Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 04. Juni 2020 (eingelangt bei der belangten Behörde), gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 20. Mai 2020, GZ. MA67/Zahl, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Spruch
- 1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis bleibt unverändert.
- 2.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 10,00 (das ist der Mindestbetrag) zu leisten.
- 3.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
- 4.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
- 5.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde, hat am 20.05.2020 gegen den Beschwerdeführer (kurz Bf.) ein Straferkenntnis, GZ. MA67/Zahl, erlassen, dessen Spruch lautet:
"Sie haben am 13.11.2019 um 10:31 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Matrosengasse 4, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 48,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 58,00."
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, und zwei von diesem anlässlich der Amtshandlung angefertigten Fotos, sowie auf Einsichtnahme in Ihr Konto bei Handy-Parken.
lm Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung wendeten Sie im Wesentlichen ein, keine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, da Sie am 13.11.2019 um 10:31 einen gültigen elektronischen Parkschein gebucht hatten. Weiters gaben Sie an, dass Ihr Einspruch zur GZ MA67/Vorzahl (Vorzahl des Verfahrens) von der Behörde ignoriert wurde.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten lnternet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung).
Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Fahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung).
Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge wurde die Kontrolle des von Ihnen abgestellten Kraftfahrzeuges um 10:31 Uhr des genannten Tages durchgeführt. Diese Zeitangabe ist deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA's) zur Verfügung stehen, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben.
Mittels einer Online-Verbindung kann die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung war kein Parkschein gebucht, weshalb die Beanstandung erfolgte.
Eine Nachschau im HANDY-Parken-System ergab, dass der genannte Parkschein am besagten Tag um 10:31 Uhr aktiviert wurde. Jedoch findet Ihre offensichtliche Annahme, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit Sie gleichsam eine Rückwirkung unterstellen, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 10:31:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 10:31:00 Uhr beginnen würde - im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.
Entscheidend ist, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).
Entfernt sich der Lenker von seinem Fahrzeug, gibt er hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen hält.
Dies war gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet ist sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall.
Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt ist, ändert daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.
Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl. BFG 18.8.2015, RV/7500838/2015).
Zu Ihrem Einwand, dass Ihr Schreiben vom 21.1.2020 von der Behörde ignoriert wurde, wird mitgeteilt, dass in der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung vom 4.3.2020 ein Hinweis erfolgte, in dem auf Ihr Vorbringen ausführlich eingegangen wurde und dieses insofern auch berücksichtigt wurde, als die Geldstrafe lediglich in der Höhe der Anonymstrafverfügung bemessen wurde.
Ihre Einwendungen waren sohin nicht geeignet Sie vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs.1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass zur Tatzeit rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig sind.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und Ihr Verschulden ist die nunmehr verhängte Geldstrafe, selbst bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
Gegen das Straferkenntnis vom 20.05.2020 erhob der Bf. rechtzeitig Beschwerde (Brief, eingelangt bei der belangten Behörde am 04. Juni 2020), in der er wie folgt ausführt:
"Meine Begründung, ich habe am 13.11.2019 einen elektronischen Parkschein bestellt, wird erstens von Ihnen versucht zu widerlegen, da es sich bei mir um die Falschannahme handelte, ein Parkschein wird mit Beginn der bestätigten Minute gültig. Weder im Gesetz noch in den Aufzeichnungen der Sms-Protokolle handyparken findet sich der geringste Hinweis, daß Parkscheine in Sekundenintervallen gewertet werden. Folglich ist es nur schlüssig, daß mit Abgabe bzw der Bestätigung eines elektronischen Parkscheins ebendieser mit Beginn der angegebenen Minute in Kraft tritt.
Ich habe am 13.11.2019 um 11 Uhr 31 meinen elektronischen Parkschein in der Matrosengasse/Ecke Bürgerspitalgasse gelöst und so auch bestätigt bekommen. Um einen kurzen Einkauf in der Mariahilferstrasse zu erledigen, habe ich den 15-Minuten-Parkschein nach dem Aussteigen aus dem Wagen bestellt und mich sofort auf den Weg gemacht. Weder wollte ich eine Verkürzung der Parkometerabgabe - wie ich schon im letzten Schreiben feststellte, habe ich zuvor bei der Firma Firma ein Gerät abgeholt und auch dort einen 15-Minuten-Parkschein gelöst, dieser Verdacht gegen mich sollte damit aus der Welt geschafft sein-, noch habe ich in der Nähe meines Wagens ein Parkraumüberwachungsorgan gesehen, sondern wollte lediglich so rasch wie möglich den notwendigen Einkauf in der Mariahilferstrasse erledigen, auch um den von mir besetzten Parkplatz baldigst wieder zur Verfügung zu stellen (das sieht der Gesetzgeber mit der Schaffung des Kurzparksystems nämlich eigentlich vor!). Deswegen habe ich mich auch sofort nach Bestellen des Parkscheines guten Gewissens vom Wagen entfernt, bin ums Eck in die Bürgerspitalgasse eingebogen und zügig in das angestrebte Geschäftslokal auf der Mariahilferstrasse gegangen.
