Volltext

BFG 31.07.2020, RV/7103782/2019

Antrag auf Akteneinsicht: Die Eingabengebühr wird bereits durch das schriftliche Ansuchen auf ein Tätigwerden der Behörde ausgelöst

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103782.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG · § 11 Abs. 1 Z 1 GebG · § 11 Abs. 2 GebG · § 9 Abs. 1 GebG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Jänner 2019 gegen den (Sammel)Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 14. Jänner 2019, [...], betreffend Gebühr (Eingabengebühr gem. § 14 TP 6 GebG) und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrenshergang:

Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz: Finanzamt) wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) ein amtlicher Befund vom 10.12.2018 über eine Verkürzung von Gebühren übermittelt, woraus hervorkommt, dass Bf (= Beschwerdeführer, Bf), xx Staatsbürger, zu seiner am 25.10.2018 dort eingebrachten Eingabe, Zl. 123, die Antragsgebühr in Höhe von € 14,30 trotz Aufforderung zur Beibringung nicht entrichtet hat.

Das Finanzamt hat daraufhin dem Bf mit (Sammel)Bescheid vom 14.1.2019, Str. Nr. ***BF1StNr1***, zum Betreff "Antragsgebühr, eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion X, zum Verfahren vom 25.10.2018 unter Zl. 123"
1. die Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG),
BGBl 1957/267 idgF., in Höhe von € 14,30 wegen nicht vorschriftsmäßiger
Gebührenentrichtung vorgeschrieben, und
2. gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß
von 50 % der nicht entrichteten Gebühr, ds. € 7,15, festgesetzt.

In dem dagegen am 21.1.2019 erhobenen "Widerspruch", gewertet als Beschwerde, wendet der Bf ein, das BFA habe die zu bezahlende Leistung nicht erbracht; es werde um diesbezügliche Überprüfung ersucht. In den weiteren Schreiben vom 28.1. und 5.3.2019 führt der Bf aus, die Gebührenfestsetzung sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Es sei ihm nicht bekannt, welcher Sachverhalt zugrunde liege und um welche Gebühren es sich handle.

Auf Ersuchen des Finanzamtes wurde anschließend vom BFA der "Schriftverkehr zu dem Antrag auf Akteneinsicht" des Bf übermittelt, woraus hervorgeht:

a) Mit e-mail vom 16.10.2018 hat der Bf beim BFA einen "Antrag auf Akteneinsicht" gestellt, da er fremdenpolizeilich überprüft worden wäre, und führt ua. aus:
" … Bitte geben Sie mir eine vollständige Akteneinsicht zu meiner Person …. Bitte um Nennung des Termines zur Akteneinsicht im BFA …".
b) Mit e-mail vom 25.10.2018 hat das BFA dem Bf zum "Antrag auf Akteneinsicht" mitgeteilt:
"… Nach Rücksprache mit ADir. wird Ihnen mitgeteilt, dass die Akteneinsicht möglich ist, ein Termin kann aber erst zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart werden …".
c) Mit e-mail vom 9.11.2018 teilte das BFA dem Bf mit, dass "Akteneinsicht am 16.11.2018 zwischen 8:00 Uhr und 11:00 Uhr möglich" ist.
d) Mit e-mail vom 15.11.2018 hat der Bf das BFA wegen terminlicher Verhinderung um Bekanntgabe von Alternativterminen ersucht.
e) Mit e-mail vom 16.11.2018 wurden vom BFA drei anderweitige mögliche Termine
(21. - 23.11.2018) zwecks Akteneinsicht genannt. Dem Bf wurde empfohlen, bei einer Arbeitsverhinderung beim Arbeitgeber um eine Freistellung für einen Behördengang anzusuchen.
f) Mit Schreiben des BFA vom 28.11.2018 erfolgte, bezugnehmend auf den Antrag des Bf auf Akteneinsicht vom 16.10.2018, die behördliche "Aufforderung zur Entrichtung von Gebühren". Nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmung nach § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl 1957/267 idgF., wird der Bf gebeten, die Eingabengebühr in Höhe von € 14,30 binnen zwei Wochen bar oder mittels beiliegendem Zahlschein zu entrichten, andernfalls die Anzeige der Nichtentrichtung beim Finanzamt erfolge und dieses die Gebühr bescheidmäßig samt Erhöhung festsetzen werde.
Diese Aufforderung wurde dem Bf nachweislich laut RSb-Rückschein am 30.11.2018 zugestellt.
g) Da in der Folge die Gebühr nicht gezahlt wurde, hat das BFA am 10.12.2018 den amtlichen Befund über die Gebührenverkürzung erstellt und dem Finanzamt übermittelt.
h) Mit Schreiben vom 22.1.2019 an das BFA hat der Bf der Aufforderung zur Gebührenentrichtung widersprochen und ua. ausgeführt:
"Der Termin zur Akteneinsicht konnte durch die willkürliche Terminsetzung Ihrer Behörde nicht wahrgenommen werden und wurde rechtzeitig abgesagt. Es wurde erbeten, einen Alternativtermin festzusetzen, welcher einem Arbeitnehmer zumutbar ist. Da dies nicht erfolgte, erfolgte auch keine Akteneinsicht und keine Leistung Ihrer Behörde. Sie werden hiemit also aufgefordert, einen Alternativtermin zu erteilen …"
i) Mit Schreiben vom 25.1.2019 hat das BFA den Bf darauf hingewiesen, dass mit e-mail vom 16.11.2018 drei Alternativtermine bekannt gegeben worden wären, hiezu aber keine Antwort bzw. Vorschläge zu sonstigen Terminen eingelangt seien, weshalb um telefonische Kontaktaufnahme ersucht wurde.
j) Im Schreiben vom 5.3.2019 fordert der Bf vom BFA eine Begründung für die vormalige erkennungsdienstliche Behandlung, wozu er an das BFA und auf eine Akteneinsicht verwiesen worden sei, und führt weiter aus:
"Ich benötige keinen Termin zur Akteneinsicht, sondern den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung durch Ihre Behörde …".

