Volltext

BFG 06.08.2020, RV/5100871/2018

Widerrechtliche Verwendung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100871.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 40 Abs. 1 KFG 1967 · § 82 Abs. 8 KFG 1967 · § 79 KFG 1967 · § 1 Z 3 KfzStG 1992 · § 3 Z 1 KfzStG 1992 · § 3 Z 2 KfzStG 1992 · § 4 Z 3 KfzStG 1992

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. März 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 20. Februar 2018 betreffend Kraftfahrzeugsteuer 04.2017-12.2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am 28.12.2017 langte am Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs ein Kurzbrief der Landespolizeidirektion Niederösterreich mit einer Anzeige gegen den Bf. gem. § 82 Abs. 8 KFG ein. Es wurde ausgeführt, der Bf. sei am 14.12.2017 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden. Der Lenker habe einen PKW Renault Master, dt. Kennz. ***1*** gefahren. Der PKW sei am 24.5.2017 in Deutschland zugelassen worden. Da Der Bf. bereits am ***8***.2011 seinen Hauptwohnsitz in Österreich begründet habe, sei davon auszugehen, dass eine Übertretung gem. § 82 Abs. 8 KFG vorliege.

Aus einem Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 26.1.2018 ergibt sich, dass beim Bf. Erhebungen aufgrund obiger Anzeige durchgeführt wurden. Der Bf. gab dabei weder den aktuellen Kilometerstand des Fahrzeuges bekannt noch legte er den Zulassungsschein vor. Seiner Meinung nach habe er das Recht, mit dem Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in Österreich zu fahren, wann und wo er wollle.

Mit Schreiben der Finanzpolizei vom 29.1.2018 wurde der Bf. aufgefordert, aufgrund einer Anzeige wegen missbräuchlicher Verwendung des Kraftfahrzeuges Renault Master, deutsches Kennzeichen ***1***, zu einer niederschriftlichen Einvernahme persönlich und mit dem Fahrzeug zu erscheinen und folgende Unterlagen mitzubringen:

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    Fahrtenbuch

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    Kopie Typenschein/Datenblatt

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    Zulassungsschein

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    Kaufvertrag

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    Leasingvertrag

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    Servicebuch

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    Reparaturrechnungen

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    Tankabrechnungen.

Mit Mail vom 13. Februar 2018 teilte der Bf. mit, er sehe keinen Anlass nach Melk zu kommen und mit der Finanzpolizei zu reden. Er führte aus: "Die Annahme ich wurde NOVA oder KFZ-Steuer hinterziehen ist widersinnig. Sie als Behörde, müssen wohl einer Anzeige nachgehen. Aber den Betreffenden nicht der Schmarotzerei bezichtigen oder über Maßen belästigen. Das betreffende Fahrzeug hat ein technisches Gebrechen, ist nicht fahrfähig. Es wurde in Deutschland erworben und dort ordnungsgemäß versteuert und genutzt. Es steht hier, seit einer Panne, da kein Anlass besteht es derzeit instandzusetzen. Es gibt kein Gesetz welches einen Zulassungsbesitzer zwingt ein Fahrzeug abzumelden, wenn es nicht benötigt wird. Es stellt keinen Wert dar, da es alter ist und mit bereits hoher Laufleistung, mehreren Defekten, als Ersatzteilträger sicher keine 1000,- € mehr kostet. Es müßte entweder instandgesetzt oder per teuerem Transport abtransportiert werden. Das lohnt sich nicht. Vermutlich wird es nicht mehr instandgesetzt, sondern defekt an einen osteuropäischen Interessenten verkauft, der es hier abholt. Allerdings geht dies die Finanzpolizei nichts an. Ihre überzogene Viermann-Aktion ist aus meiner Sicht völlig verfehlt. Und auch noch von Behördenmitarbeitern vorgenommen, denen es offenbar nicht in den Sinn kam, zu eruieren, dass es sich hier um ein von der NOVA ohnehin nicht betroffenes Fahrzeug handelt. Selbst bei der Einfuhr nach Österreich konnte keine NOVA anfallen. Es ist ein Nutzfahrzeug. Was durch sie leicht überprüfbar wäre. Behördenmitarbeiter haben einem hier in Österreich lebenden Deutschen nicht zu sagen, dass er anstatt in Österreich, in Deutschland seine Arbeitslosenunterstützung beziehen soll. Solch eine unpassende Äußerung ist Behördenmitarbeitern nicht angemessen. Sie brauchen unter solchen Umstanden kaum eine Mitwirkung durch mich erwarten. Derlei Ausländerfeindliche Äußerungen durch einen Finanzpolizisten sind erbärmlich. Das gehört angezeigt. Aber es ist nicht zu vermuten, dass jemand der solch fragwürdige Aussagen in seiner Amtszeit von sich gibt auch dazu stehen wurde. Kein Wunder gibt es hier im Land Fälle, in denen über 7 Jahre benötigt werden um einen Fall von augenscheinlicher Korruption im Amt aufzuklären. Gute Besserung wünscht Name2"

Mit Bescheid vom 20.2.2018 wurde die Kraftfahrzeugsteuer für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum 4-12/2017 in Höhe von € 458,83 festgesetzt.