Weiters wird erwähnt, daß ein Parkraumüberwachungsorgan zur Wahrheit verpflichtet ist. Das will ich nicht bezweifeln, jedoch habe ich ebenso in meinem letzten Schreiben klar dargestellt, daß ich - nachdem ich rechtzeitig vor Ablaufen den Parkscheines zu meinem Wagen zurückgekehrt war und das Organmandat sah - in der Liniengasse Höhe Ägidigasse ein Organ der MA67 antraf, ihm den Sachverhalt erklärte, dieser dann aufgrund der Dienstnummer seinen zuständigen Kollegen persönlich telephonisch erreichte und mir zusicherte, daß es sich um ein Mißverständnis gehandelt hätte und das Mandat hinfällig wäre. Die Erinnerung daran scheint nun beim zur Wahrheit verpflichteten Kontrollorgan verschwommen. Mir persönlich ist es aber verständlich, daß ein Kontrollorgan täglich hunderte Mandate auszustellen hat, die Erinnerung Monate später möglicherweise verblassen oder verschwinden kann, das ist menschlich. Ich selbst habe damals vorsorglich ein Gedächtnisprotokoll gemacht, obwohl ich den Organen der MA67 Vertrauen schenkte.
Als jemand, der nicht in Wien wohnt und nur selten untertags in die Stadt mit dem eigenen Kraftfahrzeug fährt, halte ich mich jeweils korrekt an die Vorgaben der Parkraumverordnung; mir Fahrlässigkeit zu unterstellen, obwohl man im lnternetprotokoll das Gegenteil erlesen kann, zusätzlich von Sekundenabgaben bei elektronischen Parkscheinen schreibt, muß ich als ehrenrührig erachten, deswegen weise ich mit meiner Beschwerde Ihre Anschuldigung zutiefst zurück.
Als Künstler, der unverschuldet seit Mitte März aufgrund der Coronabeschränkungen zur Untätigkeit bis Ende August (oder womöglich länger, das ist noch nicht absehbar) gezwungen wurde, bin ich seit 12.März ohne Einkommen, habe durch die Absagen vieler Veranstalter Verluste in nicht geringer Höhe. Jegliche, noch dazu ungerechte Strafe, trifft mich schwer. Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen".
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 1 der Wiener Parkometerabgabeverordnung (Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird) ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Der Begriff "Abstellen" umfasst nach Abs. 2 sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach Abs. 2 sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung (Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen) sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Nach § 3 Abs. 1 der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
§ 7 der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:
Abs. 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
Abs. 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen, soweit dieses nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde, anzugeben (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet-Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Abs. 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
Nach der Aktenlage steht fest, dass der Bf. als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) dieses am 13.11.2019 zu einem unbekannten Zeitpunkt in 1060 Wien, Matrosengasse 4, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne bei Beginn des Abstellvorganges, vor Verlassen des Fahrzeuges, für seine Kennzeichnung mit einem zum Beanstandungszeitpunkt (13.11.2019, 10:31 Uhr) gültig entwertenden oder aktivierten Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. hat einen elektronischen Parkschein über sein Handy aktiviert und er erhielt am 13.11.2019, 10:31 Uhr, nachdem er das Fahrzeug verlassen hatte, eine Bestätigung der Abstellanmeldung per SMS (Übersicht der Handy-Parken-Transaktionen lt. Akt der belangten Behörde, Akt S 42).
Nach den unbedenklichen Feststellungen eines Organes der Landespolizeidirektion Wien war im Beanstandungszeitpunkt durch den Bf. kein elektronischer Parkschein gebucht und wurde die Parkometerabgabe für den Beanstandungszeitpunkt auch nicht auf anderem Weg entrichtet, sodass zum Zeitpunkt der Beanstandung weder ein Parkschein entwertet noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war. Die (zwei) der Anzeige des Behördenorgans beigelegten Fotos dieser Amtshandlung zeigen deutlich, in scharfer Bildqualität, dass der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt 13.11.2019, 10:31 Uhr, das mehrspurige Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) bereits verlassen hatte, er sich nicht im oder hinter dem Fahrzeug aufgehalten hat und sich auch nicht in der Nähe des Fahrzeuges beziehungsweise am Gehsteig befunden hat.
Auch das Vorbringen des Bf. in seiner Beschwerde bestätigt die Feststellungen des meldungslegenden Organes durch Ausführungen "habe ich den 15-Minuten-Parkschein nach dem Aussteigen aus dem Wagen bestellt und mich sofort auf den Weg gemacht" und "deswegen habe ich mich auch sofort nach Bestellen des Parkscheines guten Gewissens vom Wagen entfernt, bin ums Eck in die Bürgerspitalgasse eingebogen …".
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob mit Straferkenntnis vom 20.05.2020, GZ. MA67/Zahl, über den Bf. zu Recht eine Geldstrafe in Höhe von € 48,00 verhängt wurde.
