Fachexkursion der niederösterreichischen Tabaktrafikanten" nach Amsterdam gestaltete sich wie folgt:
Sa 17.4.2010 | 7:20 - 9:15 Vormittag Nachmittag 18 Uhr | Anreise Flug Wien nach Amsterdam Stadtrundfahrt Mittagessen im Restaurant zur freien Verfügung Grachtenfahrt Abendessen im Restaurant |
So 18.4.2010 | Vormittag Nachmittag | Frühstück im Hotel Fahrt nach Rotterdam, Hafenrundfahrt Mittagessen Fahrt nach Keukenhof (Blumenausstellung) Rest des Tages zur freien Verfügung |
Mo 19.4.2010 | Vormittag | Frühstück im Hotel Fahrt nach Kampen mit Besichtigung der Zigarrenfabrik Rest des Tages zur freien Verfügung in Amsterdam. Abendessen im Restaurant |
Di 20.4.2010 | Vormittag 16:40-18:35 | Frühstück im Hotel Besuch des Zigarrenhauses Hajenius Mittagessen Flug Amsterdam nach Wien |
Ergänzend halte der Bf. fest, dass der Samstag kein Werktag sei und nicht Grundlage des Aufteilungsverbotes sein dürfe.
Gleiches gelte für den Sonntag, an dem der Bf. auch ansonsten nicht arbeite.
Am Montag habe die Fabriksbesichtigung 8 Stunden Zeit in Anspruch genommen.
Auch am Dienstag habe eine Arbeit zumindest zum Halbtag stattgefunden.
Der Bf. gehe daher davon aus, dass im konkreten Fall Amsterdam an den Arbeitstagen (= Montag und Dienstag), die vom Verwaltungsgerichtshof notwendigen täglichen gelagerten Arbeitszeiten (durchschnittlich 8 Stunden) der Normalarbeitszeit entsprechend für einen normalen Werktag, so wahrgenommen worden seien, dass davon auszugehen sei, dass die Fachexkursion der niederösterreichischen Tabaktrafikanten zur steuerlichen Abzugsfähigkeit in Hinblick auf das zur Verfügung gestellte Programm und der zitierten Judikatur anzusehen sei.
Damit seien die für Kongress- und Geschäftsreisen strengen Maßstäbe sehr wohl eingehalten worden.
Privat konsumierte Zeiten hätten lediglich Samstag und Sonntag betroffen, die auch sonst für den Bf. arbeitsfrei seien, da seine tägliche Arbeitszeit Montag bis Freitag mit jeweils 8 Stunden umfasse.
Folgende Voraussetzungen lägen somit nach Ansicht des Bf. kumulativ vor:
Die Planung und Durchführung der Reise sei im Rahmen der "lehrgangsmäßigen Organisation" erfolgt und somit in einer Weise, die zumindest eine weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lasse.
Die Reise sei nach Planung und Durchführung so gelagert gewesen, dass sie für den Bf. eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatte.
Bei der von der niederösterreichischen Wirtschaftskammer veranstaltete Fachexkursion hätten ausschließlich Tabaktrafikanten teilgenommen.
Maßgebend sei für die steuerliche Beurteilung die Gestaltung des Aufenthaltes ohne Berücksichtigung der Reisebewegungen.
ad Reise Java (21.-31.10.2010) i.H.v. insgesamt 11.230 €:
Das Reiseprogramm der "Fachexkursion der niederösterreichischen Tabaktrafikanten" nach Java (Indonesien) gestaltete sich wie folgt:
Do 21.10.2010 | Abflug 23:20 | Anreise Flug Wien nach Bangkok |
Fr 22.10.2010 | Ankunft 14:20 | Rest des Tages zur freien Verfügung |
Sa 23.10.2010 | Vormittag | Frühstück im Hotel |
So 24.10.2010 | 8:50 - 14:15 | Flug nach Bali |
Mo 25.10.2010 | Vormittag | Frühstück im Hotel |
Di 26.10.2010 | 8 Uhr | Tempelbesuch |
Mi 27.10.2010 | | Frühstück im Hotel |
Do 28.10.2010 | 6 - 9:20 | Flug nach Surabaya |
Fr 29.10.2010 | | Frühstück im Hotel |
Sa 30.10.10 | Vormittag | Frühstück im Hotel |
So 31.10.2010 | 4:30 | Ankunft in Frankfurt |
Ergänzend bei der Reise nach Java halte der Bf. fest, dass der Samstag und der Sonntag keine Arbeitstage darstellen.