Begründend führte die Amtspartei aus: "Die Festsetzung(en) war(en) erforderlich, weil die Selbstberechnung der Kraftfahrzeugsteuer unterblieb.

Im Zuge einer Kontrolle durch Beamte der PI ***10*** wurde das Fahrzeug der Marke Renault Master, mit dem deutschen Kennzeichen ***1***, am 14.12.2017 in ***11*** ***10***, gegenüber ***4***, überprüft.

Aufgrund dieser Wahrnehmungen wurden sie durch die Finanzpolizei, Team 20, am

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26.01.2018 am HWS aufgesucht und wurde versucht, Sie betreffend der Verwendung dieses Fahrzeuges in Österreich niederschriftlich einzuvernehmen. Dieser Verpflichtung sind sie nicht nachgekommen. Daraufhin wurden sie mittels RSa Brief schriftlich zur niederschriftlichen Einvernahme vorgeladen. Auch dieser Mitwirkungspflicht gem. BAO sind sie nicht nachgekommen und wurde somit die Kraftfahrzeugsteuer behördlich vorgeschrieben. Das o.a. Fahrzeug wurde ebenfalls abgestellt wahrgenommen.

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Erhebungen der Finanzpolizei ergaben, dass das o.a. KFZ in ihrem Eigentum steht und von ihnen gelenkt wird. Sie gaben im Zuge einer Niederschrift beim AMS ***10*** am 06.02.2018 an, dass sie seit ***9***.2011 durchgehend in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und seit ***5***.2012 gemeinsam mit ihrer Gattin und ihrer Tochter in ***7***, wohnhaft sind.

§ 40 Abs. 1 KFG 1967 bestimmt u.a., dass als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers gilt, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, welche von Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verwendet werden als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Erhebungen ergaben, dass das Fahrzeug der Marke Renault Master im Mai 2017 angemeldet wurde und nach Österreich eingebracht wurde. Eine Verwendung ohne österreichische Zulassung ist nur einen Monat ab Einbringung ins Bundesgebiet zulässig. Nach dem Ablauf dieser Monatsfrist hätte die Zulassung nach dem Kraftfahrgesetz erfolgen

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müssen. Gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 2 entsteht die Steuerschuld bei Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine

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vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb eines Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug einen weiteren Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.

Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 normierten Standortvermutung nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (vgl. VwGH 19.3.2003, 2003/16/0007; VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288).

Nach den Ermittlungen der Finanzpolizei haben Sie seit ***9***.2011 Ihren ständigen Wohnsitz in Österreich und seit ***5***.2012 in ***7***. Auch ihre Gattin sowie ihre Tochter leben mit ihnen gemeinsam an derselben Adresse. Sie arbeiten seit 2011 in Österreich und beziehen bzw. bezogen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bzw. beziehen Transferleistungen in Form eines Arbeitslosengeldes. Voraussetzung für den Bezug dieser Transferleistung (z.B. AMS-Bezug) ist, dass Sie im Inland Ihren ständigen Wohnsitz haben, sonst werden die Transferleistungen umgehend eingestellt (Ruhen des Arbeitslosengeldes). Damit ist für Sie der Tatbestand der Hauptwohnsitzqualität iS des KFG erfüllt.

Mit dem Erkenntnis vom 21.11.2013, 2011/16/0221, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Einbringung ins Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt. Diese Rechtsprechung bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 25.04.2016, Ro 2015/16/0031.

Die in Reaktion auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2013, 2011/16/0221, mit BGBl. I 2014/26 erfolgte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG (am 23.04.2014 kundgemacht) sieht vor, dass eine Fahrt ins Ausland die Monatsfrist nicht unterbricht. Damit ist die mit BGBI. I 2014/26 erfolgte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG am 24.04.2014 in Kraft getreten.

Aufgrund dessen unterbricht ab dem 24.04.2014 eine vorübergehende Verbringung eines Fahrzeuges aus dem Bundesgebiet die Monatsfrist nicht mehr und ist daher ab diesem Zeitpunkt von einer widerrechtlichen Verwendung des KFZ auszugehen, wenn dieses seinen dauernden Standort in Österreich hat.

