Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri***
Spruch
in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
betreffend den Bescheid des ***FA*** vom 13. November 2019
hinsichtlich Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe 03.2019-09.2019 für ***1*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***1*** stehen für den Zeitraum März 2019 bis September 2019 zu.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der angefochtene Bescheid enthielt nachstehende Begründung: ***1***, die Tochter der Beschwerdeführerin, habe von Oktober 2018 bis Februar 2019 ***2*** studiert. Von März 2019 bis September 2019 habe ***1*** keine Prüfungen nachgewiesen. Sie habe sich im Sommersemester 2019 auf die im Juli 2019 stattfindende Aufnahmeprüfung für das Studium der ***3*** vorbereitet. Eine Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung stelle keine Berufsausbildung dar. Die Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag sei daher für den Zeitraum März 2019 bis September 2019 zurückzufordern gewesen.
In der daraufhin einlangenden Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Steuerberater vor: Richtigzustellen sei, dass ***1*** sowohl im Wintersemester 2018/19 als auch im Sommersemester 2019 als ordentliche Studierende das Bachelorstudium der ***2*** betrieben habe. Erst mit Ablauf des Sommersemesters sei dieses Studium abgebrochen worden, nachdem ***1*** die Aufnahmeprüfung für das Studium der ***3*** an der Universität ***4*** positiv absolviert hatte. Sie habe im Sommersemester eine Reihe von Lehrveranstaltungen für das Studium der ***2*** besucht (eine Aufzählung diverser Lehrveranstaltungen wird angeführt) und überdies im Wintersemester 2018/19 Prüfungen aus dem Studienfach ***2*** in einem Umfang von 30 ECTS-Punkten absolviert, die später zu einem großen Teil auf das Studium der ***3*** angerechnet wurden.
Nach § 2 Abs. 1b FLAG 1967 sei die Aufnahme als ordentlicher Hörer Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Weitere Bedingungen für das erste Studienjahr seien dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das heiße, dass das Studium zwar tatsächlich betrieben werden müsse, (erfolgreiche) Prüfungen aber nicht zwingend abzulegen seien. Der Umstand, dass sich ***1*** neben dem Bachelorstudium der ***2*** im Sommersemester 2019 auf die Aufnahmeprüfung für das Studium der ***3*** vorbereitet habe, sei anerkennenswert und keinesfalls als beihilfenschädlichen zu beurteilen. Möglicherweise stelle die Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung keine Berufsausbildung dar, deswegen könne aber keinesfalls ein Abbruch des bestehenden ***6***s mit Ende des Wintersemesters 2018/19 unterstellt werden. Ein Studienwechsel war nur für den Fall der positiven Absolvierung der Aufnahmeprüfung - wie es dann auch geschah - vorgesehen. Andernfalls wäre das bisher erfolgreich betriebene ***6*** fortgesetzt worden. ***1*** habe also ihr Studium tatsächlich verfolgt und es bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für das erste Studienjahr.
In einer daraufhin ergehenden abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei aufgrund diesbezüglich fehlender Unterlagen nicht möglich gewesen, zu beurteilen, wie intensiv und ernsthaft das Bachelorstudium der ***2*** im Sommersemester 2019 betrieben worden sei. Die eingereichten Screenshots von Anmeldungen zu Lehrveranstaltungen, die nicht eindeutig einer bestimmten Studienrichtung zuordenbar seien, könnten nicht als Nachweise für eine ernsthaft betriebene Berufsausbildung gewertet werden. Die Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung stelle keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.
Die Beschwerdeführerin brachte in der Folge durch ihre steuerliche Vertretung einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein und erläuterte: Entscheidend sei nicht, ob die Vorbereitung auf den Aufnahmetest eine Ausbildung darstelle, sondern, ob das Studium der ***2*** ernsthaft und zielstrebig betrieben worden sei.
***1*** sei dem ***6*** auch im Sommersemester 2019 ernsthaft und konsequent nachgegangen, indem sie Lehrveranstaltungen für dieses Studium besucht habe, wobei sie das Augenmerk auf eine mögliche Verwertung für das angestrebte Studium der ***3*** gerichtet habe. Sie habe in den ersten beiden Semestern des ***6*** die Studieneingangs- und Orientierungsphase sowie Pflicht- und Wahlmodule des zweiten Abschnittes sehr erfolgreich absolviert.
Inwieweit durch die seitens des Finanzamtes angeforderten Unterlagen über den Besuch des Vorbereitungslehrganges für die Aufnahmeprüfung zum ***5*** eine Beurteilung der Intensität des ***6***s im Sommersemester 2019 möglich gewesen sein sollte, sei nicht nachvollziehbar. ***1*** habe durch gewissenhaftes Betreiben des ***6*** den von Gesetzes wegen geforderten günstigen Studienerfolg erbracht.
In der Stellungnahme zum Vorlagebericht wurde seitens des Finanzamtes auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
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***1***, die Tochter der Beschwerdeführerin, ist am ***7***2000 geboren.
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Sie schrieb sich im Wintersemester 2018/19 für das Studium der ***2*** an der Universität ***4*** ein.
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Sie legte im Wintersemester 2018/19 Prüfungen aus ***2*** in einem Umfang von 30 ECTS-Punkten ab.
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Im Sommersemester 2019 verfolgte sie weiterhin das Studium der ***2***, legte aber keine Prüfungen ab.
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Gleichzeitig bereitete sie sich im Sommersemester 2019 auf die Aufnahmeprüfung für das Studium der ***3*** vor.