Der 26. Oktober sei in Österreich ein Feiertag und nicht als Arbeitszeit zu betrachten.
Allerdings habe am Dienstag Nachmittag, und somit in der Zeitspanne von 8 Stunden der Besuch von Wonosobo und der anschließende Besuch der Tabakplantage mit Weiterfahrt nach Semarang stattgefunden; somit habe am 25. Oktober 2010 (Arbeitstag) ein "Tausch" mit dem Feiertag am 26. Oktober stattgefunden.
Am Mittwoch, den 27. Oktober 2010 sei ganztägig die "Djarum Zigarettenfabrik" besichtigt worden.
Auch am Donnerstag, den 28. Oktober 2010 habe eine Besichtigung der "Villiger Tabakproduktion" stattgefunden.
Lediglich der Freitag, 29. Oktober 2010 sei zur freien Verfügung gestanden. Es sei somit nur ein Tag der gesamten elftägigen Exkursion steuerlich auszuscheiden.
Dabei seien die Reisetage als "neutrale Tage" zu berücksichtigen und ebenso Samstag, Sonntag und Feiertag.
Exkursionen hätten am 26., 27. und 28. Oktober 2010 stattgefunden.
Lediglich 25 % der gesamten Kosten seien somit in Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszuscheiden (Berechnung der 25 %: Di+Mi+Do+Fr abzüglich Fr, da privat; ¼ = 25 %).
Der Bf. begehre nunmehr die Anerkennung von 8.422,50 € (= 11.230 x 75 %) als Betriebsausgabe für die Reise nach Java.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Oktober 2012 wies das Finanzamt die Berufung (Beschwerde) als unbegründet ab und begründete dies wie folgt:
Den vorgelegten Rechnungen sei zu entnehmen, dass der ausgewiesene und auch vom Bf. erklärte Reisepreis 2 Personen betreffe.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Betriebsausgaben als "Studienreise" gegeben seien, wäre jedenfalls der halbe Reisepreis auszuscheiden, da die Reisekosten betreffend Frau ***4*** nicht aus betrieblichen Gründen angefallen seien.
Bei beiden Reisen seien nach Ansicht des Finanzamtes die Übergänge von privat und beruflich veranlassten Reiseabschnitten fließend. Eine einwandfreie Trennung der Programmpunkte sei nicht möglich.
Dabei sei zu beachten, dass die Anreise zu Besichtigungsorten durch landschaftlich interessante Reisestrecken und die Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten nicht zu den fachspezifischen Arbeitszeiten zu rechnen seien.
Die Reise nach Amsterdam lasse nicht erkennen, was diese von den Reisen anderer kulturell interessierter Personen unterscheidet.
Trotz des in der Berufung angeführten Zeitplanes sei eine einwandfreie Trennung der Programmpunkte nicht möglich.
Aufgrund dieser "untrennbaren Gemengelage" von privaten und mit der Einkünfteerzielung zusammenhängenden Programmpunkten, seien die Reiseaufwendungen nicht als Betriebsausgaben absetzbar.
Auch bei der Reise nach Java sei eine einwandfreie Trennung der Programmpunkte nicht möglich. Weiters sei der Besuch von Tabakplantagen meistens auch Programmpunkt von Reisen anderer kulturell interessierter Personen.
Es könne somit nicht festgestellt werden, dass das Reiseprogramm derart einseitig auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe der Tabaktrafikanten zugeschnitten sei, dass es jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehre.