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.5.2019 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen im GebG legt das Finanzamt begründend dar, der Antrag auf Akteneinsicht vom 16.10.2018 weise alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe auf; die Gebührenschuld sei mit der schriftlichen Beantwortung/e-mail vom 25.10.2018 entstanden. Trotz Aufforderung vom 28.11.2018 sei die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden.

In dem am 15.5.2019 erhobenen "Einspruch", zu werten als Vorlageantrag, bringt der Bf vor, es werde "nicht in Frage gestellt, dass eine Gebühr fällig ist, sobald die Leistung der Akteneinsicht beim BFA erfolgt ist. Leider steht den Gebühren der Akteneinsicht nicht die Leistung der Akteneinsicht gegenüber, da das BFA X keinen Termin zur Akteneinsicht zur Verfügung gestellt hat. Aus diesem Grund wird die unbegründete Abweisung der Vorentscheidung widersprochen. Das BFA X wird aufgefordert entweder einen Termin für die Akteneinsicht zu nennen oder die Erhebung der Gebühr fallen zu lassen. Warum soll für etwas gezahlt werden, dem keine Leistung gegenübersteht ?"

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1.) Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl 1957/267 idgF., beträgt die feste Gebühr bei Eingaben von Privatpersonen (juristische und natürliche Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich rechtlichen Wirkungsbereiches, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, 14,30 Euro.

Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes (GebG) zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen (§ 34 Abs. 1 GebG).

Die Behörde, bei welcher die gebührenpflichtige Schrift anfällt, hat über die Höhe der festen Gebühr keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner die, ihrer Auffassung nach, zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis. Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der, ihm von der zuständigen Behörde auf die vorgesehene Weise mitgeteilten, Gebührenschuld nicht nach, so hat die Behörde dem Finanzamt einen Befund zu übersenden. Das Finanzamt hat in der Folge iSd § 203 BAO über die Gebührenschuld erstmalig mittels Bescheid abzusprechen, wenn die feste Gebühr (Stempelgebühr) nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Entrichtungsarten gemäß § 3 Abs. 2 GebG 1957 (zB Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein) bezahlt wurde.

Im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 entsteht die Gebührenschuld ua. bei den "übrigen Eingaben" (zB Eingaben nach § 14 TP 6 GebG) in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

§ 11 Abs. 2 GebG 1957 lautet:
Automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse stehen schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 ist zur Entrichtung der festen Gebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet (= Gebührenschuldner), in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben
(§ 9 Abs. 1 GebG 1957).

2.) Sachverhalt:

Laut dem eingangs dargelegten Akteninhalt ist an Sachverhalt erwiesen davon auszugehen, dass der Bf mit e-mail am 16.10.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Akteneinsicht zu seiner Person gestellt hat.
Das BFA hat dem Antrag mit e-mail-Schreiben vom 25.10.2018 entsprochen und dem Bf mitgeteilt, dass die Akteneinsicht möglich ist.
Der zu diesem Zweck vom BFA erstgenannte Termin wurde vom Bf wegen Verhinderung am Arbeitsplatz abgesagt; zu mehreren weiteren vom BFA am 16.11.2018 vorgeschlagenen Terminen erfolgte durch den Bf keine Reaktion bzw. wurden diese Alternativtermine offenkundig von ihm nicht in Anspruch genommen.
Der behördlichen schriftlichen Aufforderung vom 28.11.2018 zur Entrichtung der entstandenen Eingabengebühr binnen einer gesetzten Frist, die dem Bf nachweislich mit RSb zugestellt wurde, ist der Bf nicht vorschriftsgemäß nachgekommen, weshalb dem Finanzamt ein Befund iSd § 34 GebG über die Verkürzung der Gebühr übersandt wurde.
Aufgrunddessen hat das Finanzamt dem Bf mit (Sammel)Bescheid vom 14.1.2019 betreffend die "Antragsgebühr" in Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem BFA zu Zl. 123 die Eingabengebühr samt zwingender Gebührenerhöhung vorgeschrieben.