Entsprechend den obigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen als Verwender des KFZ in Österreich gelegen ist (siehe Ausführungen dazu oben). Es ist daher in Österreich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die Kraftfahrzeugsteuer vorzuschreiben. Die tatsächliche vorgeschriebene Kraftfahrzeugsteuer wurde somit ab dem Monat 05/2017 berechnet und bescheidmäßig vorgeschrieben.

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Da es sich bei der Kraftfahrzeugsteuer um eine Quartalssteuer handelt, war der Festsetzungsbescheid auf das jeweilige Kalenderviertel auszustellen, auch wenn die Steuerpflicht kürzer besteht."

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben von 19.3.2018 Beschwerde eingebracht und ausgeführt:

"Aufgrund schwerwiegender Einspruchsgründe beantrage ich die Aussetzung der Einbringung.

Die Festsetzung erfolgte sachlich unbegründet, auf Grundlage unbewiesener Mutmaßungen. Die Finanzpolizei Team 20, hat nicht sachlich umfassend die offensichtlichen Umstände berücksichtigt, Tatsachen wurden unbeachtet gelassen. Es wurde auf Grundlage von Mutmaßungen und Annahmen, ein Verfahren unzulässigerweise an die Finanz weitergeleitet. Die Beamten der Finanzpolizei haben darüber hinaus, durch ihre fremdenfeindlichen Äußerungen sowie rüde Belästigung gegenüber dem nicht österreichischen Beschuldigten, Zweifel an ihrer Sachlichkeit aufgeworfen und mangelnde Sachkompetenz vermuten lassen. Ein rechtlich vorgeschriebener Hinweis auf die Rechte des Beschuldigten, vor dessen Vernehmung, wurde grob gesetzeswidrig unterlassen. Dabei muss kein Beschuldigter eine Aussage machen, die ihn eventuell belasten konnte. Der Beklagte wurde in unzulässiger Weise bedrängt und zu einer Aussage genötigt. Die haltlosen und höchst nachlässig untersuchten Vorwürfe begründen die Annahme der Unsachlichkeit in diesem Fall. Eine österreichische KFZ-Steuer für ein deutsches KFZ kann nicht erhoben werden, weder die Verwendung, Einbringung, sowie insbesondere der exakte Zeitpunkt der Einbringung durch den Beschuldigten erwiesen ist.

Begründung:

Der Umstand, als Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland, ein Fahrzeug in Deutschland zugelassen zu haben verstößt gegen kein Gesetz. Auch dann nicht, wenn man in Österreich noch einen Wohnsitz eingetragen hat. Dabei kommt es nicht auf den Lebensmittelpunkt an. Diese völlig irrelevante Feststellung, geht an der Sache vorbei und würde den Beschuldigten in rechtlich unzulässiger Weise benachteiligen. Vielmehr geht es um die Verwendung eines ausländischen KFZ nach Ablauf eines Monates, nach Einbringung durch den Beschuldigten. Nur in diesem Fall liegt tatsachlich ein Vergehen vor.

Ein Fahrzeug mit nicht österreichischer Zulassung auf seinem Grundstück zu haben, verstößt gegen kein Gesetz.

In einem nicht österreichischen KFZ zu sitzen, bedingt keine österreichische KFZ-Steuer. § 82 Abs. 8 KFG setzt eine dem Gesetz zuwiderlaufende Verwendung durch den Beschuldigten voraus, um einen Straftatbestand, folglich die Nacherhebung von Kraftfahrzeugsteuer, rechtswirksam zu begründen. Solch eine Verwendung ist nicht gegeben. Fehlt es an der Verwendung, welche explizit nach Ablauf eines Monates nach der Einbringung durch den Beschuldigten, stattfinden müsste, liegt kein Vergehen vor. Das Fahrzeug wurde durch den Beschuldigten nicht in unzulässiger Weise verwendet. Der Bescheid ist zu unrecht ergangen.

Wie kam es zu einer Überprüfung durch die Finanzpolizei?

