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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek in der Beschwerdesache Dr. R**** D****, [Adresse], betreffend die Beschwerde (vormals Berufung) vom 24.9.2012 des damaligen Insolvenzverwalters Dr. A**** T****, Rechtsanwalt, [Adresse], im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Dr. R**** D**** gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 8.7. bzw 11.7.2011 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2008 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG ist nicht zulässig.
Text
Begründung
Der Beschwerdeführer war Rechtsanwalt.
Mit Datum vom 8.7. bzw 11.7.2011 erließ das Finanzamt im Anschluss an eine umfangreiche abgabenbehördliche Prüfung die angefochtenen Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2008.
Nach Ergehen der angefochtenen Bescheide wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, welches zwischenzeitig bereits beendet ist.
Der damalige Masseverwalter erhob gegen diese Bescheide Berufung (nunmehr Beschwerde).
Infolge einer rund acht Monate nach Erhebung der Berufung mit Datum vom 28.5.2013 eingebrachten Vorlageerinnerung iSd damaligen § 276 Abs 6 BAO wurde die Berufung beim damaligen Unabhängigen Finanzsenat anhängig.
Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.
Mit Schreiben vom 14.7.2020 zog der Beschwerdeführer die vom damaligen Insolvenzverwalter eingebrachte Beschwerde vom 24.9.2012 zurück.
Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.7.2020 die Beschwerde betreffend die angefochtenen Bescheide zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Gemäß § 274 Abs 3 Z 2 iVm Abs 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so obliegt gemäß § 272 Abs 4 BAO (zunächst) dennoch die Gegenstandsloserklärung (§ 256 Abs 3 BAO) dem Berichterstatter. Der gegenständliche Beschluss erfolgt daher durch den Einzelrichter bzw Berichterstatter ohne Befassung des Senates.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 4. August 2020