3.) Rechtliche Beurteilung:

A) "Gegenstand" des angefochtenen Bescheides:

Der Bf bringt in den ergänzenden Beschwerdeschreiben vom 28.1.2019 und 5.3.2019 vor, die Gebührenvorschreibung sei für ihn nicht nachvollziehbar bzw. willkürlich erfolgt. Es sei ihm nicht bekannt, um welche Gebühren es sich handle und welcher Sachverhalt diese Gebühren ausgelöst habe.

Dem ist entgegen zu halten, dass nicht nur im Spruch des angefochtenen Gebührenbescheides der Betreff konkret die Antragsgebühr im Verfahren vor dem BFA zur Geschäftszahl 123 bezeichnet, sondern insbesondere - wie eingangs detailliert dargestellt - im Verfahren vor dem BFA der Bf mit Schreiben vom 28.11.2018 explizit betreffend seinen Antrag auf Akteneinsicht vom 16.10.2018 zur Entrichtung der näher bezeichneten Eingabengebühr aufgefordert und bei Nichtentrichtung auf die gebührenrechtlichen Konsequenzen (bescheidmäßige Festsetzung durch das Finanzamt samt Erhöhung) hingewiesen wurde. Des Weiteren bezieht sich der Bf in seinem dagegen vor dem BFA erhobenen "Widerspruch" vom 22.1.2019 selbst auf diese begehrte Akteneinsicht bzw. auf die Gründe, weshalb nach seiner Ansicht die Akteneinsicht bislang nicht zustande gekommen sei. Letztlich gibt er im Schreiben vom 5.3.2019 an das BFA an, er benötige eigentlich "keinen Termin auf Akteneinsicht". Zudem hat er in der Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom 21.1.2019 zunächst eingewendet, das BFA habe "die zu bezahlende Leistung nicht erbracht", was aus dem Gesamtzusammenhalt wohl nur dahin verstanden werden kann, dass die begehrte Akteneinsicht bislang nicht durchgeführt worden war.

Für das Bundesfinanzgericht steht aufgrund obiger Umstände ohne Zweifel fest, dass es dem Bf (spätestens) zum Zeitpunkt 5.3.2019 eindeutig klar gewesen sein musste, um welche Gebühren und veranlasst durch welchen Sachverhalt - nämlich um die Antrags- bzw. Eingabengebühr aufgrund seines Antrages auf Akteneinsicht - es sich bei der angefochtenen Gebührenvorschreibung gehandelt hat, insofern dem diesbezüglichen Vorbringen des ihm nicht kenntlichen Gegenstandes nicht gefolgt werden kann und dieses ins Leere gehen muss.

B) Begriff und Merkmale einer Eingabe iSd § 14 TP 6 GebG 1957:

Die Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG ist
a) ein schriftliches Anbringen einer Privatperson (einer natürlichen oder juristischen Person)
mit einem bestimmten Begehren
b) an ein Organ einer Gebietskörperschaft
c) unter Berührung des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises derselben
d) im privaten Interesse des Einschreiters.

Das Gebührengesetz knüpft im § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen (vgl. VwGH 23.6.1993, 91/15/0129). Die Bundesverfassung verbietet es dem Gesetzgeber nicht, für die Inanspruchnahme behördlicher Tätigkeiten durch Privatpersonen Gebühren zu erheben und die Gebührenpflicht bereits an die Eingabe zu knüpfen (VfGH 10.6.1978, B 448/77; vgl. UFS 8.4.2010, RV/0005-G/09).