Beamte des Polizeipostens ***10*** kontrollierten am 14.12.2018 ein am ***4*** stillstehendes Fahrzeug, mit deutscher Zulassung, in dem der Beschuldigte, als Beifahrer, bei abgestelltem Motor auf das Rückkehren des Abschleppfahrzeuges gewartet hatte. Anlass war die Beschwerde eines Passanten über vermeintlichen Qualm, welcher, wie unbegründet durch den Passanten vermutet wurde, aus dem Fahrzeug stammt. Nicht erhoben wurde, wer der Fahrer des KFZ war, warum das Fahrzeug sich dort befand, und was der Beschuldigte dort machte. Die Beamten stellten lediglich die Personalien des Beschuldigten fest und kontrollierten die KFZ-Papiere. Auf Verlangen gegenüber dem Beschuldigten, den Motor abzustellen, erwiderte der Beschuldigte, dass der Motor gar nicht laufe und er lediglich die Standheizung angestellt hatte, aus der offensichtlich, weil diese langer nicht in Betrieb war, Kondenswasserwolken kamen. Die Standheizung lässt sich nur mit einer bauartbedingten Kaltlaufphase wieder abstellen, um das System abzukühlen. Was die Beamten offenbar nicht glaubten, und sich durch das vermeintliche Weiterlaufenlassen provoziert fühlten. Die Beamten sprachen nicht weiter mit dem Beklagten, fragten nach nichts weiter und verlieBen den Ort mit dem Hinweis eine Anzeige zu erstatten. Wie es den Anschein hat, haben diese Beamte sich etwas einfallen lassen, und ein angenommenes Vergehen gefunden das dem Beklagten vorzuwerfen ist. Allerdings fehlt hierzu jeder sachliche Hintergrund oder eine sachgerechte Erhebung der genaueren Umstände. Die Zulassung des KFZ auf den Beklagten, bedeutet nicht, dass dieser das KFZ in Österreich gesetzeswidrig verwendet hat. In der Folge haben die Beamte der Finanzpolizei Team 20, den "Fall" in gleicher ambitionierter Weise weiterbearbeitet, Scheuklappen bewiesen, und dabei jede sachliche Objektivitat vermissen lassen.

Ein Verstoß gegen § 82 Abs. 8 KFG liegt nicht vor. Durch den Beklagten wurde das Fahrzeug nicht eingebracht, noch nach einer Frist von mehr als 1 Monat nach Einbringung im Land verwendet. Somit liegt durch die Person des Beklagten, kein Vergehen nach § 82 KFG vor. Der behauptete Termin einer ersten Einbringung des Fahrzeuges, durch den Beklagten, ist unbelegt und unzutreffend. Die Anwesenheit des Beklagten im Fahrzeug am 14.12.2017 bedeutet nicht, dass der Beklagte der Lenker oder gar nach § 82 Abs. 8 KFG der Verwender war. Der Beklagte hat anlasslich einer Fahrt zur Reparatur, auf das Fahrzeug aufgepasst, weil es wegen einer gerissenen Abschlepphilfe liegen geblieben war und aufgrund eines technischen Gebrechens zu dem Zeitpunkt nicht abgesperrt werden konnte. Es wurde durch die Finanzpolizei, Team 20, nicht belegt, dass das gegenständliche Fahrzeug durch den Beklagten gesetzeswidrig in Österreich eingebracht und verwendet wurde. Ebenfalls nicht erwiesen ist, dass er es verwendet hatte, zu einem Zeitpunkt, später als ein Monat nach Einbringung durch den Beschuldigten. Ftir eine Steuernachberechnung muss die Behörde zuvor nachweisen, dass es zu einem Verstoß gekommen ist. Dieser Nachweis wurde nicht geführt. Der Feststellungsbescheid vom 20.03.2018 ist nichtig, und zu widerrufen. Überdies wäre die doppelte Besteuerung eines KFZ in zwei Staaten unzulässig. Die KFZ Steuer wurde in Deutschland entrichtet. Die Berechnung dieser zweiten KFZ-Steuer erfolgt zu unrecht, wird vorsorglich gerügt.

 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.4.2018 wurde die gegenständliche Beschwerde abgewiesen und ausgeführt:

Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer fur den Zeitraum 5-12/2017 erfolgte wie nachstehend erläutert zu Recht und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 82 Abs 8 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) normiert, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht.

Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Nach § 1 Abs. 1 Z 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 normiert, dass Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche österreichische Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung) der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen.

Aufgrund interner Erhebungen wurde festgestellt, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug der Marke Renault Master durch den Beschwerdeführer im Mai 2017 in Deutschland zugelassen und in der Folge nach Österreich eingebracht wurde. Ebenfalls wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit ***9***.2011 durchgehend in Österreich mit dem Hauptwohnsitz gemeldet und bereits jahrelang vorher als auch im oa Zeitraum im Inland beruflich tätig sowie teilweise Bezieher von Arbeitslosengeld in Österreich war. Zusätzlich wurde das gegenständliche Kraftfahrzeug durch Beamte der Polizeiinspektion ***10*** am 14.12.2017 im öffentlichen Verkehr unter Anwesenheit des Beschwerdeführers in ***10*** überprüft. Es ist daher entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers zweifelsfrei erwiesen, dass das Fahrzeug nach seiner Einbringung ins Inland dort spater als einen Monat nach der Einbringung verwendet wurde und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch noch wird.