Der Bf. stellte daraufhin am 5. November 2012 einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und hält darin wie folgt ergänzend fest:
Nach Ansicht des Bf. sei der Reisepreis für Frau ***4*** nicht auszuscheiden, da sie unentgeltlich im Unternehmen mitgearbeitet habe - vor allem als Urlaubsvertretung für Mitarbeiter - daher würden auch ihre Reisekosten aus betrieblichen Gründen anfallen.
Auch wenn im Reiseprogramm "normale" touristische Besonderheiten erwähnt würden, seien deshalb noch keine Rückschlüsse auf eine untrennbare Gemengelage zulässig; dabei handle es sich um zusätzliche Informationen des Reiseveranstalters.
Der Schwerpunkt der Reiseplanung für Amsterdam und Java liege eindeutig auf "Tabak". Die Programmpunkte seien auf Trafikanten zugeschnitten gewesen.
Die Reiseteilnehmer seien alle aus der gleichen Branche und hätten die Reisen auch zum Erfahrungsaustausch genutzt.
Durch qualifizierte Beratung des Bf. könnten neue Kunden gewonnen bzw. an das Unternehmen gebunden werden.
Gem. § 323 Abs. 38 erster und zweiter Satz BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bf. betrieb im Streitjahr eine Tabaktrafik.
Er nahm im Streitjahr an zwei von der niederösterreichischen Wirtschaftskammer organisierten "Fachexkursionen" teil.
Das Ziel dieser Reisen nach Amsterdam und Java war die fachliche Weiterbildung der Tabaktrafikanten sowie ein Erfahrungsaustausch untereinander.
Das Reiseprogramm der "Fachexkursion der niederösterreichischen Tabaktrafikanten" nach Amsterdam gestaltete sich wie folgt:

Das Reiseprogramm der "Fachexkursion der niederösterreichischen Tabaktrafikanten" nach Java (Indonesien) gestaltete sich wie folgt:

Aufgrund des o.a. Reiseablaufs kann das Bundesfinanzgericht nicht erkennen, dass die beiden Reisen insgesamt derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt war, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung berufliche interessierte Teilnehmer entbehrt.
Eine lehrgangsmäßige Organisation des Reiseprogrammes in Bezug auf Planung und Durchführung kann aus dem Programm nicht abgeleitet werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sowohl betreffend "Reise Amsterdam" als auch "Reise Java" die gesamte Reise bzw. eindeutig abgrenzbare Reiseabschnitte ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen ist.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln in einwandfreier Weise und blieben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen unbestritten.
Die Feststellungen zum Beruf des Bf., der Organisation der Reisen sowie zum Programm der beiden Reisen ergeben sich aus den aktenkundigen, vom Bf. vorgelegten Unterlagen (Reiseprogramme etc.).
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß § 4 Abs. 4 1. Satz EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Nach § 19 Abs. 2 1. Satz EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der Bf. im Streitjahr als Tabaktrafikant selbständig tätig war; er ermittelte seinen Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988.
Wie bereits ausgeführt, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 1. Satz EStG 1988). Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stehen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen. Betriebsausgaben setzen einen endgültigen Wertabgang voraus.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 19.10.2006, 2005/14/0117) stellen Aufwendungen für eine Studienreise grundsätzlich nur dann nicht Aufwendungen für die Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dar, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen (Jakom/Lenneis, § 4 Rz 330, Stichwort "Studienreisen"):
•Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, welche die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
•Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
• Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
• Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; hierbei ist auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich ca. acht Stunden täglich abzustellen. Der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand führt keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Im gegenständlichen Fall sind diese Voraussetzungen, welche, wie bereits ausgeführt, kumulativ vorliegen müssen, nicht erfüllt:
Eine lehrgangsmäßige Organisation (wie bei einem Kongress etc.) ist den vorgelegten Reiseprogrammen nicht zu entnehmen.