Eine Eingabe ist also ein schriftliches Anbringen, wodurch ua. im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl. VwGH 13.5.2004, 2003/16/0060 u.v.a.). Eine gebührenpflichtige Eingabe muss daher nur ein bestimmtes Begehren und nicht einmal einen bestimmten Antrag enthalten. Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sei. Es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen ihres zustehenden Wirkungskreises begehrt wird (VwGH 13.5.2004, 2003/16/0060).
Für die Gebührenpflicht einer Eingabe ist es daher ohne jede Bedeutung, ob die Gebühren durch tatsächliche Leistungen der Behörde gedeckt sind (VwGH 5.3.1990, 89/15/0006-0010; VwGH 27.2.1997, 97/16/0003). Daraus folgt, dass es für die Gebührenpflicht der Eingabe nicht darauf ankommt, ob und wie die mit der Eingabe angerufene Behörde tätig wird (VwGH 25.4.1996, 95/16/0300; VwGH 25.9.1997, 97/16/0306 u.a.; vgl. zu vor in: Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Rzn 1-10 zu § 14 TP 6 GebG).

Wenn daher der Bf im Wesentlichen vermeint, es könne deshalb keine Gebühr anfallen, da das BFA die begehrte und "zu bezahlende" Leistung auf Akteneinsicht nicht erbracht habe, bzw. eine Gebühr nur fällig sei, sobald die Leistung der Akteneinsicht erfolge, dann ist dem nach obiger höchstgerichtlicher Judikatur entgegen zu halten, dass die Gebührenpflicht nicht erst durch eine tatsächliche Leistung der Behörde, sondern vielmehr bereits durch die auf ein bestimmtes Tätigwerden der Behörde gerichtete Eingabe selbst ausgelöst wird. Ob die Behörde infolge der Eingabe überhaupt tätig wird, ist in diesem Zusammenhalt ohne Belang (vgl. zB VwGH 25.9.1997, 97/16/0306).

Daneben darf angemerkt werden, dass dem Vorwurf des Bf, das BFA habe ihm keinen Termin zur Akteneinsicht zur Verfügung gestellt, keinerlei Berechtigung zukommt. Nach dem Akteninhalt ist vielmehr offensichtlich, dass das BFA mehrere (Alternativ)Termine vorgeschlagen und diesbezüglich ua. um telefonische Kontaktaufnahme ersucht hat und sohin mehrfach um ein Zustandekommen der beantragten Akteneinsicht bemüht war.

C) Entstehung der Gebührenschuld:

Nach Z 1 des § 11 Abs. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld ua. bei Eingaben grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (vgl. VwGH 22.5.2003, 2003/16/0066).

Das GebG knüpft an formale Kriterien an und wird vom Prinzip der Schriftlichkeit (Urkundenprinzip) beherrscht. Auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise - zB mit Fax oder e-mail - eingebrachte Eingaben sowie auch die auf diese Weise ergehenden Erledigungen sind gemäß § 11 Abs. 2 GebG den Schriften gleichzuhalten. Jede Form der schriftlichen Erledigung löst sohin die Gebührenschuld für den Antrag aus. Als abschließend - und damit die Gebührenschuld auslösend - wird eine Erledigung dann anzusehen sein, wenn hinsichtlich des gestellten Anbringens kein weiterer behördlicher Erledigungsschritt in derselben Instanz mehr erfolgt.

Gegenständlich wurde über das schriftliche Anbringen des Bf auf Akteneinsicht, eingebracht beim BFA per e-mail am 16.10.2018, dahingehend in schriftlicher Form abgesprochen, dass das BFA dem Bf per e-mail am 25.10.2018 die "mögliche Akteneinsicht" mitgeteilt hat. Damit wurde dem Antrag entsprochen und dieser abschließend schriftlich und unmittelbar mit Zustellung des e-mails am selben Tag, sohin am 25.10.2018 erledigt. Im Hinblick darauf, dass daneben sämtliche oben unter Punkt B) genannten erforderlichen Kriterien (a - d) für eine Eingabe unbestritten vorliegen, ist damit am 25.10.2018 die Gebührenschuld für den Antrag auf Akteneinsicht entstanden.

4.) Ergebnis:

In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage ist die Gebührenschuld am 25.10.2018 entstanden. Da der Bf trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde die Gebühr nicht entrichtet hat, liegt keine vorschriftsgemäße Entrichtung iSd § 3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 vor.
Nach Übersendung des Befundes iSd § 34 GebG an das Finanzamt ist demnach mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.1.2019 die Festsetzung der Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG im Betrag von € 14,30 samt (zwingender) Gebührenerhöhung iSd § 9 Abs. 1 GebG wegen nicht vorschriftsgemäßer Entrichtung völlig zu Recht erfolgt.

Der Beschwerde konnte daher kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Frage, ob und wann bei gegenständlich unstrittigem Sachverhalt die Gebührenschuld entstanden ist, liegt die obbezeichnete umfangreiche VwGH-Judikatur vor, in deren Anwendung das BFG seine Entscheidung getroffen hat. Mangels zu behandelnder Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" ist daher eine Revision nicht zulässig.

 

 

Innsbruck, am 31. Juli 2020