Gemäß § 119 BAO sind die fur den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Nach § 77 BAO ist ein Abgabepflichtiger jeder, der nach den Abgabevorschriften als Abgabeschuldner in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer war wahrend des gesamten Ermittlungsverfahrens seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er verweigerte bei der finanzpolizeilichen Nachschau am 26.01.2018 jegliche Auskunft uber die Einbringung und Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges. Auch einer schriftlichen Ladung zur mündlichen Einvernahme leistete er keine Folge. Seitens der Behörde wurden das Fahrtenbuch, der Typenschein, der Zulassungsschein, der Kaufvertrag, das Servicebuch sowie Reparatur- und Tankabrechnungen in Zusammenhang mit dem Fahrzeug abverlangt. Keine dieser Unterlagen wurden durch den Beschwerdeführer vorgelegt. Trotz gesetzlicher Verpflichtung zur Mitwirkung und mehrfacher Möglichkeit zur Wahrnehmung seines Parteiengehörs im steuerlichen Ermittlungsverfahren wollte der

Beschwerdeführer keinerlei Belege fur die Einbringung und Verwendung des Kraftfahrzeuges vorlegen. Ebenso wurden der Beschwerde keine Belege beigelegt um die darin angeführten Behauptungen zu untermauern. Die Behörde hat alle Möglichkeiten zur Ermittlung des Sachverhaltes ausgeschöpft. So wurden Abfragen im Zentralen Melderegister, im KFZ-Zentralregister (EKIS), im Grundbuch sowie beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger getätigt. Ebenfalls fanden Informationen, welche in Kommunikation mit dem AMS und der Polizei erworben wurden in der Würdigung des Sachverhaltes Niederschlag. Auch wurden die Leistungen des AMS an den Beschwerdeführer sowie dessen Lohnzettel hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit gewürdigt. Die Behörde musste daher aufgrund der sorgfaltig ermittelten Sachlage entscheiden. Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgte demnach völlig zu Recht.

Mit Schreiben vom 22.4.2018 (eingelangt am FA Amstetten Melk Scheibbs am 24.4.2018) wurde ein Vorlageantrag eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt:

Die Zuständigkeit des Finanzamtes in der Sache wird gerügt, da das befasste Amt nicht ausreichend neutral ist. Die Festsetzung erfolgte sachlich unbegründet, auf Grundlage von Mutmaßungen. Das Verfahren erfolgte noch aufgrund eines begründeten Anfangsverdachts. Jedoch müsste spätestens nach Kenntnisname der durch den Beschwerdefiihrer dargelegten Umstände und ermittelten Tatsachen, die Festsetzung durch das Amt selbst, als unbegründet aufgehoben werden. Das Amt begründet die Festsetzung damit, dass das gegenständliche Fahrzeug durch den Beschwerdeführer selbst auf das Bundesgebiet eingebracht und hernach widerrechtlich durch ihn selbst verwendet wurde. Nur unter diesen Bedingungen ware die Festsetzung nach § 82 Abs 8 KFG rechtens.

Es liegt durch den Beschwerdeführer tatsachlich jedoch weder eine widerrechtliche Einbringung noch die Verwendung im Bundesgebiet vor. Dies wurde durch den Beschwerdeführer bereits erklärt.

Dem Amt liegen keine Erkenntnisse vor, worauf sich eine gegenteilige Annahme gründen ließe. Es gibt keinen sachlichen Grund die Sache nach den vorliegenden begründeten Zweifeln, weiterzuverfolgen. Noch liegen berechtigte Gründe vor, an den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Es ist keine Verhältnismäßigkeit gegeben. Das Amt verfolgt ohne Einbeziehung der Tatsachen ihren unbegründeten Vorhalt stur weiter, ohne dass dies objektiv begründet werden konnte.

Zu den Umständen: Einem Deutschen ist es, selbst wenn er über einen Wohnsitz in Österreich und Deutschland verfügt, gesetzlich erlaubt ein Fahrzeug in Deutschland zuzulassen und dieses bei Aufenthalten in Deutschland zu nutzen. Der Beschwerdeführer hat gegeniiber dem Amt bereits angegeben, auch in Deutschland einen Wohnsitz ordentlich angemeldet zu haben. Es ist statthaft, mit angemeldeten Wohnsitz in Deutschland, ein Fahrzeug in Deutschland zu besitzen, dort anzumelden, auch Familienmitgliedern in Deutschland das Fahrzeug zur Nutzung zu überlassen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, wie viel Zeit er in Deutschland oder aber in Österreich verbringt. Es liegt in solch einer Nutzung, weder ein Verstoß gegen eine Deutsche noch Österreichische Bestimmung vor. Noch unerheblicher ist, ob der Beschuldigte zeitweise berechtigt Bezüge durch das AMS erhalt. Der überwiegende Aufenthalt in Österreich wurde nicht bestritten. Es ist statthaft, dass ein Fahrzeug nach Österreich verbracht wird. Solange dies nicht durch einen Inländer über die Zeit nach Ablauf eines Monates nach dessen Ersteinbringung verwendet wird.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG darf es lediglich nicht durch eine als Inländer anzusehende Person nach Ablauf einer Frist von einem Monat im Bundesgebiet OsterreichS verwendet werden. Es darf jedoch sich temporär im Bundesgebiet befinden, ohne das dies alleine schon einen Verstoß gegen § 82 Abs 8 KFG darstellt.