Die bloßen Besichtigungen einer Zigarrenfabrik, einer Tabakplantage, einer Zigarettenfabrik und einer Tabakproduktion sind nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht einschlägig genug, da der Besuch derartiger Produktionsstätten auch für andere nicht der Berufsgruppe der Tabaktrafikanten angehörenden Teilnehmer von Interesse sein kann. D.h., dass nicht jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer ausgeschlossen werden kann.
Es kommt dabei ausschließlich darauf an, ob das Reiseprogramm objektiv bloß seinem Inhalt nach geeignet war, eine solche Anziehungskraft auch auf andere Personen auszuüben. Ohne Belang ist dabei, dass sich gegenständliches Reiseangebot ausschließlich an niederösterreichische Tabaktrafikanten richtete.
Angesichts der einzelnen Programmpunkte (wie Besichtigung einer Zigarrenfabrik und eines Zigarrenhauses in Amsterdam, oder Besuch von Tabakplantagen und Zigarettenfabrik in Java) in Kombination mit Informationstouren und Stadtführungen, waren die Programmpunkte im gegenständlichen Fall geeignet, auch das Interesse anderer kulturell und wirtschaftlich begeisterungsfähiger Personen zu wecken.
Gerade diese in den o.a. Reiseprogrammen enthaltene Verknüpfung von Kultur und Wirtschaft stellt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ein besonderes und interessantes Reiseangebot dar, das auch andere Berufsgruppen als die des Bf. anziehen könnte.
Eine solche Reise verliert gemessen am Interesse eines Bildungsreisenden auch nicht jegliche Anziehungskraft, wenn manche Programmpunkte fachspezifische Punkte enthalten.
Eine betriebliche Bedingtheit der o.a. Reisen ist somit nicht zu erkennen (der vom Bf. behauptete "Erfahrungsaustausch" ist dafür nicht ausreichend).
Dass die Reise für die Berufstätigkeit des Bf. von Nutzen sein konnte, genügt ebenfalls noch nicht, um sie als durch den Beruf veranlasst zu sehen.
Dazu kommt, dass sich bei dem hier vorliegenden "Mischprogramm" (vgl. Jakom/Lenneis, § 4 Rz 330, Stichwort "Studienreisen") die Reiseaufwendungen nicht klar und einwandfrei in private und mit der Einkünfteerzielung zusammenhängende Aufwendungen trennen lassen, weshalb ein Abzug als Betriebsausgaben nicht in Betracht kommt (= untrennbare Gemengelage); eine Anerkennung von Tages- und Nächtigungssätzen ist schon deshalb nicht möglich, weil die dafür erforderliche, (zumindest beinahe) ausschließlich betriebliche Veranlassung für den einzelnen Aufenthaltstag nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurde (vgl. Jakom/Lenneis, § 4 Rz 330, Stichwort "Studienreisen", unter Verweis auf VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197).
Eine bloße Besichtigung von Tabakproduktionsstätten stellt jedenfalls keine (zumindest beinahe) ausschließliche "betriebliche" Veranlassung dar, da diese Besichtigungen auch im selben Ausmaß von anderen Interessierten wahrgenommen werden können (ein genereller Ausschluss von Nicht-Tabaktrafikanten wurde jedenfalls vom Bf. nicht behauptet).
Von dieser Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichthof auch mit dem Erkenntnis vom 27.1.2011, 2010/15/0197, nicht abgegangen, sondern hat darin zum Ausdruck gebracht, dass diese Grundsätze einer gesonderten Beurteilung der einzelnen Abschnitte einer Reise und einer Aufteilung nach den betrieblichen/beruflichen und privaten Zeitanteilen (Tagen) nicht entgegenstehen.
Aus diesen Gründen ist dem Bf. gem. § 20 Abs. 1 lit. a EStG 1988 die Anerkennung der geltend gemachten Reisekosten zur Gänze zu versagen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu betrieblichen Reisekosten ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. u.a. VwGH vom 27.1.2011, 2010/15/0197).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14. August 2020