Volltext

BFG 17.07.2020, RV/7103020/2020

Mängelbehebungsfrist ist keine Frist des § 323c Abs. 1 BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103020.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 323c Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***Adresse***, vertreten durch RPC Reschenhofer & Partner Consulting Steuerberatung GmbH, Lichtenfelsgasse 5 Tür 10, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 13. März 2020, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 11. Februar 2020, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid 2017 den Gewinn aus Gewerbebetrieb wegen Nichtabgabe der Steuererklärung gemäß § 184 BAO mit 50% des Umsatzes in Höhe von € 32.500 geschätzt.

Dagegen hat die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers (Bf.) fristgerecht Beschwerde erhoben und darin angekündigt, dass die Begründung kurzfristig bis zum 31. März 2020 nachgereicht werde. Auf Grund einer Krebsdiagnose würden im Jahr 2020 wohl keine gewerblichen Einkünfte über der steuerpflichtigen Einkommensteuergrenze erzielt werden können.

Daraufhin hat das Finanzamt mit Bescheid vom 17. März 2020 einen Mängelbehebungsauftrag erlassen, da der Beschwerde vom 13. März 2020 gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 die gemäß § 250 Abs. 1 BAO erforderlichen Inhaltserfordernisse einer Begründung und der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, fehlen würden.

Diese Mängel seien gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 31. März 2020 zu beheben.

Bei Versäumung dieser Frist würde das Anbringen als zurückgenommen gelten.

Dieser Bescheid ist lt. aktenkundigem Rückscheinabschnitt am 19. März 2020 beim Postamt 1010 Wien - Beginn der Abholfrist am 20. März 2020 - hinterlegt worden.

Mit Bescheid vom 30. April 2020 (Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO) hat das Finanzamt entschieden, dass die Beschwerde vom 13. März 2020 gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 11. Februar 2020 als zurückgenommen gilt, da dem Auftrag, die Mängel der Eingabe zu beheben, nicht entsprochen worden sei. Daher sei gemäß der oben zitierten Gesetzesstelle mit Bescheid auszusprechen gewesen, dass die Eingabe als zurückgenommen gelte.

In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages hat die bevollmächtigte Vertreterin im Schriftsatz vom 30. April 2020, beim Finanzamt am 4. Mai 2020 eingegangen, Nachstehendes ausgeführt:

"In der Anlage übermitteln wir Ihnen die Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 2017 (USt-Nettosystem).

Dieser liegt die konkrete Buchhaltung des Jahres 2017 zugrunde. Den konkreten Buchhaltungsunterlagen des Einzelfalls ist unseres Erachtens somit der Vorzug gegenüber einer pauschalen Schätzung von Besteuerungsgrundlagen - laut bisherigem Schätzungsbescheid - zu geben."

Unter Anführung der konkreten Beträge der betreffenden Erklärungskennziffern wird der unter Kennziffer 330 ausgewiesene Gewinn aus Gewerbebetrieb mit € 24.301,47 ermittelt.

"Wir ersuchen die Abgabenbehörde somit die Einkünfte aus Gewerbetrieb für das Jahr 2017 mit € 24.301,47 festzusetzen.

…

Wir ersuchen die Verzögerungen im betreffenden Verfahren zu entschuldigen, möchten allerdings darauf hinweisen, dass unser Mandant einer schweren Krebserkrankung zum Opfer gefallen war."

Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2020 hat die bevollmächtigte Vertreterin des Bf. betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 30. April 2020 den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde vom 13. März 2020 durch das Bundesfinanzgericht gestellt.

Der Antrag richte sich gegen die Tatsache der Zurücknahme der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid.

Sie sei betreffend den Mängelbehebungsauftrag von einer Fristverlängerung gemäß § 323b BAO ausgegangen (COVID-19 Maßnahmenpaket). Der Mängelbehebungsauftrag habe eine Frist bis 31. März 2020 gehabt und sei somit ihres Erachtens in der Fristunterbrechung bis zum 30. April 2020 und Neubeginn der Frist ab 1. Mai 2020 gelegen gewesen. Nachdem der 1. Mai 2020 ein Feiertag und der nächste Arbeitstag der 4. Mai 2020 gewesen sei, sei der Mängelbehebungsauftrag mit 4. Mai 2020 beantwortet worden.