Ein Verstoß gegen § 82 Abs 8 KFG fand, wie bereits durch den Beschwerdeführer hinreichend erklärt, nicht statt. Weder hat der Beschwerdefiihrer das Fahrzeug eingebracht, noch in unzulässiger Weise in Österreich verwendet.

• Das Amt hat weder die Einbringung durch den Beschwerdeführer noch eine konkrete Verwendung ermittelt oder gar nachgewiesen.

• Das Amt führt "interne Erhebungen" an, welche beweisen, dass das Fahrzeug durch den Beschwerdeführer im Mai 2017 in Deutschland zugelassen, und in der Folge nach Österreich eingebracht wurde. Unstrittig ist, dass das Fahrzeug in Deutschland zugelassen wurde. Ebenso, dass der Beschwerdeführer in Österreich lebt. Vollig aus der Luft gegriffen ist die "Erkenntnis" des Amtes, dass der Beschwerdeführer selbst das Fahrzeug in der Folge (vermutlich damit gemeint ist, nach der Zulassung im Mai 2017) ins Bundesgebiet eingebracht hat. Diese Vermutung ist durch das Amt nicht belegt.

Es ist ebenso nicht belegt, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug am 14.12.2017 selbst verwendet hat. Tatsachlich ist das durch das Amt lediglich vermutet, nicht durch Erhebungen festgestellt worden. Zweifelsfrei erwiesen ist nichts, auEer der Tatsache, dass es das Fahrzeug gibt, es in Deutschland zugelassen und benutzt wurde oder es sich im Beisein des Beschwerdeführers am 14.12.2017 in ***10*** abgestellt befand.

Alles weitere sind unbegründete Vermutungen, welche das Amt nicht belegt hat. Eine steuerliche Festsetzung hat jedoch ausschließlich aufgrund von Tatsachen, nicht durch Annahmen oder Mutmaßungen zu erfolgen. Das Amt führt an, dass der Beschwerdefiihrer wahrend des gesamten Ermittlungsverfahrens seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Das ist durch die schriftliche Einlassung des Beschwerdeführers vom 19.03.2018 widerlegt. Das der Beschwerdeführer beim überfallartigen Erscheinen von vier ausgesprochen tumb auftretenden Beamten am 26.01.2018, die ihm im Verlauf des Besuches sagen "Er soll doch beim Deutschen Arbeitsamt sein Geld holen anstatt beim heimischen AMS" nicht gerade vor Kooperationsbereitschaft übergeht, sollte nachvollziehbar sein. Der Beschwerdeführer hat den Beamten gesagt, er wolle erst von seinem Recht Gebrauch machen, sich über die Rechtslage zu erkundigen. Die Beamten versuchten ihn dennoch in unzulässiger Weise zu einer Aussage zu nötigten, ohne ihm wie das Gesetz es vorschreibt, seine Rechte zu erklaren. Nach solchen beamtlichen Entgleisungen ist jedes Gespräch erschwert. Der Beschwerdeführer zog es daher vor, sich schriftlich innerhalb der ihm genannten Frist zur Sache zu äußern. Dies ist zulässig und ausreichend.

Es wird im Amtsschreiben behauptet:

1. Er verweigerte bei der finanzpolizeilichen Nachschau am 26.01.2018 jegliche Auskunft über die Einbringung und Verwendung des gegenstandlichen Fahrzeuges.

2. Auch einer schriftlichen Ladung zur miindlichen Einvernahme leistete er keine Folge.

Richtig ist:

1. Der Beschwerdefuhrer sagte den Beamten, am 26.01.2018 bereits, dass er das Fahrzeug nicht verwendet hat in Österreich. Auch, dass es defekt ist. Die Einbringung und die Verwendung wurde bestritten, da diese durch den Beschwerdeführer tatsachlich nicht erfolgte. Auch wenn den Beamten dies nicht passt, muss dies vom Amt zur Kenntnis genommen werden.