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Für den Fall der positiven Absolvierung dieser Aufnahmeprüfung plante sie einen Studienwechsel ab dem Wintersemester 2019/20.
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Im Falle nicht positiver Absolvierung der Aufnahmeprüfung war es ihre Absicht, das ***6*** fortzusetzen.
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Sie trat im Juli 2019 zur Aufnahmeprüfung an, absolvierte diese positiv und erhielt einen Studienplatz für das Studium der ***3*** an der medizinischen Universität ***4***.
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Ab dem Wintersemester 2019/20 vollzog sie den Studienwechsel zum ***5***.
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Die im Zuge des vorangegangenen ***6*** absolvierten Prüfungen wurden ihr großteils für das ***5*** angerechnet.
Die Feststellungen zum Sachverhalt gründen sich auf unstrittigen Akteninhalt.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist….
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr…
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder aus Prüfungen von Wahl- und Pflichtfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird ….
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992 liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der/die Studierende
1. Das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Strittig ist: Erfolgte die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Sommersemester 2019 zu Recht, weil das Studium nicht zielstrebig betrieben wurde und keine Berufsausbildung vorlag?
Nicht strittig ist, dass die Tochter der Beschwerdeführerin auch im Sommersemester 2019 für das Studium der ***2*** eingeschrieben blieb (also nicht etwa eine Exmatrikulation erfolgte).
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 liegt der Nachweis des Studienerfolges für ein Studienjahr vor, wenn die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.
Der Nachweiszeitraum für den Studienerfolg ist das vorhergehende Studienjahr. Alle abgelegten Prüfungen, vom Beginn des ersten Semesters bis zum Ende der Zulassungsfrist für das den zwei Semestern folgende Semester sind zu berücksichtigen (dh etwa, der Nachweiszeitraum für das Studienjahr 2009/10 erstreckt sich von 1.10.2009 bis 30.11.2010) Mit dem Nachweis des Studienerfolges aus dem ersten Jahr kann das Finanzamt die Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr gewähren (vgl. Romana Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 71, 72).
Unstrittig hat die Tochter der Beschwerdeführerin für das Studienjahr 2018/2019 (***2***) einen Studienerfolg von 30 ECTS-Punkten - somit wesentlich mehr als die laut Gesetz geforderten 16 ECTS Punkte/Studienjahr- nachgewiesen. Dass sie alle entsprechenden Prüfungen im Wintersemester 2018/19 abgelegt hat, kann an ihrem gemäß FLAG erforderlichen Studienerfolg für das gesamte Studienjahr nichts ändern. Nachweiszeitraum für den Studienerfolg ist - wie oben ausgeführt - das Studienjahr. Wie die Prüfungen innerhalb der zwei Semester eines Studienjahres gelagert sind bzw. angelegt werden, kann hiebei nicht von Relevanz sein. Naturgemäß wird auch ein Studienplan kaum eine gleichmäßige Verteilung von Prüfungen über ein Studienjahr, die einen deckungsgleichen Erwerb von ECTS-Punkten pro Semester nach sich zieht, ermöglichen.
Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die Tochter der Beschwerdeführerin auch im Sommersemester Lehrveranstaltungen aus dem Fach ***2*** besucht hat (siehe Unterlagen im Akt). Die Nichtablegung von Prüfungen im Sommersemester kann dabei - zumal sie ja den gemäß FLAG erforderlichen Studienerfolg bereits im Wintersemester erreicht hat - dem Anspruch auf Familienbeihilfe nicht abträglich sein, vielmehr dokumentiert der nachgewiesene Studienerfolg in ausreichender Weise das ernstliche Bemühen um einen Studienfortgang im Sinne der Rechtsprechung des VwGH.
Dass sich ***1*** neben dem Betreiben des ***6*** im Sommersemester 2019 auf die Aufnahmeprüfung für das Fach der ***3*** vorbereitet hat, ist, zumal dies keine negative Auswirkung auf den Erfolg des ***6*** hatte, hiebei als ihre Privatangelegenheit zu betrachten.
Ein Studienwechsel ist gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1-3 StudFG 1992 dann nicht schädlich für den Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn er nicht öfter als zweimal erfolgt bzw. wenn er nicht nach dem dritten inskribierten Semester erfolgt bzw. wenn aus dem vorhergehenden Studium ein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wird (Romana Wimmer aaO, Rz 99).
Der letztlich seitens der Tochter der Beschwerdeführerin nach erfolgreicher Absolvierung der Aufnahmeprüfung vollzogene Wechsel zum Studium der ***3*** ab dem Wintersemester 2019/20 ist im Sinne der oben zitierten Normierung gemäß § 17 StudFG 1992 kein "schädlicher" Studienwechsel, der einem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegenstehen würde: ***1*** hat im Rahmen des zu beurteilenden Sachverhaltes das Studium nur einmal gewechselt, sie hat das Studium nach dem zweiten (somit vor dem dritten) inskribierten Semester gewechselt und sie hat aus dem vorhergehenden Studium einen günstigen Studienerfolg nachgewiesen.
Es lag daher gegenständlich kein Fall einer zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe einschließlich Kinderabsetzbetrag vor, der iSd § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zu einer Rückforderung der entsprechenden Beträge Anlass gegeben hätte.
Der Beschwerde war spruchgemäß Folge zu geben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der gegenständlich zu beurteilenden Rechtsfrage lässt sich zweifelsfrei aus der Gesetzeslage ableiten und findet Deckung in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Feldkirch, am 4. September 2020