Sie ersuche die Abgabenbehörde somit - auch im Sinne einer sachlich richtigen Besteuerung - um Stattgabe der Beschwerde und um Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2017 mit € 24.301,47.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 108 Abs. 3 BAO lautet:

"Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen."

Bei Unterbrechung einer Frist beginnt die Frist nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes zur Gänze neu zu laufen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2017, § 108, Tz 8).

Gemäß § 323c Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 44/2020 werden in anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (7. Abschnitt Unterabschnitt A) vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16. März noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Die rechtmäßige Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung. Als Zustellzeitpunkt gilt

  • 1.

    bei Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch der Tag der Hinterlegung (§ 23 Abs. 4 ZustG),

  • 2.

    ansonsten der erste Tag der Abholfrist; dies gilt auch bei Hinterlegung wegen Annahmeverweigerung.

Seit 1. Jänner 2008 erfordert die Hinterlegung eines eigenhändig zuzustellenden Dokuments keinen zweiten Zustellversuch (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2017, § 17 ZustG, Tz 15 und 17).

Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Der Mängelbehebungsauftrag vom 17. März 2020 ist vom Finanzamt an den Bf. zu Handen seiner zustellungsbevollmächtigten Vertreterin adressiert worden. Nach dem Zustellversuch am 19. März 2020 ist das Schriftstück nach dem aktenkundigen Rückscheinabschnitt beim Postamt 1010 Wien hinterlegt worden, wobei auf der in die Abgabeeinrichtung eingelegten Verständigung über die Hinterlegung der Beginn der Abholfrist mit 20. März 2020 vermerkt ist.

Nach § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.

Da im vorliegenden Fall der Beginn der Abholfrist für den Mängelbehebungsauftrag mit Freitag, den 20. März 2020 festgesetzt worden ist, gilt die Zustellung mit 20. März 2020 als bewirkt.

Von der fristunterbrechenden Wirkung des § 323c Abs. 1 BAO umfasst sind aber ausdrücklich nur "alle in anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (7. Abschnitt Unterabschnitt A) vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16. März 2020 fällt".

Bei der im gegenständlichen Fall strittigen Frist handelt es sich jedoch um eine behördliche Frist im Rahmen des § 85 Abs. 2 BAO, die im 3. Abschnitt Unterabschnitt A angesiedelt ist und damit eindeutig nicht dem Regime des § 323c Abs. 1 BAO unterliegt. Hätte der Gesetzgeber nämlich auch die Frist im Rahmen des § 85 BAO in den Anwendungsbereich des § 323c BAO einbeziehen wollen, so hätte er dies wohl eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Da er sich aber im Klammerausdruck ausdrücklich auf den 7. Abschnitt Unterabschnitt A beschränkt, kann er damit wohl nur ausschließlich die in den §§ 243 bis 292 BAO vorgesehenen Fristen gemeint haben.

Damit ist die im Mängelbehebungsauftrag mit 31. März 2020 festgesetzte Frist zur Behebung der inhaltlichen Mängel der Beschwerde jedenfalls mit Dienstag, den 31. März 2020, abgelaufen.

Demgemäß erweist sich die mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 erfolgte Mängelbehebung als verspätet, weshalb vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom 30. April 2020 rechtlich zutreffend entschieden worden ist, dass die Beschwerde vom 13. März 2020 gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 11. Februar 2020 als zurückgenommen gilt.

Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. Da sich die Entscheidung bezüglich der Rechtzeitigkeit der Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus dem Gesetz (§ 17 Abs. 3 ZustG, §§ 108 Abs. 3 und 323c BAO idF BGBl. I Nr. 44/2020) ergibt, ist die Revision nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Wien, am 17. Juli 2020