2. Der schriftlichen Aufforderung der Finanzpolizei konnte der Beschwerdeführer nicht folge leisten, weil diese Aufforderung eine rechtswidrige Anstiftung zu einem Steuervergehen beinhaltete. Denn die Aufforderung verlangte, mit dem gegenständlichen Fahrzeug zur Einvernahme vorzufahren. Dies war dem Beschwerdeführer jedoch nicht rechtswirksam abzuverlangen da er sich damit hätte eines Vergehens strafbar gemacht. Einem solch unzulässigen Verlangen durfte der Beschuldigte keine Folge leisten.

Der Vorlage von Tankbelegen, Fahrtenbuch, sonstigen Betriebsunterlagen konnte der Beschwerdeführer nicht nachkommen, da er das Fahrzeug kaum selbst benutzt hat in Deutschland. Dort war es hauptsachlich durch den Sohn Name genutzt worden, für den der Vater Name2, es angeschafft hatte.

Die Behörde hat sich in diesem Fall einseitig wertend verhalten und nur belastende Möglichkeiten zur Ermittlung genutzt. Die mangelhaft erhobenen Daten können zu dem Sachverhalt selbst nichts aussagen, oder gar die Annahme des Amtes untermauern dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug selbst eingeführt Oder in Österreich selbst ungesetzlich verwendet hatte. Von einer "sorgfaltig ermittelten Sachlage" kann absolut keine Rede sein.

Vielmehr handelt es sich hier um ein Paradebeispiel einseitiger, wertender Konstruktion von vermeintlich belastenden Punkten, gegen einen Nichtösterreicher. Warum sonst macht ein Finanzbeamter solch eine Bemerkung wie; "Soll doch beim Deutschen Arbeitsamt sein Geld holen anstatt beim heimischen AMS" Solch eine Aussage durch einen Finanzbeamten im Dienst getätigt, lasst auf mangelhafte Professionalitat und Sachlichkeit des oder der Beamten schließen.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 4. Juni 2018 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. hat seit 2011 seinen Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich. Er ist deutscher Staatsbürger. Er ist Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Renault Master mit dem Kennzeichen ***1***. Das Fahrzeug wurde am 24.5.2017 in Deutschland angemeldet und nach Österreich verbracht. Nach den vorgelegten Fotos findet sich auf dem Fahrzeug eine österreichische Autobahnvignette für das Jahr 2017. Der Bf. wurde von der Polizei ***10*** am 14.12.2017 als Lenker des Fahrzeuges überprüft. Daraufhin wurde der Bf. von der Finanzpolizei am Hauptwohnsitz aufgesucht, verweigerte allerdings alle Auskünfte. Auch einer Vorladung zur Vernehmung kam der Bf. nicht nach, äußerte sich nur per E-Mail. Das Fahrzeug befand sich daher jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, nach Ansicht der Richterin aber bereits seit Mai 2017, in Österreich. Das Fahrzeug verfügt(e) über eine österreichische Autobahnvignette für 2017. Der Bf. hat keinerlei Unterlagen das Fahrzeug betreffend vorgelegt, bestreitet die Verbringung nach Österreich und die Verwendung in Österreich. Angaben dazu, wer das Fahrzeug nach Österreich verbracht hat, wurden nicht gemacht.

 

 

Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer bestreitet die Einbringung des Fahrzeuges nach und die Verwendung in Österreich. Für die Verwendung des Kraftfahrzeuges in Österreich sprechen die Feststellungen der Polizei ***10*** vom 14.12.2017. Das Fahrzeug wurde im öffentlichen Raum angetroffen. Die Behauptung des Bf., er sei nicht Lenker des Fahrzeuges gewesen, sondern Beifahrer, ist nicht glaubwürdig. Zum einen wäre es für den Bf. ein Leichtes, dann den konkreten Lenker als Zeugen zu nennen (auch um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen - siehe unten). Zum anderen wurden diese Angaben der Polizei gegenüber offenbar noch nicht gemacht. Es wurden keinerlei Beweismittel vorgelegt, obwohl diesbezüglich den Bf. eine Beweismittelvorsorgepflicht trifft. (siehe unten) Auf den vorgelegten Bildern des Fahrzeuges kann man eine österreichische Autobahnvignette für 2017 erkennen.

Das Vorbringen des Bf. ist widersprüchlich. Im Vorlageantrag wird erstmals behauptet, das Fahrzeug sei überwiegend vom Sohn in Deutschland verwendet worden, zuvor wurde im Mail vom 13.2.2018 ausgeführt, das Fahrzeug sei nicht fahrfähig. Weiters wird vorgebracht, das Fahrzeug sei bei Aufenthalten in Deutschland genutzt worden. In der Beschwerde vom 18.3.2018 wird ausgeführt, man habe sich bei der Polizeikontrolle als Beifahrer auf einer Fahrt zur Reparatur des Fahrzeuges befunden, während im zuvor genannte Mail noch ausgeführt wird, es gebe keinen Anlass, das Fahrzeug instandzusetzen. Belege oder Beweise konnten für all diese Behauptungen nicht vorgelegt werden.