Wird das Service des "Handy-Parkens" in Anspruch genommen, ist der Benutzer verpflichtet, die Buchungsbestätigung für den Parkschein im oder zumindest beim Kraftfahrzeug abzuwarten, da erst zu diesem Zeitpunkt der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht wird und die Parkgebühr als entrichtet anzusehen ist.
Diese Informationen sind auch auf der Website der Stadt Wien zum Handy Parken (wien.gv.at/Verkehr und Stadtentwicklung/Parken/Kurzparkzonen und Parkgebühren/Parkgebühren bezahlen/HANDY Parken) dargelegt, wo insbesonders ausgeführt wird:
…. Als HANDY Parken-NutzerIn ist man an dieselben abgabenrechtlichen Bestimmungen gebunden wie andere VerkehrsteilnehmerInnen, die das herkömmliche Parkscheinsystem verwenden. Die Parkgebühr wird in der gleichen Höhe, wie sie für Papierparkscheine gilt, bezahlt. Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht.
Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird.
Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) nicht einlangen, muss ein Papierparkschein ausgefüllt werden…
Fest steht im gegenständlichen Fall zweifelsfrei, dass das Parkraumüberwachungsorgan das Fahrzeug am 13.11.2019, 10:31 Uhr beanstandet hat. Wie lange das Fahrzeug vor 10:31 Uhr abgestellt war, hat das Parkraumüberwachungsorgan nicht festgestellt.
Der Bf. hat vorgebracht, das Fahrzeug am Tatort abgestellt zu haben, um 10:31 Uhr einen Parkschein gelöst zu haben und er habe sich auch sofort nach Bestellen des Parkscheines guten Gewissens vom Fahrzeug entfernt.
Dass er bis zum Einlangen der Buchungsbestätigung beim Fahrzeug geblieben wäre, hat der Bf. nicht einmal behauptet.
In der Zusammenschau steht für das Bundesfinanzgericht daher eindeutig fest, dass der Bf. das beanstandete mehrspurige Kraftfahrzeug nach dessen Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone verlassen hat, ohne bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten.
Entfernt sich der Lenker von seinem Fahrzeug, gibt er hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet.
Beim Papierparkschein liegt es auf der Hand, dass, wenn sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt, ohne den entwerteten Parkschein gemäß § 5 Wiener Parkometerverordnung gut sichtbar anzubringen, die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Gleiches gilt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch für elektronische Parkscheine. Nach § 7 Abs. 3 Wiener Parkometerverordnung gilt die Abgabe in diesem Fall erst dann als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird. Entfernt sich der Lenker vor Einlangen dieser Bestätigung vom Fahrzeug, wurde das Fahrzeug ohne Abgabenentrichtung abgestellt und der Straftatbestand der schuldhaften Verkürzung der Parkometerabgabe verwirklicht.
Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten Fahrzeug" (wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen in einer Trafik oder - wie hier - ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten), verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26.1.1989, 96/17/0354).
Da der Bf. nicht beim Fahrzeug angetroffen wurde, war der Abstellvorgang jedenfalls beendet, ohne dass im Zeitpunkt der Abfrage durch den Meldungsleger die Abgabe entrichtet war.
Der Bf. hat sich vom beanstandeten Kraftfahrzeug entfernt, ohne zuvor für die Entrichtung der Parkometerabgabe gesorgt zu haben. Somit hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.
Nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Begriff der Fahrlässigkeit weist drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung (VwGH 27.5.1981, 1256/80).
Der Bf. hat, indem er das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellte, ohne unverzüglich die Parkometerabgabe zu entrichten, jene Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach den genannten Verordnungsbestimmungen verpflichtet war. Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Die Strafbehörde ist daher zu Recht von einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 ausgegangen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz wurde bereits von der belangten Behörde gewürdigt.
Mit seinem allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen, er sei auf Grund der seit Mitte März 2020 bestehenden Beschränkungen durch die Corona Krise ohne Einkommen und habe durch die Absagen vieler Veranstalter Verluste in nicht geringer Höhe erlitten, legt der Bf. schon nicht konkret dar, dass sich nicht nur seine Einkommenssituation, sondern auch seine Vermögensverhältnisse derart nachteilig entwickelt hätten, dass ihn die Entrichtung einer Strafe in Höhe von € 48,00 schwer treffen würde und dies zur Festsetzung einer Strafe in geringerer Höhe oder gar zum Entfall der Strafe führen müsste. Davon abgesehen wird mit einer Geldstrafe von € 48,00 der Strafrahmen von € 365,00 ohnehin lediglich zu rund 13% ausgeschöpft, wodurch bei der Strafbemessung allenfalls ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf. hinreichend Rechnung getragen wird. Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087; 30.01.2013, 2013/03/0129.
Eine Herabsetzung der Strafe kommt daher unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe und auch des Umstandes, dass sich der Bf. nicht schuldeinsichtig gezeigt hat, sowie insbesonders im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu € 365 reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 30. Juni 2020