Die Beweislast liegt jedoch beim Bf., entgegen seinen Behauptungen nicht bei der Behörde. (siehe unten) Selbst wenn sich wie er ausführt alle Unterlagen hinsichtlich des Fahrzeuges bei seinem Sohn in Deutschland befinden (was angesichts des nunmehrigen Standortes des Fahrzeuges in Österreich auch eher unglaubwürdig ist), wäre es am Bf., diese Unterlagen zu besorgen und der Behörde vorzulegen.

Für im Inland angetroffene Fahrzeuge mit Zulassungsbesitzer mit Hauptwohnsitz in Österreich stellt das Gesetz eine widerlegbare Standortvermutung auf. Die Widerlegung der Vermutung ist dem Bf. allerdings nicht geglückt. (Rechtliche Ausführungen dazu unten)

Die Richterin geht daher in freier Beweiswürdigung von einer Einbringung des Fahrzeuges nach Anmeldung im Mai 2017 und einer Verwendung durch den Bf. in Österreich aus.

 

 

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß § 1 Z 3 KfzStG 1992 Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahr­rechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

 

Steuerschuldner ist gemäß § 3 Z 1 KfzStG 1992 bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist, in allen anderen Fällen gemäß § 3 Z 2 KfzStG 1992 die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.

 

Die Steuerpflicht dauert gemäß § 4 Z 3 KfzStG 1992 bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, ausländische Fahrzeuge im Inland zu verwenden:

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    Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Inland gemäß § 79 Kraftfahrgesetz 1969

Es sind dies Fahrzeuge von Touristen, von Grenzgängern mit ausländischem Hauptwohnsitz usw. Diese Fahrzeuge dürfen ein Jahr ab der Einbringung in das Bundesgebiet verwendet werden, wobei die Frist mit jeder Verbringung ins Ausland neu zu laufen beginnt. Das Fahrzeug darf nur von Personen verwendet werden, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben.

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    Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland gemäß § 82 Abs 8 Kraftfahrgesetz

In § 82 Abs 8 Kraftfahrgesetz ist die sogenannte Standortvermutung geregelt, die besagt, dass bei Fahrzeugen, die von Personen gelenkt werden, deren Hauptwohnsitz im Inland ist, davon auszugehen ist, dass auch das Fahrzeug einen Standort im Inland hat. Der Verwender des Fahrzeuges hat die Möglichkeit, diese Standortvermutung zu widerlegen, das heißt, nachzuweisen, dass das Fahrzeug keinen Standort im Inland hat.

Gelingt die Widerlegung der Standortvermutung nicht, dann muss das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet im Inland zum Verkehr zugelassen werden. Ist die Zulassung innerhalb eines Monats nicht möglich, dann verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Ein Grenzübertritt unterbricht die "Ein-Monats-Frist" nicht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der KfzSt und der NoVA nicht ein, wenn trotz eines inländischen Hauptwohnsitzes nachgewiesen wird, dass der Standort eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (vgl. VwGH 19.3.2003, 2003/16/0007; VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288).

Die Beweislast trifft diesbezüglich allein den Bf. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat der Bf. dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (vgl. VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151). Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen reichen ebenso wenig aus (vgl. Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 1 Tz 128) wie eine bloße Glaubhaftmachung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (vgl. Ritz, BAO6, § 115 Tz 10, mwN). Gemäß § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Nach § 77 BAO ist ein Abgabepflichtiger jeder, der nach den Abgabevorschriften als Abgabeschuldner in Betracht kommt.

Dieser Mitwirkungspflicht wird im Gegensatz zu den Ausführungen des Bf. nicht alleine durch das Aufstellen von Behauptungen in Schriftsätzen entsprochen.

Es ist entgegen den Ausführungen des Bf. nicht notwendig, den exakten Zeitpunkt der Einbringung des Fahrzeuges nachzuweisen. Es hat sich jedenfalls im Bundesgebiet befunden. Die Einbringung ist daher offensichtlich. Nähere Angaben zum Vorgang wurden vom Bf. verweigert, daher ist die Annahme, dass das Fahrzeug kurz nach der Zulassung in Deutschland nach Österreich verbracht wurde schlüssig und für die Richterin nachvollziehbar.

Unpassende Äußerungen von Behördenvertretern, wie vom Bf. in seinen Schriftsätzen gerügt, vermögen am Umfang der Mitwirkungspflicht nichts zu ändern.

 

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.

 

Linz, am 6. August 2020